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2015-07-27 - Föderales Gesetz über die Registrierung
#11
Hintersrer Zipfel unserer Nation? Klingt ja richtig nett. Nun ich bin natürlich erfreut, dass die Regierung in jedem Dorf ab 5 Einwohnern ein Meldeamt einrichtet. Bei den 142 Mio. Einwohnern und über 10.000 Dörfern sicher nicht gerade günstig.

Nun sind sie zu einer Anpassung der Erneuerung des Ausweises zu etwas günstigeren Altersgrenzen bereit?
#12
Andrej Louwowitsch,
natürlich werden wir nicht in jedem Dörfchen eine solche Behörde einrichten können - aber auch für die Bewohner dort findet sich eine Lösung, zur Not durch einen mobilen Sachbearbeiter, wenn der Weg bis zum zuständigen Verwaltungsamt zu weit ist.

Wir sind bereit, die Mitführpflicht und eine zehnjährige Erneuerung zu normieren.
#13
Ich möchte nun eine redigierte Fassung vorlegen:

Föderales Gesetz über die Registrierung

§ 1 – Zweck des Gesetzes, zuständige Behörde
(1) Das Gesetz regelt die Registrierung von Staatsbürgern und Aufenthaltsberechtigten.
(2) Der Präsident soll durch Ukas die für die Durchführung des Gesetzes zuständige Behörde bestimmen (Migrationsbehörde).
(3) Soweit die Migrationsbehörde keine eigenen Büros in einer Gemeinde unterhält, soll sie ihre Aufgaben für den dortigen Bereich an eine andere Föderale Behörde, die Behörden des Subjekts oder der Gemeinde oder ein staatliches Unternehmen übertragen und befugt sein, diesen Stellen für ihre Tätigkeit Anweisungen zu erteilen.
(4) Für Soldaten und militärische Beschäftigte der Armee, die in Einrichtungen der Armee ihren Dienst tun, übernimmt der zuständige Standortkommandant die Registrierung.

§ 2 – Interner Pass
(1) Jeder Staatsbürger der Föderation und jede Person, die sich dauerhaft legal innerhalb der Föderation aufhält, muss einen "Staatsbürgerpass der Androischen Föderation" (Pasport grashdanina Androsijskoj Federazii) oder kurz "Internen Pass" (vnutrenniy pasport) als Identitätsdokument besitzen, sofern er das 14. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Der Pass wird durch die Migrationsbehörde am Ort des dauerhaften Aufenthalts ausgestellt und ist alle 10 Jahre neu zu erteilen. Jeder Inhaber ist verpflichtet, Änderungen der im Pass vermerkten Daten binnen 10 Tagen nach Eintritt der Änderung vornehmen zu lassen.
(3) Der Pass wird, soweit möglich, in Form einer Karte ausgestellt, die mit einem elektronischen Chip ausgestattet ist, auf dem die Daten des Passes und weitere Angaben durch dazu berechtigte Stellen gespeichert und ausgelesen werden können. Die Karte soll die elektronische Authentifizierung ermöglichen und auch als Trägerdokument für amtliche Erlaubnisse, Sozialversicherungsdokument und für weitere Zwecke von staatliche und lizenzierte private Stellen verwendet werden können. Die Sicherheit ist zu gewährleisten.
(4) Ist die Ausstellung als Karte nicht möglich, wird ein Passdokument ausgestellt. In diesem Fall ist ein maschinenlesbarer Code aufzubringen, der mit Daten in einem zentralen elektronischen Datensystem verknüpft wird.
(5) Der Pass muss enthalten: den vollständigen Namen, einschließlich des Vaternamens und das Passbild des Inhabers, seine Größe und Augenfarbe, sein Geburtsdatum und den Geburtsort, die Staatsbürgerschaft oder den Aufenthaltsstatus, die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, seine Unterschrift, Datum und Ort der Ausstellung sowie das Gültigkeitsdatum. Er ist mit Siegel und Unterschrift der ausstellenden Stelle zu versehen und trägt eine eindeutige Seriennummer.
(6) Soweit eine Karte ausgestellt wird, ist ausschließlich elektronisch, ansonsten durch weitere Angaben zu erfassen: die Wohnanschrift und der Wohnort einschließlich des Subjekts, Aufenthaltsorte und die Dauer des Aufenthalts entsprechend dieses Gesetzes und weitere Angaben, die durch das Recht verlangt oder durch autorisierte Stellen gespeichert werden. Ausschließlich elektronisch sollen die Fingerabdrücke des Inhabers gespeichert werden.
(7) Jede Stelle soll nur Zugriff auf die allgemeinen Identitätsdaten und die Daten haben, die sie selbst erfasst hat oder für die sie autorisiert ist.
(8) Der Verlust des Passes ist unverzüglich zu melden und zu erfassen.
(9) Die Migrationsbehörde regelt die Gestaltung des Passes und erteilt Autorisierungen. Sie unterhält ein zentrales elektronisches Datensystem für den Pass, in dem alle behördlichen Stellen ihre Daten verwalten.

§ 3 – Registrierung
(1) Ein Staatsbürger oder Aufenthaltsberechtigter muss sich an seinem dauerhaften Aufenthaltsort binnen einer Woche nach Niederlassung registrieren lassen (permanente Registrierung).
(2) Hält sich ein Bürger oder Aufenthaltsberechtigter länger als dreißig Tage an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz auf, hat er sich dort registrieren zu lassen (temporäre Registrierung).
(3) Ein Staatsbürger kann nur in der Gemeinde und dem Subjekt, in dem er zu Beginn des Monats der Wahl gemeldet ist, bei Wahlen zu den Organen der Gemeinde oder des Subjekts als Wähler oder Kandidat teilnehmen.

§ 4 – Strafvorschrift
(1) Wer eine Registrierung nach diesem Gesetz nicht oder nicht fristgerecht vornimmt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden.
(2) Wer falsche Angaben zur Ausstellung des Passes macht oder Angaben nicht ändern lässt, kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden oder mit bis zu einem Monat Haft bestraft werden.
(3) Wer den Pass oder die auf ihm erhobenen Daten in irgendeiner Weise missbraucht, kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 RMW durch die zuständige Stelle belegt werden oder mit bis zu sechs Monaten Haft bestraft werden.
(4) Wer den Pass nicht mit sich führt oder auf Verlangen einer staatlichen Stelle nicht vorlegt, kann mit einem Bußgeld von 5 RMW bis zu 500 RMW belegt werden. Von der Erhebung des Bußgeldes wird abgesehen, wenn es nach Einschätzung der Stelle ausreicht, dass der Pass innerhalb einer angemessenen Frist bei einer Dienststelle vorgelegt wird.

§ 5 – Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird im Föderalen Gesetz über Einreise und Immigration § 3, Absatz 1 wie folgt ersetzt: „Das Föderale Gesetz über die Registrierung gilt entsprechend.“ § 3, Absatz 2, Satz 2 entfällt.
Gleichzeitig wird ein § 4a eingefügt: „Die Regierung der Föderation kann anordnen, dass in besonderen Fällen trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erteilt wird (Regierungserlaubnis), sie kann anordnen, dass eine Erlaubnis nach diesem Gesetz verwehrt oder wieder entzogen wird (Regierungswiderruf). Durch Föderales Gesetz können ferner Ausnahmen von diesem Gesetz definiert werden.“
#14
Sehr schön. Das mit den mobilen Sachbearbeitern hat meine Unterstützung. Kann das noch in das Gesetz oder wird das dann intern behandelt?
Ansonst Zustimmung.
#15
§ 1, Absatz 3 bietet der Regierung Gestaltungsspielraum in dieser Hinsicht und die Organisation der Exekutivbehörden ist dort am besten aufgehoben, wo sie verantwortet werden - eben bei der Regierung, denke ich, Andrej Louwowitsch.
#16
Perfekt.
#17
Haben die anderen Fraktionen noch Aussprachebedarf?
#18
Keinen für die NA, Marija Sergejewna.
#19
Njet.
#20
wartet auf die Abstimmung
  


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