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Also dann kann sich jeer Spassvogel für eine Wahl aufstellen lassen? Wirklich nicht. Zumal ein Eilverfahren durchaus die Lage klären kann. Die Wahl wird natürlich nicht wiederholt.
Inwiefern wollen sie die Wahlliste, also Kandidatenliste, denn abändern?
Und was soll bei der Volksabstimmung geändert werden? Für mich ist alles korrekt. Auch geht immer noch nicht hervor, was nun ein Sondergesetz sein soll.
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Aber das ist doch das Problem: Der Wahlleiter kann eine Kandidatur zurückweisen, dagegen ist Rechtsmittel zulässig, das Rechtsmittel ist aber zur Behebung der Rechtsverletzung gegebenenfalls nicht ausreichend, weil die Wahl nicht wiederholt wird. Entweder muss die Wahl im Falle einer Klage auf Anordnung des Gerichts ausgesetzt oder eben wiederholt werden, wenn das Gericht das entscheidet.
Die Verfassung bestimmt, dass Volksabstimmungen durch ein Sondergesetz geregelt werden.
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4,2 geändert, nun muss ein Gericht darüber entscheiden, denke das ist in Ordnung so.
Können sie bitte den besagten Artikel der Verfassung zitieren, damit ich das einmal sehe, bzgl. der Sondergesetze zu Volksabstimmungen? Solange der FR suspendiert ist kann die FV nicht tagen, entsprechend lähmen wir uns selbst, wenn wir hier keine Einigung erhalten. Ich erachte es durchaus im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit, dass in diesem Gesetz Volksabstimmungen behandelt werden.
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Zäumen wir das Pferd von hinten auf, Gospodin Kronskij: Ob der Föderationsrat suspendiert ist oder nicht, das ist für die Frage nach oder den Erlass von Sondergesetzen ganz egal, wie der Blick auf Art. 19, Absatz 3, Satz 3 der Verfassung verrät. Die Duma ist handlungsfähig auch ohne den Föderationsrat.
Um auf Ihre Frage zu antworten: Artikel 20, Absatz 6 der Verfassung bestimmt, dass das Verfahren von Volksabstimmungen in einem Sondergesetz zu regeln ist.
Das herauszufinden hat mich im Übrigen nicht einmal volle 180 Sekunden gekostet.
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Dann erklären wir das Wahlgesetz zu einem Sondergesetz. Es ist doch abstrus, das wir das Wahlgesetz haben und parallel dazu ein Volksabstimmungsgesetz.
Aber wenn es sein muss, trennen wir das eben.
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Kann der ehrenwerte Kollege Kronskij nochmal den Sinn von § 4 Abs. 2 erklären?
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Ich möchte noch einmal mit Nachdruck darauf hinweisen, dass das Erfordernis einer absoluten Mehrheit mit Stichwahl bei zwei Präsidentschaftskandidaten nicht sinnvoll ist.
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Etwas anderes ist aber nicht möglich. Sie können nicht mit 49% gewinnen, sondern nur mit 50% + X. Enthaltungen werden nicht gezählt. Entsprechend sind bei 10 Enthaltungen und einer Ja Stimme, sie als Präsident gewählt. Die relative oder einfache Mehrheit wäre rechnerisch nicht möglich.