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Föderales Amtsblatt

Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma


§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene der Föderation. Es findet für andere Wahlen Anwendung, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

§ 2 - Grundsätze des Wahlverfahrens
Alle Wahlen sind frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.

§ 3 - Zentrale Wahlkommission
(1) Die Duma bestätigt auf Vorschlag des Präsidenten einen Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, der durch den Präsidenten ernannt wird. Der Vorsitzende beruft seinen Stellvertreter und die Beisitzer, die gemeinsam die Zentrale Wahlkommission bilden. Die Mitglieder amtieren bis zu ihrem Rücktritt und können nur wegen Verletzung ihrer Amtspflichten durch den Föderationsgerichtshof auf Antrag der Duma, des Föderationsrates oder des Präsidenten ihres Amtes enthoben werden, sie sind Richtern gleichgestellt. Ist der Vorsitzende außer Stande, die Aufgaben zu erfüllen, amtiert sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der dienstälteste verfügbare Beisitzer.
(2) Die Wahlkommission trifft die zur Durchführung von Wahlen erforderlichen Regelungen, die der Vorsitzende umsetzt. Sie kontrolliert die Arbeit der nachgeordneten Wahlkommissionen.
(3) Der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission darf kein Mitglied der Regierung, der Duma, des Föderationsrates oder des Föderalen Gerichtshofs sein.
(4) Die Zentrale Wahlkommission ist eine selbstständige föderale Behörde, die von Weisungen anderer Staatsorgane unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 4 - Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigt ist, wer Staatsbürger der Föderation ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wem das Wahlrecht nicht aufgrund von Unmündigkeit oder eines anderen gerichtlichen Beschlusses aberkannt wurde. Wer in einer Stafvollzugseinrichtung untergebracht ist, verliert für die Dauer der Unterbringung das aktive Wahlrecht, ansonsten kann das Gericht auf den Verlust als Nebenstrafe erkennen.
(2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, soweit ihm die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht durch gerichtliche Anordnung oder als Nebenstrafe entzogen wurde.

§ 5 - Listenaufstellung
(2) Zur Wahl der Staatsduma zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidaten. Listen können bis zum Ende der Ausschlussfrist geändert werden. Zur Wahl des Präsidenten der Föderation sind nur Einzelkandidaturen erlaubt, die durch persönliche Erklärung eingereicht oder innerhalb der Frist auch zurückgezogen werden können.
(3) Die Zentrale Wahlkommission kann Kandidaturen zurückweisen, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen, die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht erkennbar ist oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden. Gegen die Zurückweisung ist Beschwerde unmittelbar zum Föderationsgerichtshof zulässig, der die Beschwerde entweder zurückweisen oder zur Entscheidung annehmen und bestimmen kann, dass die Wahlen bis zur schnellstmöglichen Entscheidung ausgesetzt werden müssen. Der Gerichtshof erkennt dann entweder auf Zulassung der Kandidatur oder bestätigt ihre Zurückweisung.

§ 6 - Ablauf der Wahl
(1) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission öffentlich bekannt gegeben. Die Aufstellung der Listen dauert sieben Tage.
(2) Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission eröffnet. Sie dauert fünf Tage.
(3) Die Stimmen werden in den amtlichen Wahllokalen abgegeben und ausgezählt. Wahllokale können auch in Auslandsvertretungen eingerichtet werden. Die Zentrale Wahlkommission kann darüber hinaus Vorschriften zur Briefwahl erlassen. Bei der Auszählung sind Stimmzettel ungültig, die neben der Wahlhandlung noch andere Kennzeichnungen durch den Wähler beinhalten oder bei denen das Wahlverhalten nicht eindeutig erkennbar ist.
(4) Nach Wahlende teilt den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission das amtliche Ergebnisse mit. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des
Endergebnisses hat sich ein Gewählter binnen vier Tagen vereidigen zu lassen, ansonsten gilt das Mandat als verfallen, wenn er nicht im Vorfeld entschuldigt war oder eine andere Frist aus wichtigen Gründen durch die Zentrale Wahlkommission bestimmt wurde.

§ 7 - Wahlverfahren
(1) Bei der Wahl zum Präsidenten der Föderation ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält, die nicht auf Enthaltung lauten. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen, wobei der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahloptionen lauten auf die Namen der Kandidaten, ihrer Ablehnung oder Stimmenthaltung,
(2) Bei der Wahl der Abgeordneten der Staatsduma soll jede Liste so viele Mandate von der Gesamtzahl der Mandate erhalten, wie ihr nach dem auf sie entfallenden Anteil der gültigen Stimmen, die nicht auf Enthaltung lauten, zustehen. Dabei soll ein Rest von mehr als einem halben Mandat den Anspruch auf ein ganzes Mandat begründen, selbst wenn die Duma dadurch mehr Mitglieder erhält als die gesetzliche Mitgliederzahl. Andere Reste und nicht zugeteilte Mandate verfallen. Innerhalb der Liste sollen die jeweils höher platzierten Kandidaten das Mandat erhalten, nicht gewählte Bewerber verbleiben als Nachrücker. Die Wahloptionen lauten auf die zugelassenen Listen oder Stimmenthaltung.

§ 8 - Volksabstimmungen
(1) Eine Volksabstimmung wird auf Beschluss der Föderationsversammlung oder auf Anordnung des Präsidenten, der die Stellungnahme der Duma oder des Föderationsrates einzoholen hat, durch die Zentrale Wahlkommission durchgeführt. Dabei soll, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorlage als angenommen gelten, wenn eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht wird.
(2) Die Abstimmungsfrage soll dabei so formuliert werden, dass eine zustimmende Antwort die Annahme der Vorlage bedeutet. Die Möglichkeit der Enthaltung ist zu gewährleisten.
(3) Wird ein Begehren von 10 Prozent der wahlberechtigten Bürger, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, hat sich die Föderationsversammlung damit zu befassen. Wird das Begehren abgelehnt oder in einer durch die von den Unterzeichnern des Begehrens benannten Bevollmächtigten, die auch das Recht haben, ein Begehren zurückzuziehen, unannehmbaren Form erledigt, kann der Zentralen Wahlkommission das Verlangen zur Durchführung einer Volksabstimmung angezeigt werden.
(4) Wird dieses Verlangen innerhalb von vierzehn Tagen durch 25 Prozent der Wahlberechtigten, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, ist eine Volksabstimmung über den Gegenstand des Begehrens durchzuführen, zu dem die Regierung und die Kammern der Föderationsversammlung Gegenvorschläge machen können.
(5) Ein Volksbegehren ist nur einmal innerhalb der Legislaturperiode der Duma zum gleichen Thema durchzuführen. Volksabstimmungen über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht sind unzulässig.

§ 9 - Mandatszahl und Amtsdauer der Abgeordneten der Staatsduma sowie Amtszeit des Präsidenten
(1) Für je 250.000 Bürger soll ein Abgeordneter für die Staatsduma gewählt werden, seine Amtszeit soll vier Monate betragen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation soll sechs Monate, beginnend mit dem Tage, an dem die Amtszeit des vorherigen Präsidenten geendet hat, betragen. Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation endet erst, wenn sein Nachfolger vereidigt wurde.
(3) Wann immer es aufgrund eines nationalen Notstandes oder anderen schwerwiegenden Gründen unmöglich ist, eine Wahl abzuhalten, soll die Zentrale Wahlkommission die Wahl um einen Zeitraum ihrer Wahl verschieben. Übersteigt dieser Zeitraum drei Tage, soll die Verschiebung nur auf Antrag des Präsidenten der Föderation oder des Präsidenten der Duma angeordnet werden, übersteigt er dreißig Tage, muss die weitere Verschiebung der Wahl durch die Duma per Beschluss gebilligt werden.


§ 10 - In-Kraft-Treten
(1) Dieses Föderale Sondergesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
(2) Die Bestimmung des § 9 findet erstmalig Anwendung auf die Wahlen, deren Wahlgang nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Das Datum der Ausschreibung dieser Wahlen bleibt unbeachtlich.

Koskwa, 02.07.2015
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=153]
Zitieren

Föderales Gesetz über das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz
angenommen durch
die Staatsduma
26. Juli 2015

§1 - Allgemeines
Ziel des Gesetzes ist die Regelung und Festlegung von Bestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht.

§2 - Zuständige Föderale Behörde
(1) Das Föderale Amt für die gewerblichen Rechte (Federal'noye vedomstvo po kommercheskikh prav) mit Sitz in Petrograd ist eine Föderale Behörde, die der Föderalen Regierung unmittelbar nachgeordnet ist. Es ist für die Verfahren nach diesem Gesetz zuständig.
(2) Der Präsident bestellt und entlässt den Direktor des Amtes und seine Stellvertreter, dem die Leitung der Geschäfte des Amtes obliegt. Der Direktor regelt das Verfahren des Amtes, soweit keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind.

§3 - Eintragung von Marken und Patenten
(1) Jede natürliche und juristische Person kann beim Patentamt die Eintragung einer Marke oder eines Patents beantragen, sofern ihr die Rechte dazu zustehen, weil diese eine Erfindung durch sie oder in ihrem Auftrag sind oder die Rechte durch Vertrag abgetreten wurden. Ein Patent oder eine Marke kann von mehreren Personen beantragt oder getragen werden, insofern alle Parteien diesem bei der Eintragung schriftlich zustimmen.
(2) Eingetragen wird die Marke oder das Patent, welches dem Patentamt zuerst eingereicht wird. Bereits bestehender Schutz für Patente oder Marken lässt eine neue Anmeldung nicht zu. Kann nachgewiesen werden, dass sich die Rechte an der Erfindung nicht im Besitz des Eintragenden befinden, ist die Eintragung zu Gunsten des Besitzers der Rechte zu ändern. Die Eintragung ist übertragbar und geht auf Rechtsnachfolger über.
(3) Die Eintragung und Erfassung einer neuen Marke oder eines neuen Patentes darf nicht länger als drei Monate dauern.
(4) Sollten zwei verschiedene natürliche oder juristische Personen räumlich voneinander getrennt und in Unkenntnis über die Arbeit des anderen ein Patent gleichzeitig einreichen, wobei als gleichzeitig ein angemessener Zeitraum gilt, so liegt ein Eintragungskonflikt vor.
(5) Das Patentamt entscheidet darüber, ob eine Marke oder ein Patent als zu schützend eingetragen werden kann.

§ 4 - Urheberrechte
(1) Ein Werk, das aus Text, Bild oder Ton besteht, unterliegt dem Urheberrecht, wenn es dauerhaft vorliegt und von seiner Form her geeignet ist, als einzigartiges und eigenständiges Werk angesehen zu werden.
(2) Das Urheberrecht steht der Person zu, die das Werk erschaffen hat oder daran einen bedeutenden Anteil hatte. Sie kann über die Bedingungen der Verwendung bestimmen oder auf das Urheberrecht verzichten. Steht es mehreren Personen zu, verfügen diese gemeinsam darüber, es geht auf die Rechtsnachfolger über. Das Urheberrecht kann ganz oder teilweise durch Vertrag übertragen werden, es kann eine Nutzungserlaubnis, die inhaltlich oder zeitlich befristet oder unbefristet ist, erteilt werden.
(3) Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Beginn des Jahres, das auf den Tod des letzten Urhebers, sofern dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes.
(4) Das Urheberrecht auf Inhalten von in großer Stückzahl produzierten und kommerziell vertriebenen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Speichermedien und vergleichbaren Erzeugnissen kann nur geltend gemacht werden, wenn der dazu bestimmten Archivierungsstelle unentgeltlich ein Exemplar des Werkes in der Form, in der es veröffentlicht wurde, zur Verfügung gestellt wird.
Für Werke, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, gilt für die Hinterlegung eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2020. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Hinterlegung vorgenommen, endet der Schutz mit dem Auslaufen der Frist, ansonsten spätestens am 01.01.2065.

§ 5 - Ausschlussbestimmungen
(1) Für Werke, Marken und Erfindungen, die den Gesetzen, der öffentlichen Ordnung, der guten Sitte, dem Anstand oder der Ethik zuwiderlaufen, ist jeder Anspruch auf Schutz gemäß diesem Gesetz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Schutz von menschlichen Stammzellen.
(2) Ausgeschlossen ist auch der Schutz von Werken, die amtlich veröffentlicht wurden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Schutz im Einzelfall erklärt wird. Erfindungen, die im Auftrag einer amtlichen Stelle und mit öffentlicher Finanzierung gefertigt worden sind, stehen dem Staat zu, soweit nicht durch Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Föderale Regierung kann jederzeit aus Gründen des nationalen Interesses die Aufhebung des Schutzes nach diesem Gesetz oder den Übergang der Rechte auf die Föderation beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das öffentliche Interesse überwiegt.
(4) Für die Nutzung durch staatliche Organe oder zu Zwecken der Berichterstattung oder Bildung können Werke und Erfindungen ohne Genehmigung des Rechteinhabers verwendet werden, sofern dies nicht im Einzelfall unbillig wäre.

§ 6 - Schutz von Marken und Patenten
(1) Jede Marke und jedes Patent, welche vom Patentamt als schützenswert eingetragen wird, wird vom Patentamt per Urkunde dem Antragsteller als geschützte Marke oder Patent beglaubigt. Das Patentamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Patente und Marken.
(2) Es ist verboten, geschützte Marken, Werke oder Patente ohne die Zustimmung des Rechteinhabers selbst für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke zu nutzen.
(4) Bei Feststellung einer Rechtsverletzung kann der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz in angemessener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 ARW verlangen, wenn ein unentgeltlicher Hinweis auf den Verstoß nicht innerhalb von sieben Tagen zur Unterlassung führt. In Fällen einer gewerbsmäßigen Rechtsverletzung kann die Unterlassung ohne Frist verlangt und mit Schadenersatzforderungen in angemessener Höhe verbunden werden.
(5) Erfolgt nach der Unterlassungsaufforderung die weitere illegale Nutzung der Marke oder des Patents so kann per gerichtliche Anordnung der natürlichen oder juristischen Person die Nutzung der fremden Marke oder des Patents unter Strafe untersagt werden. Weiterhin kann der Gegenstand der Rechtsverletzung sowie die zur Rechtsverletzung verwendeten Produktionsmittel eingezogen werden.
(6) Die wiederholte oder gewerbliche Rechtsverletzung ist eine Straftat, die auf Antrag verfolgt wird und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden kann.
(7) Das Herstellen, die Nutzung oder Reproduzieren von geschützten Marken und Patenten ist strafbar und kann auf Antrag verfolgt oder mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden. Auf diesem Wege hergestellte Plagiate sind von den Behörden einzuziehen.
(8) Die zuständigen Behörden ziehen von Amtswegen Plagiate ein und verhängen Geldbußen in angemessener Höhe, wenn diese bei der Einfuhr, im Handel oder im Rahmen von Gewerbeausstellungen entdeckt werden.

§ 7 - Rechtsweg
(1) Für die sich aus Verstößen gegen den Rechtsschutz ergebenen Verfahren zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.
(2) Für sich aus diesem Gesetz ergebenen Rechtsstreitigkeiten verwaltungsrechtlicher Art ist eine Schiedsstelle des Föderalen Amtes für die gewerblichen Rechte zuständig. Sie entscheidet durch Kammern, die aus je zwei Berufsrichtern und einem sachverständigen Beisitzer bestehen. Gegen ihre Entscheidungen ist nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung Rechtsmittel zum Föderationsgerichtshof zulässig.

§ 8 - Internationale Kooperation
(1) Es ist ausländischen juristischen und natürlichen Personen möglich, ihre Marken und Patente in Andro anzumelden und ihre Urheberrechtsansprüche geltend zu machen.
(3) Vertragliche Bestimmungen zwischen Andro und anderen Staaten stehen den Bestimmungen dieses Gesetzes gleich.
(4) Nicht in Andro gemeldete oder eingetragene Marken und Patente unterliegen nicht dem Rechtsschutz.

§ 9 - Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=354]
N. DEMIDOW
[align=left]
Koskow, Kreml
28. Juli 2015


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Föderales Gesetz über die Streitkräfte der Androischen Föderation

angenommen durch
die Staatsduma
24. Juli 2015


Abschnitt I – Über die Streitkräfte

§ 1 Über die Gliederung der Streitkräfte
Die Streitkräfte der Föderation untergliedern sich in die Landstreitkräfte, die Luftstreitkräfte und die Seekriegsflotte.

§ 2 Über den Auftrag der Streitkräften
Die Streitkräfte haben den Auftrag das Territorium der Föderation gegen Angriffe von Außen zu verteidigen und die Interessen der Föderation zu wahren und zu fördern. Darüberhinaus leisten sie der Polizei und den Organisationen der Zivilverteidigung im Falle innerer Unruhen, terroristischer Akte und Katastrophenfällen Hilfe.
Weitere Aufgaben können den Streitkräften durch Gesetz oder durch präsidialen Uka übertragen werden.

Abschnitt II – Über den Wehrdienst und die Reserve

§ 3 Die Wehrpflicht
Jeder männliche androische Staatsbürger, welcher das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist zum Wehrdienst, als seine vaterländische Pflicht, verpflichtet.
Der Wehrdienst dauert mindestens zwölf Monate. Er kann verlängert werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Hierzu zählen insbesondere erhöhte internationale Spannungen oder die Verhängung des Kriegszustandes.
Die nähere Ausgestaltung des Wehrdienstes und die physischen und psychischen Anforderungen werden vom Generalstab per Verordnung festgelegt.

§ 3a Kontraktniki
Jeder androische Staatsbürger kann sich auf vertraglicher Basis für den Wehrdienst verpflichten. Eine Verpflichtung muss mindestens vier Jahre dauern. Eine Verlängerung oder eine Verpflichtung auf Lebenszeit ist, abhängig vom Personalbedarf der Streitkräfte, möglich. Eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes ist nur innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beginn möglich.

§ 3b Milizija
Jeder androische Staatsbürger, welcher den Grundwehrdienst geleistet hat, kann sich freiwillig zur Miliz melden. Die Miliz unterstützt die Zivilverteidigung und die Streitkräfte. Angehörige der Miliz sind verpflichtet regelmäßig an Wehrübungen teilzunehmen und sich für einen Einsatz möglichst kurzfristig zur Verfügung zu halten. Das Nähere wird durch den Generalstab bestimmt.

§ 4 Die Reserve
Jeder, der seinen Wehrdienst geleistet hat und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Teil der Reserve.
Jeder Reservist ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen an Wehrübungen teilzunehmen. Das Nähere regelt eine Verordnung des Generalstabes.
Die Reserve hat die Aufgabe die Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Reihen der Streitkräfte, wenn notwendig zu verstärken oder zu ersetzen.
Wer das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist Teil der passiven Reserve. Mitglieder der passiven Reserve unterstützen die Streitkräfte und die Reserve bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie sollen im Kriegsfall keine bewaffneten Aufgaben übernehmen.

Abschnitt III – Über die innere Organisation der Streitkräfte

§ 5 Über die Befehlsstruktur
Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Er wird bei der Ausübung dieser Funktion vom Verteidigungsminister beraten und unterstützt.
Der Generalstabschef ist oberster militärischer Kommandeur. Er leitet die Sitzungen des Generalstabs und führt die täglichen Geschäfte.
Der Generalstabschef und die Kommandeure der Teilstreitkräfte werden vom Präsidenten ernannt und entlassen.
Die Kommandeure der Teilstreitkräfte leiten ihren Befehlsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung.

§ 6 Über die Rechte der Duma
Der Verteidigungsminister erstattet der Duma alle vier Monate Bericht über den Zustand der Streitkräfte und den Grundzügen ihrer Organisation.
Die Duma entscheidet über die Kriegserklärung gegenüber auswärtigen Staaten und den Friedensschluss. Ebenso entscheidet sie über die Verhängung des Kriegsrecht über das Territorium der Föderation oder seiner Teile.
Der Präsident unterrichtet die Duma vor einem geplanten Auslandseinsatz sowie über geplante Großmanöver, die über das normale Maß von Übungen oder Manöver hinausgehen. Auch unterrichtet der Präsident die Duma über alle unvorhergesehenen Vorkomnisse, die die Sicherheit Andros gefährden könnten. Militärische Aktivitäten, die unter die Geheimhaltung fallen, werden der Duma in einer nichtöffentlichen Sitzung mitgeteilt.

§ 7 Über den Generalstab
Der Generalstab ist das höchste militärische Gremium der Streitkräfte. Ihm gehören mindestens der Präsident, der Verteidigungsminister und der Generalstabschef, sowie die Befehlshaber der drei Teilstreitkräfte an. Der Generalstab kann sich durch Beschluss um weitere Mitglieder erweitern.
Der Generalstab entscheidet über alle Belange, welche die innere Organisation der Streitkräfte betreffen, sofern durch dieses Gesetz oder der Verfassung nichts Anderes bestimmt wird.
Die militärische Führung der Streitkräfte ist ausschließliches Recht des Generalstabes. Ihm Kriegsfalle unterstehen dem Generalstab die Inneren Truppen, sowie die föderale Küstenwache.

§ 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft. Es ersetzt das vorhergehende Militärgesetzbuch

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N. DEMIDOW
[align=left]
Koskow, Kreml
28. Juli 2015


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Gesetz zur Kündigung aller Abkommen mit der Demokratischen Union
angenommen durch
die Staatsduma
8. Juli 2015



Die Föderationsversammlung der Androischen Föderation, beschließt aufgrund der anhaltenden Provokation der Föderation durch die Demokratische Union durch Sanktionsandrohungen und erwiesene Spionagetätigkeit seitens Diplomaten der Union:

§ 1 – Ermächtigung der Regierung
Die Regierung der Androischen Föderation wird ermächtigt, den Grundlagenvertrag zwischen Andro und der DU, geschlossen am 10. Mai 2011 entsprechend der Bestimmungen dieses Vertrages zu kündigen und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen für aufgehoben zu erklären.

§ 2 – Schutzklausel
Die Regierung der Föderation wird ungeachtet entgegenstehender gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall ermächtigt für die Dauer der Fortgeltungsfrist von vierzehn Tagen ab der Kündigung
a) Personen, für die aufgrund der Verpflichtung des Vertrages die Auslieferung beantragt wird, die Staatsbürgerschaft der Föderation zu verleihen,
b) zu erklären, dass durch die Regierung der Demokratische Union diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Föderation gefährdet.

§ 3 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.

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N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
31. Juli 2015
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Gesetz zur Bereinigung diverser Gesetze
angenommen durch
die Staatsduma
7. Juli 2015
§1 Aufhebung von Gesetzen
Folgende Gesetze werden aufgehoben:
  1. ABC-Waffen-Sperrvertragsgesetz
  2. Zustimmungsgesetz zur Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen
  3. Zustimmungsgesetz zur Anti-Nuklearwaffenresolution
§2 Ermächtigung zur Kündigung
Der Präsident wird dazu ermächtigt die Konvention über die Ächtung von Massenvernichtungswaffen und die Anti-Nuklearwaffenresolution völkerrechtlich verbindlich zu kündigen und die Vertragspartner hiervon zu notifizieren.

§3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
31. Juli 2015
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Gesetz zur Änderung des Bildungsgesetzes

angenommen durch
die Staatsduma
4. November 2015

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Funktion eine Ergänzung am Bildungsgesetz vorzunehmen.

§2. Änderungen
Paragraph 6 Abschnitt (2) wird wie folgt ergänzt um das Fach "-Kulturologie"

§3. Kulturologie
(1) Das Fach Kukturologie wird in der Sekundarstufe II eingeführt für die Klassen 10 und 11. Ziel des Unterrichts soll eine spezielle Förderung der androischen Heimat sein in den Bereichen
-Schwerpunkt Geschichte und Kultur Andros
-Lehren und Geschichte der christlichen Tradition Andros
-Androische Staatsbürgerkunde
-Androische Staatsphilosophie und Staatsökonomie Andros
(2) Der Lehrplan wird gemäß Bildungsgesetz durch das zuständige föderale Ministerium, Abteilung Bildung festgelegt.

§4. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
15. November 2015

Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes

angenommen durch
die Staatsduma
4. November 2015

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Funktion eine Ergänzung am Hochschulgesetz vorzunehmen.

§2. Änderungen
Es wird ein Paragraph 17 eingeführt mit dem Titel "Pflichtfächer.

§17 Pflichtfächer
(1) An allen staatlichen und privaten Hochschulen in Andro ist das Fach Kulturologie im ersten Semester als Pflichtseminar für alle Studenten einzuführen.
(2) Inhalte des Seminars mit zwei Stunden pro Woche ist die androische Geschichte, androische Kultur, christliche Tradition Andros, Staatsbürgerkunde sowie Staatsphilosophie und Staatsökonomie.
(3) Die Inhalte des Seminars werden vom zuständigen föderalen Ministerium festgelegt.
(4) Mit Abschluss des Seminars und des Semesters findet eine mündliche Prüfung von 20 Minuten zu den Inhalten des Seminars statt.
(5) Das Seminar Kulturologie muss bis zum Ende des Studiums erfolgreich bestanden werden.
(6) Das Seminar Kulturologie wird mit der Gesamtnote des Studiums verrechnet.

§4. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
15. November 2015

Gesetz zum Übergang internationaler Bestimmungen des Polvertrags in nationales Recht

angenommen durch
die Staatsduma
4. November 2015

§1. Allgemeines
(1) Dieses Gesetz bestimmt, dass die im internationalen Polvertrag ausgehandelten Punkte in androisches Recht umgewandelt werden.
(2) Dazu wird dieses Gesetz andere Rechtsschriften tangieren, verändern oder aufheben.

§2. Aufhebung von Gesetzes
(1) Das Polbeendigungsgesetz (PolbeG) wird aufgehoben.
(2) Die Uka "über die Verwaltung des androischen Arktisterritoriums" wird aufgehoben.

§3. Änderung von Gesetzen
Das Gesetz "über die Hoheitsgebiete" wird wie folgt geändert:
a) § 3 Absatz (7) "...Küste des androischen Arktisterritoriums..." wird zu "internationalen Grenze der Arktis".
b) § 4 wird gestrichen.
c) § 5 wird zu § 4, § 6 wird zu § 5.

§4. Weitere Bestimmungen
Die Tätigkeiten und Aufgaben der FAUA geht an das Ministerium für besondere Angelegenheiten, Abteilung Arktis über.

§5. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
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N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
15. November 2015

Föderales Gesetz über die Registrierung

angenommen durch
die Staatsduma
4. November 2015

§ 1 – Zweck des Gesetzes, zuständige Behörde
(1) Das Gesetz regelt die Registrierung von Staatsbürgern und Aufenthaltsberechtigten.
(2) Der Präsident soll durch Ukas die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde bestimmen (Migrationsbehörde).
(3) Soweit die Migrationsbehörde keine eigenen Büros in einer Gemeinde unterhält, soll sie ihre Aufgaben für den dortigen Bereich an eine andere Föderale Behörde, die Behörden des Subjekts oder der Gemeinde oder ein staatliches Unternehmen übertragen und befugt sein, diesen Stellen für ihre Tätigkeit Anweisungen zu erteilen.
(4) Für Soldaten und militärische Beschäftigte der Armee, die in Einrichtungen der Armee ihren Dienst tun, übernimmt der zuständige Standortkommandant die Registrierung.

§ 2 – Interner Pass
(1) Jeder Staatsbürger der Föderation und jede Person, die sich dauerhaft legal innerhalb der Föderation aufhält, muss einen "Staatsbürgerpass der Androischen Föderation" (Pasport grashdanina Androsijskoj Federazii) oder kurz "Internen Pass" (vnutrenniy pasport) als Identitätsdokument besitzen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Pass wird durch die Migrationsbehörde am Ort des dauerhaften Aufenthalts ausgestellt und ist im Alter von 20, 45 und 60 Jahren neu zu erteilen. Jeder Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Pass vermerkten Daten binnen 10 Tagen nach Eintritt der Änderung vornehmen zu lassen.
(3) Der Pass wird, soweit möglich, in Form einer Karte ausgestellt, die mit einem elektronischen Chip ausgestattet ist, auf dem die Daten des Passes und weitere Angaben durch dazu berechtigte Stellen gespeichert und ausgelesen werden können. Die Karte soll die elektronische Authentifizierung ermöglichen und auch als Trägerdokument für amtliche Erlaubnisse, Sozialversicherungsdokument und für weitere Zwecke von staatliche und lizenzierte private Stellen verwendet werden können. Die Sicherheit ist zu gewährleisten.
(4) Ist die Ausstellung als Karte nicht möglich, wird ein Passdokument ausgestellt. In diesem Fall ist ein maschinenlesbarer Code aufzubringen, der mit Daten in einem zentralen elektronischen Datensystem verknüpft wird.
(5) Der Pass muss enthalten: den vollständigen Namen, einschließlich des Vaternamens und das Passbild des Inhabers, seine Größe und Augenfarbe, sein Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft oder den Aufenthaltsstatus, die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, seine Unterschrift, Datum und Ort der Ausstellung sowie das Gültigkeitsdatum. Er ist mit Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle zu versehen und trägt eine eindeutige Seriennummer.
(6) Soweit eine Karte ausgestellt wird, ist ausschließlich elektronisch, ansonsten durch weitere Angaben zu erfassen: die Wohnanschrift und der Wohnort einschließlich des Subjekts, Aufenthaltsorte und die Dauer des Aufenthalts entsprechend dieses Gesetzes und weitere Angaben, die durch das Recht verlangt oder durch autorisierte Stellen gespeichert werden. Ausschließlich elektronisch sollen die Fingerabdrücke des Inhabers gespeichert werden.
(7) Jede Stelle soll nur Zugriff auf die allgemeinen Identitätsdaten und die Daten haben, die sie selbst erfasst hat oder für die sie autorisiert ist.
(8) Der Verlust des Passes ist unverzüglich zu melden und zu erfassen.
(9) Die Migrationsbehörde regelt die Gestaltung des Passes und erteilt Autorisierungen. Sie unterhält ein zentrales elektronisches Datensystem für den Pass, in dem alle behördlichen Stellen ihre Daten verwalten.

§ 3 – Registrierung
(1) Ein Staatsbürger oder Aufenthaltsberechtigter muss sich an seinem dauerhaften Aufenthaltsort binnen einer Woche nach Niederlassung registrieren lassen (permanente Registrierung).
(2) Hält sich ein Bürger oder Aufenthaltsberechtigter länger als dreißig Tage an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz auf, hat er sich dort registrieren zu lassen (temporäre Registrierung).
(3) Ein Staatsbürger kann nur in der Gemeinde und dem Subjekt, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl gemeldet ist, bei Wahlen zu den Organen der Gemeinde oder des Subjekts als Wähler oder Kandidat teilnehmen.

§ 4 – Strafvorschrift
(1) Wer eine Registrierung nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden.
(2) Wer falsche Angaben zur Ausstellung des Passes macht oder Angaben nicht ändern lässt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden oder mit bis zu einem Monat Haft bestraft werden.
(3) Wer den Pass oder die auf ihm erhobenen Daten in irgendeiner Weise missbraucht, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden oder mit bis zu sechs Monaten Haft bestraft werden.

§ 5 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Föderalen Gesetz über Einreise und Immigration § 3, Absatz 1 wie folgt ersetzt: „Das Föderale Gesetz über die Registrierung gilt entsprechend.“ § 3, Absatz 2, Satz 2 entfällt.
Gleichzeitig wird ein § 4a eingefügt: „Die Regierung der Föderation kann anordnen, dass in besonderen Fällen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wird (Regierungserlaubnis), sie kann anordnen, dass eine Erlaubnis nach diesem Gesetz verwehrt oder wieder entzogen wird (Regierungswiderruf). Durch Föderales Gesetz können ferner Ausnahmen von diesem Gesetz definiert werden.“


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA
[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=354]
N. DEMIDOW
Koskow, Kreml
15. November 2015
Zitieren
[doc]
Gesetz über die öffentlichen Haushalte

angenommen durch
die Staatsduma
25. Januar 2016

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren.

§ 1 Ablauf der Erstellung und Begutachtung des Haushaltes
(1) Die Regierung der Androischen Föderation muss spätestens nach 30 Tagen, ab der Vereidigung des Präsidenten, der Duma einen Haushaltsentwurf vorlegen.
(2) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann ein Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese verhängen.
(2a) Bei Terminüberschreitung wird der Duma automatisch durch das Präsidium der letzte Haushaltsplan zur Debatte vorgelegt.
(3) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Duma angenommen werden. Anschließend muss der Föderationsrat zustimmen.
(4) Sollte der Föderationsrat nicht sofort zustimmen, so ist für den gesamten Haushalt oder den umstrinnenen Punkt ein Vermittlungsausschuss anzurufen. Sollte binnen 14 Tage keine Einigung herbeigeführt werden, kann die Duma den Föderationsrat gemäß Verfassung überstimmen.
(5) Sollten die Beratungen über einen neuen Haushalt die Frist überschreiten, so gilt für die Dauer der Beratung der alte Haushalt weiter. Dies gilt auch für eine Ablehnung oder Versäumnis des Föderationsrates.
(6) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugänglich gemacht

§ 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts
(1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen:
-Haushaltsplan für die Zeit von Beginn bis Ende der Wahlperiode.
-Alle Einnahmen
-Alle Ausgaben mit Angabe der Ministerien, Behörden und Verwendungszweck
-Kredite
-Fonds
-Sonstiges

§ 3 Kreditaufnahme(
1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Staatskredite aufnehmen.
(2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsdrittel im Jahr nicht mehr als 5% des BIP betragen.
(3) Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten

§4 Finanznotstand
(1) Sollte der gesamte Haushaltsentwurf oder ein Teilentwurf für ein Ressort nicht wie geplant von der Föderationsversammlung in der in § 1 festgelegten Form zustande kommen, so gilt der Finanznotstand.
(2) Der Finanznotstand wird automatisch durch das Föderale Ministerium für den Haushalt und Staatsvermögen der Androischen Föderation festgestellt und verkündet.
(3) Für die Dauer des Finanznotstandes ist das Föderale Ministerium für den Haushalt und Staatsvermögen dazu berechtigt, die Gelder der staatlichen Fonds sowie der strategischen Finanzreserve zu nutzen, um den öffentlichen Dienst aufrecht zu halten.
(4) Der Finanznotstand gilt als beendet, wenn ein neuer Haushalt beschlossen und verkündet wird.


§ 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Gesetz zur Änderung des Nationalgesetzes
angenommen
durch die Staatsduma

26. Januar 2016

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz hat die Aufgabe, dass Nationalgesetz um neue Feier- und Gedenktage zu ergänzen.

§2. Änderungen

(1) § 3 (1) wird wie folgt neu gefasst

[doc]01.01. Neujahr (Feiertag)
02.01. Tag der Verfassung (Feiertag)
06.01. 1. Weihnachtstag (Feiertag)
07.01.. 2. Weihnachtstag (Feiertag)
22.01 Tag der Nationalstaatsgründung (Feiertag)
20.02. Tag der Seefahrer und Matrosen (Ehrentag, Flottenparade)
08.03. Tag der Frauen (Feiertag/Ehrentag für Frauen)
15.03. Tag der Streitkräfte (Ehrentag, Parade)
01.04. Tag der Helden von Salem (Ehrentag)
20.04. Tag des Polizisten und Milizionärs (Ehrentag)
01.05. Tag der Arbeit (Feiertag)
29.05. Tag der Föderation (Feiertag, Parade)
31.05. Nationalgedenktag (Gedenktag)
01.07. Tag der Befreiung (Gedenktag)
10.08. Tag des Grenzsoldaten (Ehrentag)
25.09. Tag der Kosaken (Ehrentag)
02.10. Volkstrauertag (Gedenktag)
08.10. Tag des Sieges über den Imperialismus (Gedenktag, Parade)
31.10. Tag der Freiwilligen (Ehrentag)
02.11. Tag der Piloten und Fallschirmspringer (Ehrentag, Luftformationen)
31.12. Silvester (Feiertag)
(2) § 3 (2) wird wie folgt neu gefasst

(2)An den in (1) genannten Feiertagen ist jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freizustellen. Ausnahmen müssen vertraglich geregelt sein. Ehrentage und Gedenktage gelten als gewöhnliche Werktage. Hier ist es dem privaten Arbeitgeber freigestellt, alternative Arbeitszeitsbefreihungsregelungen zu treffen.

(3) Paragraph 2 (4) wird gestrichen und ersetzt durch

Das Aussehen der Nationalflagge und des Nationalwappens Andros wird durch eine präsidiale Weisung bestimmt.

(4) Paragraph 4 (2) wird gestrichen.

§3. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.[/doc]



[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA

zamenitel (i.V.)


[Bild: EmIGPiS.png]
E. KIRVESNIEMI

Koskow, Kreml
18. Februar 2016
unter dem Siegel des Präsidenten
[/doc]
Zitieren
Folgende durch die Staatsduma beschlossene Gesetze werden hiermit bekanntgemacht:
- 1 -
[doc]
Föderales Gesetz zur Verbesserung der Organisation der Streitkräfte
[list=none][*]§1 Der Präsident wird ermächtigt, durch Erlass mehrere Einheiten der Streitkräfte zu einer eigenen Teilstreitkraft zu erklären, wenn dies der Organisation der Streitkräfte dienlich ist. Die Teilstreitkräfte gelten auch als solche im Sinne des Militärgesetzes. Entgegenstehende Bestimmungen sind außer Kraft.
[*]§2 Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
[/list]

Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene der Föderation. Es findet für andere Wahlen Anwendung, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

§ 2 - Grundsätze des Wahlverfahrens
Alle Wahlen sind frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.

§ 3 - Zentrale Wahlkommission
(1) Die Duma bestätigt auf Vorschlag des Präsidenten einen Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, der durch den Präsidenten ernannt wird. Der Vorsitzende beruft seinen Stellvertreter und die Beisitzer, die gemeinsam die Zentrale Wahlkommission bilden. Die Mitglieder amtieren bis zu ihrem Rücktritt und können nur wegen Verletzung ihrer Amtspflichten durch den Föderationsgerichtshof auf Antrag der Duma, des Föderationsrates oder des Präsidenten ihres Amtes enthoben werden, sie sind Richtern gleichgestellt. Ist der Vorsitzende außer Stande, die Aufgaben zu erfüllen, amtiert sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der dienstälteste verfügbare Beisitzer.
(2) Die Wahlkommission trifft die zur Durchführung von Wahlen erforderlichen Regelungen, die der Vorsitzende umsetzt. Sie kontrolliert die Arbeit der nachgeordneten Wahlkommissionen.
(3) Der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission darf kein Mitglied der Regierung, der Duma, des Föderationsrates oder des Föderalen Gerichtshofs sein.
(4) Die Zentrale Wahlkommission ist eine selbstständige föderale Behörde, die von Weisungen anderer Staatsorgane unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 4 - Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigt ist, wer Staatsbürger der Föderation ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wem das Wahlrecht nicht aufgrund von Unmündigkeit oder eines anderen gerichtlichen Beschlusses aberkannt wurde. Wer in einer Stafvollzugseinrichtung untergebracht ist, verliert für die Dauer der Unterbringung das aktive Wahlrecht, ansonsten kann das Gericht auf den Verlust als Nebenstrafe erkennen.
(2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, soweit ihm die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht durch gerichtliche Anordnung oder als Nebenstrafe entzogen wurde.

§ 5 - Listenaufstellung
(2) Zur Wahl der Staatsduma zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidaten. Listen können bis zum Ende der Ausschlussfrist geändert werden. Zur Wahl des Präsidenten der Föderation sind nur Einzelkandidaturen erlaubt, die durch persönliche Erklärung eingereicht oder innerhalb der Frist auch zurückgezogen werden können.
(3) Die Zentrale Wahlkommission kann Kandidaturen zurückweisen, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen, die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht erkennbar ist oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden. Gegen die Zurückweisung ist Beschwerde unmittelbar zum Föderationsgerichtshof zulässig, der die Beschwerde entweder zurückweisen oder zur Entscheidung annehmen und bestimmen kann, dass die Wahlen bis zur schnellstmöglichen Entscheidung ausgesetzt werden müssen. Der Gerichtshof erkennt dann entweder auf Zulassung der Kandidatur oder bestätigt ihre Zurückweisung.

§ 6 - Ablauf der Wahl
(1) Am Tag der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission öffentlich bekannt gegeben. Die Aufstellung der Listen dauert sieben Tage.
(2) Zwischen Schließung der Listen und dem Beginn er Wahlhandlung liegen sieben Tage. Die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission eröffnet. Sie dauert fünf Tage.
(3) Die Stimmen werden in den amtlichen Wahllokalen abgegeben und ausgezählt. Wahllokale können auch in Auslandsvertretungen eingerichtet werden. Die Zentrale Wahlkommission kann darüber hinaus Vorschriften zur Briefwahl erlassen. Bei der Auszählung sind Stimmzettel ungültig, die neben der Wahlhandlung noch andere Kennzeichnungen durch den Wähler beinhalten oder bei denen das Wahlverhalten nicht eindeutig erkennbar ist.
(4) Nach Wahlende teilt den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission das amtliche Ergebnisse mit. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des
Endergebnisses hat sich ein Gewählter binnen vier Tagen vereidigen zu lassen, ansonsten gilt das Mandat als verfallen, wenn er nicht im Vorfeld entschuldigt war oder eine andere Frist aus wichtigen Gründen durch die Zentrale Wahlkommission bestimmt wurde.

§ 7 - Wahlverfahren
(1) Bei der Wahl zum Präsidenten der Föderation ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält, die nicht auf Enthaltung lauten. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen, wobei der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahloptionen lauten auf die Namen der Kandidaten, ihrer Ablehnung oder Stimmenthaltung,
(2) Bei der Wahl der Abgeordneten der Staatsduma soll jede Liste so viele Mandate von der Gesamtzahl der Mandate erhalten, wie ihr nach dem auf sie entfallenden Anteil der gültigen Stimmen, die nicht auf Enthaltung lauten, zustehen. Dabei soll ein Rest von mehr als einem halben Mandat den Anspruch auf ein ganzes Mandat begründen, selbst wenn die Duma dadurch mehr Mitglieder erhält als die gesetzliche Mitgliederzahl. Andere Reste und nicht zugeteilte Mandate verfallen. Innerhalb der Liste sollen die jeweils höher platzierten Kandidaten das Mandat erhalten, nicht gewählte Bewerber verbleiben als Nachrücker. Die Wahloptionen lauten auf die zugelassenen Listen oder Stimmenthaltung.

§ 8 - Volksabstimmungen
(1) Eine Volksabstimmung wird auf Beschluss der Föderationsversammlung oder auf Anordnung des Präsidenten, der die Stellungnahme der Duma oder des Föderationsrates einzoholen hat, durch die Zentrale Wahlkommission durchgeführt. Dabei soll, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorlage als angenommen gelten, wenn eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht wird.
(2) Die Abstimmungsfrage soll dabei so formuliert werden, dass eine zustimmende Antwort die Annahme der Vorlage bedeutet. Die Möglichkeit der Enthaltung ist zu gewährleisten.
(3) Wird ein Begehren von 10 Prozent der wahlberechtigten Bürger, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, hat sich die Föderationsversammlung damit zu befassen. Wird das Begehren abgelehnt oder in einer durch die von den Unterzeichnern des Begehrens benannten Bevollmächtigten, die auch das Recht haben, ein Begehren zurückzuziehen, unannehmbaren Form erledigt, kann der Zentralen Wahlkommission das Verlangen zur Durchführung einer Volksabstimmung angezeigt werden.
(4) Wird dieses Verlangen innerhalb von vierzehn Tagen durch 25 Prozent der Wahlberechtigten, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, ist eine Volksabstimmung über den Gegenstand des Begehrens durchzuführen, zu dem die Regierung und die Kammern der Föderationsversammlung Gegenvorschläge machen können.
(5) Ein Volksbegehren ist nur einmal innerhalb der Legislaturperiode der Duma zum gleichen Thema durchzuführen. Volksabstimmungen über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht sind unzulässig.

§ 9 - Mandatszahl und Amtsdauer der Abgeordneten der Staatsduma sowie Amtszeit des Präsidenten
(1) Für je 250.000 Bürger soll ein Abgeordneter für die Staatsduma gewählt werden, seine Amtszeit soll vier Monate betragen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation soll sechs Monate, beginnend mit dem Tage, an dem die Amtszeit des vorherigen Präsidenten geendet hat, betragen. Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation endet erst, wenn sein Nachfolger vereidigt wurde.
(3) Wann immer es aufgrund eines nationalen Notstandes oder anderen schwerwiegenden Gründen unmöglich ist, eine Wahl abzuhalten, soll die Zentrale Wahlkommission die Wahl um einen Zeitraum ihrer Wahl verschieben. Übersteigt dieser Zeitraum drei Tage, soll die Verschiebung nur auf Antrag des Präsidenten der Föderation oder des Präsidenten der Duma angeordnet werden, übersteigt er dreißig Tage, muss die weitere Verschiebung der Wahl durch die Duma per Beschluss gebilligt werden.

§ 10 - In-Kraft-Treten
(1) Dieses Föderale Sondergesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
(2) Die Bestimmung des § 9 findet erstmalig Anwendung auf die Wahlen, deren Wahlgang nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Das Datum der Ausschreibung dieser Wahlen bleibt unbeachtlich.

Erstes Föderales Gesetz über die Rechtsbereinigung im Verwaltungswesen

Artikel 1
(1) Das Heterogeniätsgesetzes ist aufgehoben.
(2) Das Gesetz über die Gliederung der Verwaltung wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass sein Regelungsgehalt fortgilt und es durch Ukas geändert werden kann.

Artikel 2
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
Zitieren
- 2 -
[doc]
Föderales Gesetz über die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Ausländern
§ 1 – Grundsatz
(1) Ein- und Ausreisen in die Föderation, auch solche zum Zwecke des Transits, sollen der Verfassung, den internationalen Verträgen, diesem Gesetz, anderen Gesetzen und sonstigen Bestimmungen oder Anordnungen unterliegen.
(2) Wann immer ein Vertrag, ein Föderales Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift von diesem Gesetz abweichendes bestimmt, soll diese Bestimmung Vorrang haben.
(3) Die Einreise in das und die Ausreise aus dem Gebiet der Föderation ist nur statthaft über die offiziellen Ein- und Ausreisestellen.

§ 2 – Privileg der Staatsbürger
(1) Die Ein- und Ausreise eines Staatsbürgers der Föderation soll nicht aus anderen Gründen als den hier bestimmten beeinträchtigt oder verhindert werden, wegen einer Ein- oder Ausreise darf ein Staatsbürger nicht schlechter gestellt werden, soweit er sich wieder im Staatsgebiet aufhält.
(2) Die Ausreise in ein bestimmtes Land oder Gebiet darf nur aufgrund einer Rechtsvorschrift untersagt werden. Die Ausreise im allgemeinen darf ferner durch gerichtliche Anordnung, durch Anordnung der Ermittlungsbehörden während laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung von Straftaten oder zur Wahrung der Interessen der Föderation untersagt werden. Minderjährige dürfen nur ausreisen, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen, Soldaten nur mit Zustimmung der zuständigen militärischen Autorität.
(3) Die Einreise eines Staatsbürgers darf nur verweigert werden, wenn dringende Interessen der Nationalen Sicherheit dies unbedingt erfordern.
(4) Staatsbürger im Ausland unterstehen dem Schutz der Föderation. Sie sind berechtigt, konsularische Dienste in Anspruch zu nehmen. Der Schutz schließt die Rückholung in Katastrophenfällen ein.
(5) Einem Staatsbürger steht für die Bestimmungen dieses Gesetzes gleich, wer Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil eines Staatsbürgers ist.
(6) Die Ein- und Ausreise von Staatsbürgern soll aufgrund eines Auslandsreisepasses erfolgen und in diesem vermerkt werden.

§ 3 – Reisepass
(1) Der Reisepass (zagranichnyy pasport) ist ein Identitätsdokument für Staatsbürger der Föderation. Er kann auch an Personen ausgestellt werden, die sich dauerhaft legal in der Föderation aufhalten. Die für die Ausstellung ist die Behörde zuständig, die durch Ukas bestimmt wird (Passbehörde). Soweit die Passbehörde keine eigenen Büros in einer Gemeinde unterhält, soll sie ihre Aufgaben für den dortigen Bereich an eine andere Föderale Behörde, die Behörden des Subjekts oder der Gemeinde oder ein staatliches Unternehmen übertragen und befugt sein, diesen Stellen für ihre Tätigkeit Anweisungen zu erteilen. Konsularische Vertretungen der Föderation sollen ebenfalls im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen zuständig sein.
(2) Der Pass wird auf Antrag für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren erteilt, die Erteilung kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. Wenn die Erteilung verweigert werden könnte, kann der Pass eingezogen werden. Es kann eine Gebühr erhoben werden. Neben dem ordentlichen Reisepass werden Pässe für Diplomaten und Bedienstete der Föderation im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausgestellt, die für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit verwendet werden dürfen. Angehörigen kann ebenfalls dieser Passtyp erteilt werden. Es kann in Ausnahmefällen mehr als ein Pass ausgestellt werden.
(3) Der Pass soll folgende Angaben beinhalten: den vollständigen Namen, einschließlich des Vaternamens und das Passbild des Inhabers, seine Größe und Augenfarbe, sein Geburtsdatum und Geschlecht und den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft seine Unterschrift, Datum und Ort der Ausstellung sowie das Gültigkeitsdatum. Er ist mit Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle zu versehen und trägt eine eindeutige Seriennummer, seine Art ist zu kennzeichnen. Fingerabdrücke sind elektronisch zu speichern. Der Pass besteht ferner aus weiteren Seiten zur Eintragung von Sichtvermerken und Visa.
(4) Eine Änderung dieser Daten ist der ausstellenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Der Verlust des Passes ist unverzüglich zu melden und zu erfassen.
(5) Die Passbehörde regelt die Gestaltung des Passes und erteilt Autorisierungen. Sie unterhält ein zentrales elektronisches Datensystem für den Pass.

§ 4 – Ausländer
(1) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht Staatsbürger der Föderation ist oder ihm gleichsteht. Personen, die sich dauerhaft legal in der Föderation aufhalten oder unter ihrem Schutz stehen, sollen nicht als Ausländer gelten, soweit ihr Status etwas anderes erfordert.
(2) Ausländer dürfen nur in die Föderation einreisen, wenn sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments und Visums sind oder ihre Einreise ohne Visum statthaft ist.
(3) Ausländer haben kein grundsätzliches Recht auf Ein- oder Ausreise aus der Föderation, jedoch soll die Ausreise nur aus wichtigen Gründen untersagt werden, insbesondere aufgrund von anhängigen Verfahren vor Behörden und Gerichten der Föderation. Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis obliegt der Stelle, bei der die Einreise stattfindet. Kontrollen und Untersuchungen sind zu dulden.
(4) Die Föderation hat das Recht, den Aufenthalt von Ausländern jederzeit zu beenden und sie in das Ausland abzuschieben. Ausländer, die illegal einreisen oder sich illegal im Gebiet der Föderation aufhalten, können bis zu ihrer Abschiebung inhaftiert werden.
(5) Die Berechtigung zur Niederlassung innerhalb der Föderation, die zeitlich und räumlich begrenzt oder unbegrenzt, für einen bestimmten Zweck oder ohne einen solchen, mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder mit dem Verbot einer solchen und mit anderen Auflagen erteilt werden kann, ersetzt ein Visum. Die Berechtigung zur Niederlassung kann verlängert oder jederzeit widerrufen werden. Soweit sie unbefristet ausgestellt ist, soll sie nur aus schwerwiegenden Gründen widerrufen werden. Sie kann durch die Migrationsbehörde oder konsularische Vertretung erteilt werden, Verfahren und Bedingungen der Erteilung können gesondert geregelt werden.
(6) Die Regierung der Föderation kann anordnen, dass in besonderen Fällen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wird (Regierungserlaubnis), sie kann anordnen, dass eine Erlaubnis nach diesem Gesetz verwehrt oder wieder entzogen wird (Regierungswiderruf).
(7) Auf Ausländer finden die Vorschriften des Föderalen Gesetzes über die Regierung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausländer sich ab einer Aufenthaltsdauer von 24 Stunden bei der Migrationsbehörde registrieren lassen muss und die Registrierung auf dem Visum vermerkt wird. Soweit dem Ausländer eine Niederlassungsgenehmigung erteilt wird, soll er einem Staatsbürger im Sinne des Föderalen Gesetzes über die Regierung ohne weitere Maßgaben für die Dauer der Gültigkeit dieser Genehmigung gleichstehen. Er ist verpflichtet, einen Internen Pass zu beantragen, soweit seine Niederlassung für mehr als ein Jahr genehmigt ist, der für die Dauer dieser Erlaubnis ausgestellt wird. Im Internen Pass sind die Bedingungen der Niederlassung zu vermerken.

§ 5 – Visa
(1) Ein Visum wird durch eine zuständige Vertretung der Föderation im Ausland erteilt, es besteht kein Rechtsanspruch. Das Verfahren der Erteilung wird gesondert geregelt, soweit dies erforderlich ist. Es können verschiedene Typen von Visa mit unterschiedlichen Vorgaben vorgesehen werden.
(2) Ein Visum muss enthalten: die Zuordnung zum Reisedokument, für das es erteilt wird, den Gültigkeitszeitraum, Vorgaben zur Anzahl der Ein- und Ausreisen, weitere Auflagen oder Bedingungen, Ort, Datum und Behörde der Ausstellung. Es ist mit Siegel und Unterschrift zu versehen. Soweit das Reisedokument nicht auch die Angaben in androischer Sprache beinhaltet, sind diese im Visum zu wiederholen.
(3) Für Transit-Reisen gilt ein Visum als erteilt, sofern nicht die Einreise verweigert wird. Es ist nur gültig für mit dem Transit in Verbindung stehenden Aktivitäten und der Aufenthalt darf 72 Stunden nicht überschreiten, ansonsten ist die Erteilung eines ordentlichen Visums erforderlich.

§ 6 – Privileg der Diplomaten
(1) Ausländische Diplomaten sind von der Verpflichtung befreit, ein Visum zu besitzen oder sich zu registrieren, soweit sie im Besitz eines Diplomatenpasses sind.
(2) Soweit ein ausländischer Diplomat dauerhaft seinen Wohnsitz innerhalb der Föderation nimmt, soll die Akkreditierung genügen, damit er ohne weiteres Verfahren zum Aufenthalt berechtigt ist. Soweit ein Diplomat zur persona non grata erklärt wird, erlischt das Recht zum Aufenthalt nach Ablauf der in der Erklärung bestimmten Pflicht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für Angehörige des Diplomaten entsprechend, soweit sie der zuständigen Stelle als solche gemeldet werden.

§ 7 – Privileg der Flüchtlinge
(1) Die Föderation gewährt Personen Schutz und Zuflucht, die in ihrem Heimatland Verfolgung ausgesetzt sind oder vor den Gefahren von Krieg oder Katastrophen geflohen sind. Das Verfahren zur Gewährung des Flüchtlingsstatus kann gesondert geregelt werden, über die Anerkennung entscheiden die zuständigen Stellen.
(2) Für die Dauer des Flüchtlingsstatus haben die Flüchtlinge Anspruch auf Versorgung und Aufenthalt. Ihnen kann das Arbeiten gestattet werden. Nach Ende der Gefahren sind sie verpflichtet, auszureisen, soweit sie nicht eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
(3) Werden die Gründe der Flucht anerkannt, ist eine Abschiebung unzulässig. Werden sie nicht anerkannt, besteht aber dennoch Gefahr für Leib oder Leben der Person oder liegen unbillige Härte vor, ist die Abschiebung auszusetzen.
(4) Flüchtlinge können bis zu ihrer Anerkennung in Einrichtungen untergebracht werden, die der Unterbringung und Versorgung dienen. Ihnen sind Angebote zur Integration zu machen. Die Einrichtungen sollen angemessen unter den Subjekten der Föderation verteilt werden.

§ 8 – Strafvorschriften
(1) Betreiber von Verkehrslinien in das oder aus dem Gebiet der Föderation haben den zuständigen Stellen die erforderlichen Daten über ihre Passagiere zu übermitteln, sie haben selbstständig zu prüfen, ob diese im Besitz der notwendigen Dokumente sind.
(2) Betreiber von Verkehrseinrichtungen, namentlich insbesondere von Bahnhöfen sowie Flug- und Seehäfen haben den Behörden der Föderation die notwendigen Infrastrukturen zur Durchführung von Kontrollen und Inhaftierungen nach diesem Gesetz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Ausländer sind verpflichtet, bei der Bearbeitung ihrer Einreise-, Niederlassungs-, Anerkennungs- und Visaanträge mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(4) Es ist verboten, einer Person bei der illegalen Ein- und Ausreise in oder aus der Föderation oder dem illegalen zu helfen oder falsche Angaben einer anderen Person wissentlich nicht zu korrigieren.
(4) Verstöße gegen Absatz 3 und Absatz 4 soweit sie nicht gewerbsmäßig erfolgen können mit Geldstrafe bis zu 10.000 RMW oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Verstöße gehen Absatz 1, 2 und 4, soweit sie gewerbsmäßig erfolgen, mit Geldstrafe bis zu 10.000.000 RMW oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden.

§ 9 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft, gleichzeitig tritt das Einreise- und Immigrationsgesetz außer Kraft.


[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365] PREZIDENT ANDROIJSKAJA FEDERAZIJA

zamenitel (i.V.)


[Bild: EmIGPiS.png]
E. KIRVESNIEMI

Koskow, Kreml
19. Februar 2016
unter dem Siegel des Präsidenten
[/doc]
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[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=191]

[align=center]Akkreditierungsurkunde


Hiermit wird Gospodin

Nikolaj Kerenskij

als Honorarkonsul des Königreichs Nugensils bei der Androischen Föderation akkreditiert.

Sein Amtsbezirk umfasst das Staatsgebiet der Androischen Föderation. Er ist berechtigt das Königreich Nugensil zu vertreten und Staatsangehörigen des Königreichs Nugensils konsularisch zu betreuen und zu beraten.

Ihm werden zum Zwecke seiner ungehinderte Amtsausübung alle Vorrechte und Privilegien eines Konsuls gewährt.

[Bild: index.php?page=EntryImageShow&imageID=365]
Koskwa, 23. 3. 2017.

Алексей А Давиденко
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