Im Namen der Föderalen Regierung lege ich der Duma folgenden Gesetzesentwurf zur Beratung vor:
Föderales Gesetz über die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt von Ausländern
§ 1 – Grundsatz
(1) Ein- und Ausreisen in die Föderation, auch solche zum Zwecke des Transits, sollen der Verfassung, den internationalen Verträgen, diesem Gesetz, anderen Gesetzen und sonstigen Bestimmungen oder Anordnungen unterliegen.
(2) Wann immer ein Vertrag, ein Föderales Gesetz oder eine sonstige Rechtsvorschrift von diesem Gesetz abweichendes bestimmt, soll diese Bestimmung Vorrang haben.
(3) Die Einreise in das und die Ausreise aus dem Gebiet der Föderation ist nur statthaft über die offiziellen Ein- und Ausreisestellen.
§ 2 – Privileg der Staatsbürger
(1) Die Ein- und Ausreise eines Staatsbürgers der Föderation soll nicht aus anderen Gründen als den hier bestimmten beeinträchtigt oder verhindert werden, wegen einer Ein- oder Ausreise darf ein Staatsbürger nicht schlechter gestellt werden, soweit er sich wieder im Staatsgebiet aufhält.
(2) Die Ausreise in ein bestimmtes Land oder Gebiet darf nur aufgrund einer Rechtsvorschrift untersagt werden. Die Ausreise im allgemeinen darf ferner durch gerichtliche Anordnung, durch Anordnung der Ermittlungsbehörden während laufender strafrechtlicher Ermittlungen oder aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Verhinderung von Straftaten oder zur Wahrung der Interessen der Föderation untersagt werden. Minderjährige dürfen nur ausreisen, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen, Soldaten nur mit Zustimmung der zuständigen militärischen Autorität.
(3) Die Einreise eines Staatsbürgers darf nur verweigert werden, wenn dringende Interessen der Nationalen Sicherheit dies unbedingt erfordern.
(4) Staatsbürger im Ausland unterstehen dem Schutz der Föderation. Sie sind berechtigt, konsularische Dienste in Anspruch zu nehmen. Der Schutz schließt die Rückholung in Katastrophenfällen ein.
(5) Einem Staatsbürger steht für die Bestimmungen dieses Gesetzes gleich, wer Ehegatte, Abkömmling oder Elternteil eines Staatsbürgers ist.
(6) Die Ein- und Ausreise von Staatsbürgern soll aufgrund eines Auslandsreisepasses erfolgen und in diesem vermerkt werden.
§ 3 – Reisepass
(1) Der Reisepass (zagranichnyy pasport) ist ein Identitätsdokument für Staatsbürger der Föderation. Er kann auch an Personen ausgestellt werden, die sich dauerhaft legal in der Föderation aufhalten. Die für die Ausstellung ist die Behörde zuständig, die durch Ukas bestimmt wird (Passbehörde). Soweit die Passbehörde keine eigenen Büros in einer Gemeinde unterhält, soll sie ihre Aufgaben für den dortigen Bereich an eine andere Föderale Behörde, die Behörden des Subjekts oder der Gemeinde oder ein staatliches Unternehmen übertragen und befugt sein, diesen Stellen für ihre Tätigkeit Anweisungen zu erteilen. Konsularische Vertretungen der Föderation sollen ebenfalls im Rahmen der für sie geltenden Bestimmungen zuständig sein.
(2) Der Pass wird auf Antrag für die Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren erteilt, die Erteilung kann aus wichtigen Gründen verweigert werden. Wenn die Erteilung verweigert werden könnte, kann der Pass eingezogen werden. Es kann eine Gebühr erhoben werden. Neben dem ordentlichen Reisepass werden Pässe für Diplomaten und Bedienstete der Föderation im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausgestellt, die für die Dauer der jeweiligen Tätigkeit verwendet werden dürfen. Angehörigen kann ebenfalls dieser Passtyp erteilt werden. Es kann in Ausnahmefällen mehr als ein Pass ausgestellt werden.
(3) Der Pass soll folgende Angaben beinhalten: den vollständigen Namen, einschließlich des Vaternamens und das Passbild des Inhabers, seine Größe und Augenfarbe, sein Geburtsdatum und Geschlecht und den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft seine Unterschrift, Datum und Ort der Ausstellung sowie das Gültigkeitsdatum. Er ist mit Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle zu versehen und trägt eine eindeutige Seriennummer, seine Art ist zu kennzeichnen. Fingerabdrücke sind elektronisch zu speichern. Der Pass besteht ferner aus weiteren Seiten zur Eintragung von Sichtvermerken und Visa.
(4) Eine Änderung dieser Daten ist der ausstellenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Der Verlust des Passes ist unverzüglich zu melden und zu erfassen.
(5) Die Passbehörde regelt die Gestaltung des Passes und erteilt Autorisierungen. Sie unterhält ein zentrales elektronisches Datensystem für den Pass.
§ 4 – Ausländer
(1) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht Staatsbürger der Föderation ist oder ihm gleichsteht. Personen, die sich dauerhaft legal in der Föderation aufhalten oder unter ihrem Schutz stehen, sollen nicht als Ausländer gelten, soweit ihr Status etwas anderes erfordert.
(2) Ausländer dürfen nur in die Föderation einreisen, wenn sie im Besitz eines gültigen Reisedokuments und Visums sind oder ihre Einreise ohne Visum statthaft ist.
(3) Ausländer haben kein grundsätzliches Recht auf Ein- oder Ausreise aus der Föderation, jedoch soll die Ausreise nur aus wichtigen Gründen untersagt werden, insbesondere aufgrund von anhängigen Verfahren vor Behörden und Gerichten der Föderation. Die Entscheidung über die Einreiseerlaubnis obliegt der Stelle, bei der die Einreise stattfindet. Kontrollen und Untersuchungen sind zu dulden.
(4) Die Föderation hat das Recht, den Aufenthalt von Ausländern jederzeit zu beenden und sie in das Ausland abzuschieben. Ausländer, die illegal einreisen oder sich illegal im Gebiet der Föderation aufhalten, können bis zu ihrer Abschiebung inhaftiert werden.
(5) Die Berechtigung zur Niederlassung innerhalb der Föderation, die zeitlich und räumlich begrenzt oder unbegrenzt, für einen bestimmten Zweck oder ohne einen solchen, mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder mit dem Verbot einer solchen und mit anderen Auflagen erteilt werden kann, ersetzt ein Visum. Die Berechtigung zur Niederlassung kann verlängert oder jederzeit widerrufen werden. Soweit sie unbefristet ausgestellt ist, soll sie nur aus schwerwiegenden Gründen widerrufen werden. Sie kann durch die Migrationsbehörde oder konsularische Vertretung erteilt werden, Verfahren und Bedingungen der Erteilung können gesondert geregelt werden.
(6) Die Regierung der Föderation kann anordnen, dass in besonderen Fällen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wird (Regierungserlaubnis), sie kann anordnen, dass eine Erlaubnis nach diesem Gesetz verwehrt oder wieder entzogen wird (Regierungswiderruf).
(7) Auf Ausländer finden die Vorschriften des Föderalen Gesetzes über die Regierung mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausländer sich ab einer Aufenthaltsdauer von 24 Stunden bei der Migrationsbehörde registrieren lassen muss und die Registrierung auf dem Visum vermerkt wird. Soweit dem Ausländer eine Niederlassungsgenehmigung erteilt wird, soll er einem Staatsbürger im Sinne des Föderalen Gesetzes über die Regierung ohne weitere Maßgaben für die Dauer der Gültigkeit dieser Genehmigung gleichstehen. Er ist verpflichtet, einen Internen Pass zu beantragen, soweit seine Niederlassung für mehr als ein Jahr genehmigt ist, der für die Dauer dieser Erlaubnis ausgestellt wird. Im Internen Pass sind die Bedingungen der Niederlassung zu vermerken.
§ 5 – Visa
(1) Ein Visum wird durch eine zuständige Vertretung der Föderation im Ausland erteilt, es besteht kein Rechtsanspruch. Das Verfahren der Erteilung wird gesondert geregelt, soweit dies erforderlich ist. Es können verschiedene Typen von Visa mit unterschiedlichen Vorgaben vorgesehen werden.
(2) Ein Visum muss enthalten: die Zuordnung zum Reisedokument, für das es erteilt wird, den Gültigkeitszeitraum, Vorgaben zur Anzahl der Ein- und Ausreisen, weitere Auflagen oder Bedingungen, Ort, Datum und Behörde der Ausstellung. Es ist mit Siegel und Unterschrift zu versehen. Soweit das Reisedokument nicht auch die Angaben in androischer Sprache beinhaltet, sind diese im Visum zu wiederholen.
(3) Für Transit-Reisen gilt ein Visum als erteilt, sofern nicht die Einreise verweigert wird. Es ist nur gültig für mit dem Transit in Verbindung stehenden Aktivitäten und der Aufenthalt darf 72 Stunden nicht überschreiten, ansonsten ist die Erteilung eines ordentlichen Visums erforderlich.
§ 6 – Privileg der Diplomaten
(1) Ausländische Diplomaten sind von der Verpflichtung befreit, ein Visum zu besitzen oder sich zu registrieren, soweit sie im Besitz eines Diplomatenpasses sind.
(2) Soweit ein ausländischer Diplomat dauerhaft seinen Wohnsitz innerhalb der Föderation nimmt, soll die Akkreditierung genügen, damit er ohne weiteres Verfahren zum Aufenthalt berechtigt ist. Soweit ein Diplomat zur persona non grata erklärt wird, erlischt das Recht zum Aufenthalt nach Ablauf der in der Erklärung bestimmten Pflicht.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten für Angehörige des Diplomaten entsprechend, soweit sie der zuständigen Stelle als solche gemeldet werden.
§ 7 – Privileg der Flüchtlinge
(1) Die Föderation gewährt Personen Schutz und Zuflucht, die in ihrem Heimatland Verfolgung ausgesetzt sind oder vor den Gefahren von Krieg oder Katastrophen geflohen sind. Das Verfahren zur Gewährung des Flüchtlingsstatus kann gesondert geregelt werden, über die Anerkennung entscheiden die zuständigen Stellen.
(2) Für die Dauer des Flüchtlingsstatus haben die Flüchtlinge Anspruch auf Versorgung und Aufenthalt. Ihnen kann das Arbeiten gestattet werden. Nach Ende der Gefahren sind sie verpflichtet, auszureisen, soweit sie nicht eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
(3) Werden die Gründe der Flucht anerkannt, ist eine Abschiebung unzulässig. Werden sie nicht anerkannt, besteht aber dennoch Gefahr für Leib oder Leben der Person oder liegen unbillige Härte vor, ist die Abschiebung auszusetzen.
(4) Flüchtlinge können bis zu ihrer Anerkennung in Einrichtungen untergebracht werden, die der Unterbringung und Versorgung dienen. Ihnen sind Angebote zur Integration zu machen. Die Einrichtungen sollen angemessen unter den Subjekten der Föderation verteilt werden.
§ 8 – Strafvorschriften
(1) Betreiber von Verkehrslinien in das oder aus dem Gebiet der Föderation haben den zuständigen Stellen die erforderlichen Daten über ihre Passagiere zu übermitteln, sie haben selbstständig zu prüfen, ob diese im Besitz der notwendigen Dokumente sind.
(2) Betreiber von Verkehrseinrichtungen, namentlich insbesondere von Bahnhöfen sowie Flug- und Seehäfen haben den Behörden der Föderation die notwendigen Infrastrukturen zur Durchführung von Kontrollen und Inhaftierungen nach diesem Gesetz unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Ausländer sind verpflichtet, bei der Bearbeitung ihrer Einreise-, Niederlassungs-, Anerkennungs- und Visaanträge mitzuwirken und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
(4) Es ist verboten, einer Person bei der illegalen Ein- und Ausreise in oder aus der Föderation oder dem illegalen zu helfen oder falsche Angaben einer anderen Person wissentlich nicht zu korrigieren.
(4) Verstöße gegen Absatz 3 und Absatz 4 soweit sie nicht gewerbsmäßig erfolgen können mit Geldstrafe bis zu 10.000 RMW oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, Verstöße gehen Absatz 1, 2 und 4, soweit sie gewerbsmäßig erfolgen, mit Geldstrafe bis zu 10.000.000 RMW oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden.
§ 9 – Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft, gleichzeitig tritt das Einreise- und Immigrationsgesetz außer Kraft.