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[07-01-21062015] Debatte Zentralbankgesetz
#1
wasche Kolega
Ich eröffne die Debatte zum Zentralbankgesetz und erteile das Wort dem Antragsteller.
#2
Gospodin President,
das verabschiedete und verkündete Zentralbankgesetz ist nicht nur fehlerhaft durch eine inhaltslose Wiederholung eines ganzen Artikels, es berücksichtigt auch Änderungen nicht, die meine Fraktion vorgebracht hat und die durch den Antragsteller selbst für gut befunden worden sind. Ich schlage vor, erneut zu beraten.
#3
Kolega Demidow,

was meinen sie denn genau? Für mich macht das Gesetz einen guten Eindruck und ihre Änderungen wurden aufgenommen.
#4
Kolega Kronskij,
nach meinem Dafürhalten sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 9 auf der einen und 12 auf der anderen Seite alternativ gedacht gewesen und nicht additiv.
#5
Tja, die Debatte lief lange genug, aber bitte, sagen sie uns was sie vorschlagen.
#6
Ich schlage dementsprechend vor und dachte, dies deutlich gemacht zu haben, Gospodin Kronskij, dass Paragraph 12 zu Paragraph 8 wird und die Paragraphen 8 und 9 in der derzeitigen Fassung entfallen.
#7
Könnten sie uns das schriftlich visualisieren?
#8
In etwa so?:

Erstes Föderales Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation

Art. 1 - Streichungen
Die Paragraphen 8, 9 und 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Zentralbank der Androischen Föderation entfallen.

Art. 2 - Ergänzungen
Es wird ein § 8 mit nachfolgendem Wortlaut eingefügt:
[doc]
§ 8 - Instrumente
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen der Zentralbank die folgenden Instrumente zur Verfügung:
1. die Gewährung von Krediten gegen Hinterlegung von Sicherheiten für einen kurzfristigen Zeitraum (Spitzenrefinanzierung),
2. die Annahme von Wertpapieren oder Bargeld gegen die Gewährung von Zinsen (Einlagefazilität),
3. die Vergabe von Krediten mit einem Mindestbietungssatz (Leitzins) für einen zeitlich begrenzten Zeitraum an die Höchstbietenden gegen die Hinterlegung von Sicherheiten,
4. die Festlegung eines Mindesreservesatzes, der für Anlagen der Kunden bei der Zentralbank hinterlegt werden muss,
5. in Ausnahmefällen der Ankauf von Staatsanleihen.
(2) Die Zentralbank tätigt Geschäfte mit dem Ausland, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig oder sinnvoll ist.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben kann das Direktorium Anordnungen zur Regelung allgemeiner Angelegenheiten erlassen, denen Rechtskraft zukommt und für ihre Durchsetzung die Unterstützung anderer Behörden beiziehen. Die Anordnungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen, der Rechtsweg ist zulässig.

Art. 3 - Nummerierung
Die Nummerierung der Paragraphen wird entsprechend angepasst.

Art. 4 - Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Verkündigung in Kraft.
[/doc]
#9
Zustimmung.
#10
Können wir abstimmen?
  


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