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Kantori
#1
Ein Gesprächszimmer wird hergerichtet.
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#2
Trifft mit dem Föderalen Aussenminister ein.
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#3
Dann darf ich Sie nocheinmal herzlich willkommen heißen in der Föderation! Sollten Sie etwas zu trinken oder eine kleine Stärkung wünschen, lassen Sie es einfach dem Personal wissen und ansonsten steht Ihnen natürlich das erste Wort zu.
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#4
Ich danke Ihnen, Exzellenz. Smile Bittet ein Mitglied des Personals um ein Glas Wasser.
Nun, Exzellenz, ich will dann auch gleich zum Kern meines Besuches kommen: Das Kaisserreich Kantorī möchte in absehbarer Zeit der ARS beitreten. Zuvor möchten wir natürlich mit den Mitgliedsstaaten bilaterale Beziehungen aufgenommen haben. Dazu bin ich hier. Was sagen sie also zu einem Grundlagenvertrag, der die gegenseitige Anerkennung und Entsendung von Botschaftern regelt oder wollen wir noch einen Schritt weitergehen und ein Partnerschaftsabkommen schließen?
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#5
Hört aufmerksam zu.

Ich freue mich, dass Sie den Kontakt zur Föderation gesucht haben. Auch uns liegt viel an gutnachbarchlichen Beziehungen zwischen unseren Staaten. Ihre Pläne kann ich daher nur vollauf unterstützen.
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#6
Das ist sehr erfreulich. Ich habe auch einen Entwurf mitgebracht...
kramt in seiner Tasche...
SimOff
Kommt Morgen, heute schaff ich's leider nicht mehr.
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#7
Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Kantorī und der Androischen Föderation


Präambel:

Die hohen vertragsschließenden Mächte schließen,
unter dem Eindruck, dass ein stabiles und sicheres Renzia essentiell für die Lage der Weltsicherheit ist, folgenden Vertrag:


Artikel 1: (Anerkennung)

Das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation erkennen sich als freie, unabhängige, gleichberechtigte und souveräne Staaten an.


Artikel 2: (Diplomatische Vertretungen und diplomatisches Personal)

(1) Die Vertragspartner einigen sich auf den Austausch von ständigen diplomatischen Vetretern in From von Botschaftern und/oder Gesandten.
(2) Die Mitglieder des diplomatischen Dienstes, sowie ihre Angehörigen, die in ihrem Besitz befindlichen Transportmittel, die an sie gerichtete oder von ihnen versendete Post einschließlich des diplomatischen und privaten Gepäcks und die Dienst- und Privaträume unterliegen der diplomatischen Immunität gemäß den internationalen Gepflogenheiten und gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes.
(3) Die Wohn- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertreter unterliegen besonderem Völkerrechtlichen Status, sie gelten weder als exterritorial noch als Enklave bzw. Exklave des Entsendestaates. Die Privat- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertretung dürfen von Sicherheitskräften und Staatsbeamten sowie Repräsentanten des Empfangsstaates, sowie denen anderer Staaten nur mit Genehmigung des zuständigen Missionschefs oder der Regierung des Entsendestaates betreten werden.
(4) Über die Aufhebung der Diplomatischen Immunität entscheidet der Entsendestaat nach eigenem Gesetz. Die Ausweisung eines diplomatischen Vertreters, im Falle eines durch diesen begangenen Verbrechens behalten sich die Staaten vor. Bei Ausweisung ist umgehend die Regierung des jeweils anderen Staates begründet in Kentnis zu setzen. Es wird vereinbart, dass diplomatische Vertreter bei Verbrechen, die sowohl in ihrem Entsendeland als auch in ihrem Empfangsland strafbar sind durch die staatlichen Sicherheitsbehörden festgehalten werden dürfen. Ein Prozess gegen einen diplomatischen Vertreter soll ausschließlich in dessen Heimatland stattfinden.


Artikel 3: (Reisebestimmungen)

(1) Die Einreise von Staatsangehörigen der Vertragspartner und die möglicherweise notwendige Erteilung von Visa soll mithilfe eines im Heimatland gültigen amtlichen Ausweisdokumentes möglich sein.
(2) Es gelten die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates.


Artikel 4: (Schlussbestimmungen)

(1) Dieser Vertrag kann über Ergänzungen oder Streichungen erweitert oder verkürzt werden.
(2) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation den Vertrage gemäß den ihren Bestimmungen ratifiziert haben.

Das ist die Grundlage. Denkt ihr, wir könnten etwa besondere Ein- und Ausfuhr- oder Ein- und Ausreisebestimmungen festhalten?
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#8
Der Referent des Ministers kommt etwas ins Schwitzen, wäre dies doch ein zu großer Schritt gemäß der außenpolitischen Doktrin. Für den Erstkontakt folgt stets zunächst ein Exekutivabkommen.
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#9
Kann natürlich leider keine Gedanken lesen, sieht jedoch die Schweißperlen des Refernten und spricht ihn daher an.
Wenn sie etwas zu bemängeln haben an dem Vertrag oder meinem Vorgehen, sagen sie es ruhig. Ich werden Ihnen Ihren Kopf schon nicht abreißen. Smile
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#10
Ich habe mir erlaubt einige kleinere Änderungsvorschläge zu unterbreiten, Exzellenz:

Grundlagenvertrag zwischen dem Kaiserreich Kantorī und der Androischen Föderation


Präambel:

Die hohen vertragsschließenden Mächte schließen,
unter dem Eindruck, dass ein stabiles und sicheres Renzia essentiell für die Lage der Weltsicherheit ist, folgenden Vertrag:


Artikel 1: (Anerkennung)

Das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation erkennen sich als freie, unabhängige, gleichberechtigte und souveräne Staaten an. Sie sind bestrebt freundschaftliche Beziehungen zu pflegen.


Artikel 2: (Diplomatische Vertretungen und diplomatisches Personal)

(1) Die Vertragspartner einigen sich auf den Austausch von ständigen diplomatischen Vetretern in From von Botschaftern und Gesandten.
(2) Die Mitglieder des diplomatischen Dienstes, sowie ihre Angehörigen, die in ihrem Besitz befindlichen Transportmittel, die an sie gerichtete oder von ihnen versendete Post einschließlich des diplomatischen und privaten Gepäcks und die Dienst- und Privaträume unterliegen der diplomatischen Immunität gemäß dem internationalen Recht.
(3) Die Wohn- und Arbeitsräume der diplomatischen Vertreter sind unverletzlich. Eine Betretung durch Vollzugsorgane des Empfangsstaates ist unstatthaft. Dies gilt nicht im Falle gemeiner Gefahr für Leib oder Leben und wenn offensichtlich ist, dass der Vertreter zustimmen würde.
(4) Die Vorrechte nach diesem Artikel werden erst mit der ordnungsgemäßen Akkreditation beim jeweils zuständigen Ministerium für äußere Angelegenheiten erworben.
(5) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt ein Mitglied des Diplomatischen Corps des jeweils anderen Vertragsstaat zur "Persona non grata" zu erklären. Diese Person ist sodann verpflichtet das Territorium des jeweiligen Vertragsstaates binnen einer angemessenen Frist zu verlassen.


Artikel 3: (Reisebestimmungen)

(1) Die Vertragsstaaten kommen darin überein die Verfahren zur Erteilung von Einreise- und Aufenthaltserlaubnissen zu beschleunigen und zu vereinfachen.
(2) Die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Vertragsstaates bleiben unberührt.


Artikel 4: (Schlussbestimmungen)

(1) Dieser Vertrag kann über Ergänzungen oder Streichungen erweitert oder verkürzt werden.
(2) Dieser Vertrag tritt in Kraft, wenn das Kaiserreich Kantorī und die Androische Föderation den Vertrage ratifiziert und die Ratifikationsurkunden ausgetauscht haben.


Was haltet ihr davon, dass Visa zu touristischen Zwecken bis zu einer Höchstdauer von dreißig Tagen an den jeweiligen Grenzübergangsstellen beantragt und erteilt werden können?
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