21.07.2015, 19:32
informiert den Präsidenten über die Lage an den Grenzen.
Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
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21.07.2015, 19:32
informiert den Präsidenten über die Lage an den Grenzen.
24.07.2015, 18:12
hängt noch etwas an den Polvertrag
RATIFIKATIONSURKUNDE DER ANDROISCHEN FÖDERATION
Ich, Mischa S. Solowjow, Außenminister der Androischen Föderation im Auftrag des Präsidenten erklären hiermit, dass dieses vorstehende Abkommen am 18.07.2015 gebilligt wurde und dass es fortan für Andro als rechtsverbindlich gelten soll. Die Androische Föderation erklärt ferner folgenden verbindlichen Vorbehalt, den es auf den vorstehenden Vertrag anwendet: Keine Bestimmung des Vertrages ist so zu interpretieren oder auszuführen, dass er sich auf Staaten oder Staatsbürger von Staaten erstreckt, die nicht Vertragspartei sind. Geschehen in der Freien Stadt Bergen, am 18.07.2015
26.07.2015, 18:21
+++ verkündet am 28. Juli 2015 +++
Gesetz über die Streitkräfte der Föderation
Abschnitt I – Über die Streitkräfte § 1 Über die Gliederung der Streitkräfte Die Streitkräfte der Föderation untergliedern sich in die Landstreitkräfte, die Luftstreitkräfte und die Seekriegsflotte. § 2 Über den Auftrag der Streitkräften Die Streitkräfte haben den Auftrag das Territorium der Föderation gegen Angriffe von Außen zu verteidigen und die Interessen der Föderation zu wahren und zu fördern. Darüberhinaus leisten sie der Polizei und den Organisationen der Zivilverteidigung im Falle innerer Unruhen, terroristischer Akte und Katastrophenfällen Hilfe. Weitere Aufgaben können den Streitkräften durch Gesetz oder durch präsidialen Uka übertragen werden. Abschnitt II – Über den Wehrdienst und die Reserve § 3 Die Wehrpflicht Jeder männliche androische Staatsbürger, welcher das siebzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist zum Wehrdienst, als seine vaterländische Pflicht, verpflichtet. Der Wehrdienst dauert mindestens zwölf Monate. Er kann verlängert werden, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis besteht. Hierzu zählen insbesondere erhöhte internationale Spannungen oder die Verhängung des Kriegszustandes. Die nähere Ausgestaltung des Wehrdienstes und die physischen und psychischen Anforderungen werden vom Generalstab per Verordnung festgelegt. § 3a Kontraktniki Jeder androische Staatsbürger kann sich auf vertraglicher Basis für den Wehrdienst verpflichten. Eine Verpflichtung muss mindestens vier Jahre dauern. Eine Verlängerung oder eine Verpflichtung auf Lebenszeit ist, abhängig vom Personalbedarf der Streitkräfte, möglich. Eine vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes ist nur innerhalb von sechs Monaten nach dessen Beginn möglich. § 3b Milizija Jeder androische Staatsbürger, welcher den Grundwehrdienst geleistet hat, kann sich freiwillig zur Miliz melden. Die Miliz unterstützt die Zivilverteidigung und die Streitkräfte. Angehörige der Miliz sind verpflichtet regelmäßig an Wehrübungen teilzunehmen und sich für einen Einsatz möglichst kurzfristig zur Verfügung zu halten. Das Nähere wird durch den Generalstab bestimmt. § 4 Die Reserve Jeder, der seinen Wehrdienst geleistet hat und das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Teil der Reserve. Jeder Reservist ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen an Wehrübungen teilzunehmen. Das Nähere regelt eine Verordnung des Generalstabes. Die Reserve hat die Aufgabe die Streitkräfte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und die Reihen der Streitkräfte, wenn notwendig zu verstärken oder zu ersetzen. Wer das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat, ist Teil der passiven Reserve. Mitglieder der passiven Reserve unterstützen die Streitkräfte und die Reserve bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie sollen im Kriegsfall keine bewaffneten Aufgaben übernehmen. Abschnitt III – Über die innere Organisation der Streitkräfte § 5 Über die Befehlsstruktur Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist der Präsident der Föderation. Er wird bei der Ausübung dieser Funktion vom Verteidigungsminister beraten und unterstützt. Der Generalstabschef ist oberster militärischer Kommandeur. Er leitet die Sitzungen des Generalstabs und führt die täglichen Geschäfte. Der Generalstabschef und die Kommandeure der Teilstreitkräfte werden vom Präsidenten ernannt und entlassen. Die Kommandeure der Teilstreitkräfte leiten ihren Befehlsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. § 6 Über die Rechte der Duma Der Verteidigungsminister erstattet der Duma alle vier Monate Bericht über den Zustand der Streitkräfte und den Grundzügen ihrer Organisation. Die Duma entscheidet über die Kriegserklärung gegenüber auswärtigen Staaten und den Friedensschluss. Ebenso entscheidet sie über die Verhängung des Kriegsrecht über das Territorium der Föderation oder seiner Teile. Der Präsident unterrichtet die Duma vor einem geplanten Auslandseinsatz sowie über geplante Großmanöver, die über das normale Maß von Übungen oder Manöver hinausgehen. Auch unterrichtet der Präsident die Duma über alle unvorhergesehenen Vorkomnisse, die die Sicherheit Andros gefährden könnten. Militärische Aktivitäten, die unter die Geheimhaltung fallen, werden der Duma in einer nichtöffentlichen Sitzung mitgeteilt. § 7 Über den Generalstab Der Generalstab ist das höchste militärische Gremium der Streitkräfte. Ihm gehören mindestens der Präsident, der Verteidigungsminister und der Generalstabschef, sowie die Befehlshaber der drei Teilstreitkräfte an. Der Generalstab kann sich durch Beschluss um weitere Mitglieder erweitern. Der Generalstab entscheidet über alle Belange, welche die innere Organisation der Streitkräfte betreffen, sofern durch dieses Gesetz oder der Verfassung nichts Anderes bestimmt wird. Die militärische Führung der Streitkräfte ist ausschließliches Recht des Generalstabes. Ihm Kriegsfalle unterstehen dem Generalstab die Inneren Truppen, sowie die föderale Küstenwache. § 8 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft. Es ersetzt das vorhergehende Militärgesetzbuch
26.07.2015, 18:22
+++ verkündet am 27. Juli 2015 +++
Föderales Gesetz über das Urheberrecht und den gewerblichen Rechtsschutz
§1 - Allgemeines Ziel des Gesetzes ist die Regelung und Festlegung von Bestimmungen zum gewerblichen Rechtsschutz und zum Urheberrecht. §2 - Zuständige Föderale Behörde (1) Das Föderale Amt für die gewerblichen Rechte (Federal'noye vedomstvo po kommercheskikh prav) mit Sitz in Petrograd ist eine Föderale Behörde, die der Föderalen Regierung unmittelbar nachgeordnet ist. Es ist für die Verfahren nach diesem Gesetz zuständig. (2) Der Präsident bestellt und entlässt den Direktor des Amtes und seine Stellvertreter, dem die Leitung der Geschäfte des Amtes obliegt. Der Direktor regelt das Verfahren des Amtes, soweit keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind. §3 - Eintragung von Marken und Patenten (1) Jede natürliche und juristische Person kann beim Patentamt die Eintragung einer Marke oder eines Patents beantragen, sofern ihr die Rechte dazu zustehen, weil diese eine Erfindung durch sie oder in ihrem Auftrag sind oder die Rechte durch Vertrag abgetreten wurden. Ein Patent oder eine Marke kann von mehreren Personen beantragt oder getragen werden, insofern alle Parteien diesem bei der Eintragung schriftlich zustimmen. (2) Eingetragen wird die Marke oder das Patent, welches dem Patentamt zuerst eingereicht wird. Bereits bestehender Schutz für Patente oder Marken lässt eine neue Anmeldung nicht zu. Kann nachgewiesen werden, dass sich die Rechte an der Erfindung nicht im Besitz des Eintragenden befinden, ist die Eintragung zu Gunsten des Besitzers der Rechte zu ändern. Die Eintragung ist übertragbar und geht auf Rechtsnachfolger über. (3) Die Eintragung und Erfassung einer neuen Marke oder eines neuen Patentes darf nicht länger als drei Monate dauern. (4) Sollten zwei verschiedene natürliche oder juristische Personen räumlich voneinander getrennt und in Unkenntnis über die Arbeit des anderen ein Patent gleichzeitig einreichen, wobei als gleichzeitig ein angemessener Zeitraum gilt, so liegt ein Eintragungskonflikt vor. (5) Das Patentamt entscheidet darüber, ob eine Marke oder ein Patent als zu schützend eingetragen werden kann. § 4 - Urheberrechte (1) Ein Werk, das aus Text, Bild oder Ton besteht, unterliegt dem Urheberrecht, wenn es dauerhaft vorliegt und von seiner Form her geeignet ist, als einzigartiges und eigenständiges Werk angesehen zu werden. (2) Das Urheberrecht steht der Person zu, die das Werk erschaffen hat oder daran einen bedeutenden Anteil hatte. Sie kann über die Bedingungen der Verwendung bestimmen oder auf das Urheberrecht verzichten. Steht es mehreren Personen zu, verfügen diese gemeinsam darüber, es geht auf die Rechtsnachfolger über. Das Urheberrecht kann ganz oder teilweise durch Vertrag übertragen werden, es kann eine Nutzungserlaubnis, die inhaltlich oder zeitlich befristet oder unbefristet ist, erteilt werden. (3) Das Urheberrecht endet 70 Jahre nach dem Beginn des Jahres, das auf den Tod des letzten Urhebers, sofern dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, 70 Jahre nach der Veröffentlichung des Werkes. (4) Das Urheberrecht auf Inhalten von in großer Stückzahl produzierten und kommerziell vertriebenen Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Speichermedien und vergleichbaren Erzeugnissen kann nur geltend gemacht werden, wenn der dazu bestimmten Archivierungsstelle unentgeltlich ein Exemplar des Werkes in der Form, in der es veröffentlicht wurde, zur Verfügung gestellt wird. Für Werke, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurden, gilt für die Hinterlegung eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2020. Wird bis zum Ablauf dieser Frist keine Hinterlegung vorgenommen, endet der Schutz mit dem Auslaufen der Frist, ansonsten spätestens am 01.01.2065. § 5 - Ausschlussbestimmungen (1) Für Werke, Marken und Erfindungen, die den Gesetzen, der öffentlichen Ordnung, der guten Sitte, dem Anstand oder der Ethik zuwiderlaufen, ist jeder Anspruch auf Schutz gemäß diesem Gesetz ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Schutz von menschlichen Stammzellen. (2) Ausgeschlossen ist auch der Schutz von Werken, die amtlich veröffentlicht wurden, soweit nicht ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Schutz im Einzelfall erklärt wird. Erfindungen, die im Auftrag einer amtlichen Stelle und mit öffentlicher Finanzierung gefertigt worden sind, stehen dem Staat zu, soweit nicht durch Vertrag etwas anderes bestimmt ist. (3) Die Föderale Regierung kann jederzeit aus Gründen des nationalen Interesses die Aufhebung des Schutzes nach diesem Gesetz oder den Übergang der Rechte auf die Föderation beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das öffentliche Interesse überwiegt. (4) Für die Nutzung durch staatliche Organe oder zu Zwecken der Berichterstattung oder Bildung können Werke und Erfindungen ohne Genehmigung des Rechteinhabers verwendet werden, sofern dies nicht im Einzelfall unbillig wäre. § 6 - Schutz von Marken und Patenten (1) Jede Marke und jedes Patent, welche vom Patentamt als schützenswert eingetragen wird, wird vom Patentamt per Urkunde dem Antragsteller als geschützte Marke oder Patent beglaubigt. Das Patentamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Patente und Marken. (2) Es ist verboten, geschützte Marken, Werke oder Patente ohne die Zustimmung des Rechteinhabers selbst für gewerbliche oder nicht gewerbliche Zwecke zu nutzen. (4) Bei Feststellung einer Rechtsverletzung kann der Rechteinhaber eine Unterlassungserklärung und Schadenersatz in angemessener Höhe, jedoch nicht mehr als 100 ARW verlangen, wenn ein unentgeltlicher Hinweis auf den Verstoß nicht innerhalb von sieben Tagen zur Unterlassung führt. In Fällen einer gewerbsmäßigen Rechtsverletzung kann die Unterlassung ohne Frist verlangt und mit Schadenersatzforderungen in angemessener Höhe verbunden werden. (5) Erfolgt nach der Unterlassungsaufforderung die weitere illegale Nutzung der Marke oder des Patents so kann per gerichtliche Anordnung der natürlichen oder juristischen Person die Nutzung der fremden Marke oder des Patents unter Strafe untersagt werden. Weiterhin kann der Gegenstand der Rechtsverletzung sowie die zur Rechtsverletzung verwendeten Produktionsmittel eingezogen werden. (6) Die wiederholte oder gewerbliche Rechtsverletzung ist eine Straftat, die auf Antrag verfolgt wird und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden kann. (7) Das Herstellen, die Nutzung oder Reproduzieren von geschützten Marken und Patenten ist strafbar und kann auf Antrag verfolgt oder mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren bestraft werden. Auf diesem Wege hergestellte Plagiate sind von den Behörden einzuziehen. (8) Die zuständigen Behörden ziehen von Amtswegen Plagiate ein und verhängen Geldbußen in angemessener Höhe, wenn diese bei der Einfuhr, im Handel oder im Rahmen von Gewerbeausstellungen entdeckt werden. § 7 - Rechtsweg (1) Für die sich aus Verstößen gegen den Rechtsschutz ergebenen Verfahren zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig. (2) Für sich aus diesem Gesetz ergebenen Rechtsstreitigkeiten verwaltungsrechtlicher Art ist eine Schiedsstelle des Föderalen Amtes für die gewerblichen Rechte zuständig. Sie entscheidet durch Kammern, die aus je zwei Berufsrichtern und einem sachverständigen Beisitzer bestehen. Gegen ihre Entscheidungen ist nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung Rechtsmittel zum Föderationsgerichtshof zulässig. § 8 - Internationale Kooperation (1) Es ist ausländischen juristischen und natürlichen Personen möglich, ihre Marken und Patente in Andro anzumelden und ihre Urheberrechtsansprüche geltend zu machen. (3) Vertragliche Bestimmungen zwischen Andro und anderen Staaten stehen den Bestimmungen dieses Gesetzes gleich. (4) Nicht in Andro gemeldete oder eingetragene Marken und Patente unterliegen nicht dem Rechtsschutz. § 9 - Schlussbestimmung Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
26.07.2015, 18:26
Beschluss der Duma über die Aufhebung von Staatsverträgen und Abkommen mit nichtexistenten Staaten
§1. Feststellung Die Duma stellt fest, dass die Staaten Korland, Tengoku und Badoslawonien nicht mewhr existieren. §2. Beschluss Die Duma beschließt, sämtliche Abkommen und Verträge mit diesen Staaten aufzuheben und beauftragt die Regierung mit der Durchführung dessen. §3. Abschluss Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
27.07.2015, 14:57
+++ zurückgewiesen am 27.7.2015 +++
Gesetz über die öffentlichen Haushalte
Präambel Dieses Gesetz regelt die Aufstellung des Haushaltes und verpflichtet die Regierung diesen jede Regierungsperiode aufzustellen und öffentlich zu debattieren. § 1 Ablauf der Erstellung und Begutachtung des Haushaltes (1) Die Regierung der Androischen Föderation muss spätestens nach 30 Tagen, ab der Vereidigung des Präsidenten, der Duma einen Haushaltsentwurf vorlegen. (2) Sollte die Regierung dem nicht nachkommen, so kann ein Gericht Strafen oder Sanktionen gegen diese verhängen. (2a) Bei Terminüberschreitung wird der Duma automatisch durch das Präsidium der letzte Haushaltsplan zur Debatte vorgelegt. (3) Der Haushalt muss durch die absolute Mehrheit der Duma angenommen werden. Anschließend muss der Föderationsrat zustimmen. (4) Sollte der Föderationsrat nicht sofort zustimmen, so ist für den gesamten Haushalt oder den umstrinnenen Punkt ein Vermittlungsausschuss anzurufen. Sollte binnen 14 Tage keine Einigung herbeigeführt werden, kann die Duma den Föderationsrat gemäß Verfassung überstimmen. (5) Sollten die Beratungen über einen neuen Haushalt die Frit überschreiten, so gilt für die Dauer der Beratung der alte Haushalt weiter. Dies gilt auch für eine Ablehnung oder Versäumnis des Föderationsrates. (6) Der Haushalt wird im Gesetzesblatt verkündet und im Ministerrat öffentlich zugängig gemacht § 2 Vergabe des Etats an die jeweiligen Ressorts (1) Folgende Angaben müssen getätigt werden, wenn der Haushaltsplan erstellt wird und der Haushaltsplan muss wie folgt aussehen: -Haushaltsplan für die Zeit vom Monat A bis zum Monat A+4 -Alle Einnahmen -Alle Ausgaben mit Angabe der Ministerien, Behörden und Verwendungszweck -Kredite -Fonds -Sonstiges § 3 Kreditaufnahme (1) Die Regierung kann, zur Deckung der Ausgaben, Kredite aufnehmen. (2) Die Nettokreditaufnahme darf pro Haushaltsplan nicht mehr als 5% des BIP betragen. (3)Die Maximalstaatsverschuldung darf 100% des BIP nicht überschreiten §4 Finanznotstand (1) Sollte der gesamte Haushaltsentwurf oder ein Teilentwurf für ein Ressort nicht wie geplant von der Duma in der in § 1 festgelegten Form zustande kommen, so gilt der Finanznotstand. (2) Der Finanznotstand wird automatisch durch die Zentralbank der Androischen Föderation (Staatsbank) festgestellt und verkündet. (3) Für die Dauer des Finanznotstandes ist das Finanzministerium dazu berechtigt, die Gelder der staatlichen Fonds sowie der strategischen Finanzreserve zu nutzen, um den öffentlichen Dienst aufrecht zu halten. § 5 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
28.07.2015, 19:39
Weißt dezent gemäß Informationsgesetz §1 (2) darauf hin, dass Gesetze binnen 10 Tagen zu verkünden sind.
29.07.2015, 16:30
Erstes Föderales Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation
Art. 1 - Streichungen Die Paragraphen 8, 9 und 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation entfallen. Art. 2 - Ergänzungen Es wird ein § 8 mit nachfolgendem Wortlaut eingefügt: § 8 - Instrumente (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung: 1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung), 2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität), 3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten, 4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss, 5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen. (2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist. (3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig. Art. 3 - Nummerierung Die Nummerierung der Paragraphen wird entsprechend angepasst. Art. 4 - Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
02.08.2015, 15:49
Das Duma Präsidium informiert die Regierung über eine Fragestunde und sendet ihr die Fragen
. Gedenkt die Regierung den Vertrag mit der DU aufzuheben, wenn ja wann?2. Wie wird es sich mit den privaten Handelsverträgen zwischen androischen Firmen und der DU verhalten?
3. Zu 2.: welche Auswirkungen hätte ein Handelsstop zwischen beiden Nationen? 4. Gedenkt die Regierung in absehbarer Zeit Atomwaffen anzuschaffen?
04.08.2015, 16:50
Charta des Nordseerates
Die hier versammelten Nationen der Nordsee, ENTSCHLOSSEN, einen gemeinsamen Rat für Frieden, Fortschritt, Wohlstand und Kooperation zu schaffen, BESTREBT, damit für eine gute nachbarschaftliche Basis im Nordseeraum zu werben und zu wirken SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 - Allgemeines (1) Die Nordseestaaten beschließen auf der Gründungskonferenz in Fuchsen die Schaffung eines regionalen Organs zur Förderung der zivilen Zusammenarbeit, der Friedensförderung, der Wirtschaftskooperation und der regionalen Entwicklung. (2) Die Mitgliedschaft wird durch das Hinterlegen der Konvention im Sekretariat gültig, sofern nicht der Rat mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Einspruch erhebt. Artikel 2 - Sitz und Immunität (1) Als Sitz der Organisation wird die Stadt Klapsmühltal im Freistaat Fuchsen bestimmt. Der Rat kann durch Beschluss den Sitz vorübergehend verlegen, um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Der Generalsekretär kann den Rat zur Beschlussfassung hierüber an einem anderen Ort einberufen. (2) Der Freistaat Fuchsen gewährt und garantiert der Organisation auf ihrem Gelände Immunität und Wirkungsfreiheit. Gleiches gilt für die Delegierten und Gesandten und die Korrespondenz des Rates.. Jedes Mitglied garantiert gleiche Rechte für alle Bediensteten und Delegierten des Rates, wenn diese sich auf seine Einladung hin im Hoheitsgebiet dieses Staates bewegen. (3) Der Nordseerat wird mit seiner Konstituierung einen Vertrag mit dem Freistaat Fuchsen schließen, der die Punkte aus (1) Satz 1 und 2 beinhaltet. Artikel 3 - Organisation und Funktion (1) Der Nordseerat verfügt über die Hauptorgane des Ständigen Rates und des Sekretariats. (2) Die Aufgabe des Rates ist, die friedliche und zivile Zusammenarbeit zwischen den Nordseestaaten zu fördern. Hierbei arbeiten die Vertragsnationen im Rahmen dieser Konvention gemeinsam und mit diplomatischen Mitteln an der Lösung von Problemen und Konflikten. Auch ist es die Aufgabe des Rates neue Wege und Konzepte zu schaffen, die das Zusammenleben der Völker und Nationen in der Region verbessern und nachhaltig fördern soll. (3) Der Nordseerat kann mit anderen regionalen oder internationalen Organen kooperieren. (4) Eine beobachtende Mitgliedschaft ist möglich. Hierbei hat ein Beobachter das Recht, den Tagungen des Rates beizuwohnen, auch wenn sich der Staat nicht im Einzugsgebiet der Nordsee befindet. Die beobachtende Mitgliedschaft bedarf der Zustimmung des Ständigen Rates mit einfacher Mehrheit. (5) Eine assoziierte Mitgliedschaft von Staaten außerhalb des Nordseeraums ist zulässig. Hierbei kommt dem asszierten Mitglied volles Rede- und Stimmrecht sowie das Recht zu, sich an Vereinbarungen innerhalb des Rates zu beteiligen. Die assozierte Mitgliedschaft bedarf der einstimmigen Einladung durch den Ständigen Rat. (6) Der Ständige Rat kann, mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, einem Mitglied wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze des Nordseerates für einen festgelegten Zeitraum das Stimmrecht entziehen oder es jederzeit wiederherstellen. Er kann auch beschließen, einen Teilnehmer aus einzelnen oder allen Abkommen dauerhaft oder vorübergehend auszuschließen. Bei der Abstimmung über die Entziehung des Stimmrechts oder des Ausschlusses hat das betroffene Mitglied kein Beteiligungsrecht. Unter gleichen Voraussetzungen kann die assoziierte Mitgliedschaft widerrufen werden, was mit einem Ausscheiden aus allen ratifizierten Abkommen einhergeht. Mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann der Beobachterstatus für beendet erklärt oder einen eingeladenen Staat aus einzelnen Abkommen ausschließen. Artikel 4 - Sekretariat (1) Es wird ein zentrales Sekretariat geschaffen, welches für Verwaltungsaufgaben zuständig ist. (2) Dem Sekretariat steht ein ständiger Generalsekretär vor, der alle 6 Monate in alphabteischer Reihenfolge der Mitglieder durch den Rat gewählt wird und dessen Sitzungen moderiert. Der Rat kann den Generalsekretär jederzeit entlassen. Zu seiner Vertretung kann ein Stellvertreter bestellt werden. Ist kein Stellvertreter vorhanden, soll dem ersten verfügbaren Delegierten der Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge, die Vertretung zukommen. (3) Das Sekretariat hat seine Arbeit neutral und objektiv zu verrichten. (4) Das Sekretariat dient als Despositar für Beschlüsse und Verträge. (5) Die Bediensteten und der Haushalt des Rates obliegen der Verwaltung des Generalsekretärs. Er kann Sondergesandte oder Beauftragte ernennen. Der Rat kann Richtlinien für seine Amtsführung bestimmen oder die Entscheidung an sich ziehen. Artikel 5 - Rat (1) Das zentrale Organ des Nordseerates bildet der Rat. (2) Er besteht aus jeweils einem Delegierten aus den Mitgliedernationen, die von der Regierung entsandt werden. (3) Der Rat tagt ständig. (4) Dem Rat sitzt der Sekretär vor. (5) Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und beschließt über die Änderung ebenso. (6) Der Ständige Rat kann Vorschläge zu Beschlüssen, Resolutionen und Verträgen erarbeiten, die anschließend von den Mitgliedsnationen, assoziierten Nationen oder anderen durch den Ständigen Rat eingeladenen Nationen in nationales Recht umgewandelt und wieder gekündigt werden können. (7) Der Ständige Rat kann, mit der Zustimmung aller Mitglieder, Appelle, Aufrufe und Vorschläge veröffentlichen. Artikel 6 - Gipfel (1) Die Mitgliedsstaaten können vereinbaren, einen Gipfel der Staats- und Regierungschefs oder der Außenminister an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl abzuhalten. (2) Der Gipfel hat die gleichen Rechte wie der Ständige Rat. Er kann dem Generalsekretär oder dem Rat Aufträge erteilen. Artikel 7 - Schlussbestimmungen (1) Diese Charta tritt zu Beginn des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, an dem mindestens 3 Staaten ihre Ratifikationsurkunde dem Außenministerium des Freistaates Fuchsen übermittelt haben. Nach Inkrafttreten dieser Charta übergibt der Freistaat Fuchsen die Ratifikationsurkunden an das Sekretariat, das auch als Depositär für weitere Ratifikationsurkunden dieser Charta dienen soll. (2) Die Kündigung dieser Charta bedarf der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Sekretariat, die vierzehn Tage nach ihrem Zugang wirksam werden soll. (3) Zur Änderung der Konvention ist die Mehrheit von 3/4 der Mitglieder notwendig. Anbei der Entwurf für die Charta des Nordseerats. Er wäre soweit fertig. Gibt es von unserer Seite noch Ergänzungen? Sonst könnte es in die Duma. |
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