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07-02-17052015 Wahlgesetz
#21
Gospodin Kronskij, dann verstehen Sie nicht, was eine absolute Mehrheit ist: Eine absolute Mehrheit ist immer die Hälfte aller möglichen Stimmen + 1. Wenn Enthaltungen unbeachtlich bleiben, sprechen wir von einer einfachen Mehrheit.
#22
Nochmal: bei 13 Stimmen sind 10 Enthaltungen, 2 Ja und eine Nein, dann haben sie eine 2/3 Mehrheit, denn es gilt, 2 Ja vs 1 Nein. Die 10 Enthaltungen fallen komplett weg. Sollten wir jemals ein 50:50 Patt haben, wäre das ein Problem, aber ein Kandidat braucht IMMER die absolute Mehrheit. Auch wenn es nur zwei gibt. Das hat so schon seine Richtigkeit und steht so nun auch schon seit mehreren Jahren drin.
#23
Eine absolute Mehrheit bezieht sich immer entweder auf die abgegebenen oder die möglichen Stimmen, also AUCH auf Enthaltungen, Gospodin Kronskij. Was sie meinen, ist eine einfache Mehrheit.

Machen wir es uns einfacher:
Bei der Wahl zum Präsidenten der Föderation ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält, die nicht auf Enthaltung lauten. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen, wobei der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint.

Und bei der Duma:
Jede Liste soll bei der Zuteilung der Mandate so viele Mandate erhalten, wie ihr nach dem auf sie entfallenden Stimmanteil zustehen. Dabei soll ein Rest von mehr als einem halben Mandat den Anspruch auf ein ganzes Mandat begründen, selbst wenn die Duma dadurch mehr Mitglieder erhält als die gesetzliche Mitgliederzahl. Andere Reste und nicht zugeteilte Mandate verfallen. Innerhalb der Liste sollen die jeweils höher platzierten Kandidaten das Mandat erhalten, nicht gewählte Bewerber verbleiben als Nachrücker.
Beides würde dann als Absatz 1 bzw. 2 den bisherigen Paragraphen 5 vollständig ersetzen.

SimOff
Den Verweis auf das PN-Verfahren würde ich immer noch entfernen, es gibt wie gesagt auch andere Möglichkeiten der Abstimmung, vielleicht möchten wir die noch einmal nutzen.
#24
Im Ergebnis:

Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation, zur Staatsduma sowie die Durchführung von Volksabstimmungen

§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene der Föderation. Es findet für andere Wahlen Anwendung, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

§ 2 - Grundsätze des Wahlverfahrens
Alle Wahlen sind frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.

§ 3 - Zentrale Wahlkommission
(1) Die Duma bestätigt auf Vorschlag des Präsidenten einen Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, der durch den Präsidenten ernannt wird. Der Vorsitzende beruft seinen Stellvertreter und die Beisitzer, die gemeinsam die Zentrale Wahlkommission bilden. Die Mitglieder amtieren bis zu ihrem Rücktritt und können nur wegen Verletzung ihrer Amtspflichten durch den Föderationsgerichtshof auf Antrag der Duma, des Föderationsrates oder des Präsidenten ihres Amtes enthoben werden, sie sind Richtern gleichgestellt. Ist der Vorsitzende außer Stande, die Aufgaben zu erfüllen, amtiert sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der dienstälteste verfügbare Beisitzer.
(2) Die Wahlkommission trifft die zur Durchführung von Wahlen erforderlichen Regelungen, die der Vorsitzende umsetzt. Sie kontrolliert die Arbeit der nachgeordneten Wahlkommissionen.
(3) Der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission darf kein Mitglied der Regierung, der Duma, des Föderationsrates oder des Föderalen Gerichtshofs sein.
(4) Die Zentrale Wahlkommission ist eine selbstständige föderale Behörde, die von Weisungen anderer Staatsorgane unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.

§ 4 - Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigt ist, wer Staatsbürger der Föderation ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wem das Wahlrecht nicht aufgrund von Unmündigkeit oder eines anderen gerichtlichen Beschlusses aberkannt wurde. Wer in einer Stafvollzugseinrichtung untergebracht ist, verliert für die Dauer der Unterbringung das aktive Wahlrecht, ansonsten kann das Gericht auf den Verlust als Nebenstrafe erkennen.
(2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, soweit ihm die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht durch gerichtliche Anordnung oder als Nebenstrafe entzogen wurde.

§ 5 - Listenaufstellung
(2) Zur Wahl der Staatsduma zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidaten. Listen können bis zum Ende der Ausschlussfrist geändert werden. Zur Wahl des Präsidenten der Föderation sind nur Einzelkandidaturen erlaubt, die durch persönliche Erklärung eingereicht oder innerhalb der Frist auch zurückgezogen werden können.
(3) Die Zentrale Wahlkommission kann Kandidaturen zurückweisen, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen, die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht erkennbar ist oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden. Gegen die Zurückweisung ist Beschwerde unmittelbar zum Föderationsgerichtshof zulässig, der die Beschwerde entweder zurückweisen oder zur Entscheidung annehmen und bestimmen kann, dass die Wahlen bis zur schnellstmöglichen Entscheidung ausgesetzt werden müssen. Der Gerichtshof erkennt dann entweder auf Zulassung der Kandidatur oder bestätigt ihre Zurückweisung.

§ 6 - Ablauf der Wahl
(1) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission öffentlich bekannt gegeben. Die Aufstellung der Listen dauert sieben Tage.
(2) Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission eröffnet. Sie dauert fünf Tage.
(3) Die Stimmen werden in den amtlichen Wahllokalen abgegeben und ausgezählt. Wahllokale können auch in Auslandsvertretungen eingerichtet werden. Die Zentrale Wahlkommission kann darüber hinaus Vorschriften zur Briefwahl erlassen. Bei der Auszählung sind Stimmzettel ungültig, die neben der Wahlhandlung noch andere Kennzeichnungen durch den Wähler beinhalten oder bei denen das Wahlverhalten nicht eindeutig erkennbar ist.
(4) Nach Wahlende teilt den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission das amtliche Ergebnisse mit. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des
Endergebnisses hat sich ein Gewählter binnen vier Tagen vereidigen zu lassen, ansonsten gilt das Mandat als verfallen, wenn er nicht im Vorfeld entschuldigt war oder eine andere Frist aus wichtigen Gründen durch die Zentrale Wahlkommission bestimmt wurde.

§ 7 - Wahlverfahren
(1) Bei der Wahl zum Präsidenten der Föderation ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält, die nicht auf Enthaltung lauten. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen, wobei der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahloptionen lauten auf die Namen der Kandidaten, ihrer Ablehnung oder Stimmenthaltung,
(2) Bei der Wahl der Abgeordneten der Staatsduma soll jede Liste so viele Mandate von der Gesamtzahl der Mandate erhalten, wie ihr nach dem auf sie entfallenden Anteil der gültigen Stimmen, die nicht auf Enthaltung lauten, zustehen. Dabei soll ein Rest von mehr als einem halben Mandat den Anspruch auf ein ganzes Mandat begründen, selbst wenn die Duma dadurch mehr Mitglieder erhält als die gesetzliche Mitgliederzahl. Andere Reste und nicht zugeteilte Mandate verfallen. Innerhalb der Liste sollen die jeweils höher platzierten Kandidaten das Mandat erhalten, nicht gewählte Bewerber verbleiben als Nachrücker. Die Wahloptionen lauten auf die zugelassenen Listen oder Stimmenthaltung.

§ 8 - Volksabstimmungen
(1) Eine Volksabstimmung wird auf Beschluss der Föderationsversammlung oder auf Anordnung des Präsidenten, der die Stellungnahme der Duma oder des Föderationsrates einzoholen hat, durch die Zentrale Wahlkommission durchgeführt. Dabei soll, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorlage als angenommen gelten, wenn eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht wird.
(2) Die Abstimmungsfrage soll dabei so formuliert werden, dass eine zustimmende Antwort die Annahme der Vorlage bedeutet. Die Möglichkeit der Enthaltung ist zu gewährleisten.
(3) Wird ein Begehren von 10 Prozent der wahlberechtigten Bürger, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, hat sich die Föderationsversammlung damit zu befassen. Wird das Begehren abgelehnt oder in einer durch die von den Unterzeichnern des Begehrens benannten Bevollmächtigten, die auch das Recht haben, ein Begehren zurückzuziehen, unannehmbaren Form erledigt, kann der Zentralen Wahlkommission das Verlangen zur Durchführung einer Volksabstimmung angezeigt werden.
(4) Wird dieses Verlangen innerhalb von vierzehn Tagen durch 25 Prozent der Wahlberechtigten, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, ist eine Volksabstimmung über den Gegenstand des Begehrens durchzuführen, zu dem die Regierung und die Kammern der Föderationsversammlung Gegenvorschläge machen können.
(5) Ein Volksbegehren ist nur einmal innerhalb der Legislaturperiode der Duma zum gleichen Thema durchzuführen. Volksabstimmungen über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht sind unzulässig.


§ 9 In-Kraft-Treten
Dieses Föderale Sondergesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
#25
Gut, dem stimme ich zu.

Noch etwas. Die neue Verfassungsänderung, die ja noch durch das Volk bestätigt werden muss, besagt nun, dass das Wahlgesetz die Mandate regelt. Ich schlage daher vor, dass statt der bisher 500.000 Bürger pro Abgeordneter es nun 100.000:1 sein sollte.
#26
Davon abgesehen, dass diese Änderung noch nicht in Kraft ist und ein Gesetz, das darüber bestimmt, nur mit dem Vorbehalt der Annahme gelten kann, empfindet die Fraktion der NA 1.425 Abgeordnete als wesentlich zu viele und zu teuer.
Ich schlage vor, für 300.000 Bürger einen Abgeordneten vorzusehen, dann hätte die Duma ungefähr 475 Abgeordnete statt 285 wie bisher.
#27
Dann eher 200.000, dann wären es 710 Abgeordnete. Oder 250.000.
Dann sollten wir mit dem Gesetz warten, bis die Änderung angenommen wurde, denke ich.
#28
Da die Verfassungsänderung nun durch ist, sollten wir festlegen, dass ein Abgeordneter pro 250.000 Bürger bestimmt wird. Dies soll aber erst zur nächsten Dumawahl in Kraft treten.
#29
§ 9 - Mandatszahl und Amtsdauer der Abgeordneten der Staatsduma sowie Amtszeit des Präsidenten
(1) Für je 250.000 Bürger soll ein Abgeordneter für die Staatsduma gewählt werden, seine Amtszeit soll vier Monate betragen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation soll X Monate betragen.
(3) Wann immer es aufgrund eines nationalen Notstandes oder anderen schwerwiegenden Gründen unmöglich ist, eine Wahl abzuhalten, soll die Zentrale Wahlkommission die Wahl um einen Zeitraum ihrer Wahl verschieben. Übersteigt dieser Zeitraum sieben Tage, muss die weitere Verschiebung der Wahl durch Föderales Sondergesetz beschlossen werden.
SimOff
Zum Präsidenten: Wenn wir uns ans Vorbild halten wollen, landen wir bei 6 Monaten. Ansonsten können wir natürlich bei 4 bleiben. Wie steht die DPA dazu?
#30
Dem Stimme ich zu. Der Präsident bzw. der frühere Ministerpräsident hatte zu Beginn der Republik eine längere Amtsdauer als die Duma, die bei 5/6 Monaten lag. In der Tag könnte man die Amtszeit des Präsidenten verlängern auf 5 Monate. Dann hat man mehr Zeit.

Bzgl. (3): also kann die Wahl nur um 7 Tage verschoben werden? Wer entscheidet das? Ich denke die Wahlkommission kann schwer einen nationalen Notstand feststellen. Ggf. sollte man dies an das Katastrophen- und Notfallgesetz koppeln. Mit dem nationalen Notstand oder Kriegsrecht ist die Wahl um bis zu eine Wahlperiode verschiebbar.
  


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