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[Aussprache] Gesetz über die Reichsverwesung
#1
Geehrte Deputati,

leider muss ich feststellen, dass Seine Majestät seit dem 27. November letzten Jahres nicht mehr in unserem Reiche gesehen ward. Dieser nicht akzeptable Umstand zwingt uns zu handeln, denn ohne einem König oder einen bevollmächtigten Stellvertreter ist unser Reich handlungsunfähig. Daher bitte ich um ihre Zustimmung für dieses Gesetz.

Gesetz über die Reichsverwesung im Königreich Korgowska

§ 1 Durch dieses Gesetz wird die Institution des Reichsverwesers des Königreichs Korgowska (Reichsverweser) geschaffen.

§ 2 Der Reichsverweser vertritt den korgowskawischen König während dieser unfähig ist seine Amtsgeschäfte auszuführen, während seiner Abwesenheit oder sonstigen Verschollenheit.

§ 3 Der Reichsverweser genießt, während seiner Amtszeit, die vollen verfassungsmäßigen Rechte des korgowskawischen Königs.

§ 4 Der Reichsverweser wird durch die königliche Ratsversammlung berufen, nachdem diese festgestellt hat, dass der korgowskawische König an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert oder abwesend ist.

§ 5 Die Reichsverweserschaft endet, wenn der korgowskawische König wieder seine Amtsgeschäfte vornimmt oder seine Abwesenheit geendet hat, oder die königliche Ratsversammlung feststellt, dass der korgowskawische König auf unbestimmte Zeit an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert oder verschollen ist und einen neuen König beruft.

§ 6 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Erklärung der königlichen Ratsversammlung über die Abwesenheit S.M. des korgowskawischen Königs

Die königliche Ratsversammlung

IM BEWUSSTSEIN ihrer Verantwortung für das Reich

IM WILLEN dieser Verantwortung vollumfänglich vor Gott und dem Volk gerecht zu werden

ANERKENNEND, dass der korgowskawische König seit dem 27. November 2014 nicht mehr im Königreich Korgowska gesehen ward

WILLENS diesen Missstand zu beheben

erklärt das Folgende

Einziger Artikel

Die königliche Ratsversammlung beruft S.E. Iwan Georgijewitsch Malechski mit sofortiger Wirkung zum Reichsverweser gemäß dem Gesetz über die Reichsverwesung im Königreich Korgowska.
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#2
Unerhört!
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#3
Ich glaube verfassungstechnisch ist das nicht möglich. Wir sollten ggf. die Bundesexekution beantragen, um das durchzuziehen. Oder per Volksabstimmung vllt.
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#4
Es ist richtig, dass die Verfassung für diesen Fall keine Vorkehrungen getroffen hat. Aus diesem Grund ist es nun notwendig diese Lücke zu stopfen und gleichzeitig die Unabhängigkeit Korgowskas zu bewahren. In dieser Ratsversammlung sind alle stimmberechtigten korgowskawischen Bürger versammelt. Deshalb reicht auch ein Beschluss dieser Versammlung aus. Denn diese Versammlung repräsentiert nicht nur das Volk, sondern sie ist das Volk! Und nicht zuletzt ist die Reichsverweserschaft eine temporäre Maßnahme, die nichts am rechtlichen Status des abwesenden Königs ändert.
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#5
Stimmt auch wieder.
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#6
Ich sehe ehrlich gesagt kein Anzeichen, dass der König auf absehbarer Zeit den Pflichten seines Amtes nachkommen wird. Unter diesen Umständen wäre es wohl besser den Thron gleich für vakant zu erklären und einen neuen König zu berufen, obgleich das Gesetz über die Reichsverwesung unabhängig davon sinnvoll ist und meine Zustimmung finden wird.
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#7
Dann stimmen wir halt ab
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#8
Dann schlage ich folgende Erklärung vor um möglichst schnell politische Handlungsfähigkeit wiederzugewinnen.

Erklärung der königlichen Ratsversammlung über die Absetzung S.M. des korgowskawischen Königs

Die königliche Ratsversammlung

IM BEWUSSTSEIN ihrer Verantwortung für das Reich

IM WILLEN dieser Verantwortung vollumfänglich vor Gott und dem Volk gerecht zu werden

ANERKENNEND, dass der korgowskawische König seit dem 27. November 2014 nicht mehr im Königreich Korgowska gesehen ward

WILLENS diesen Missstand zu beheben

erklärt das Folgende

Einziger Artikel

§ 1 Die königliche Ratsversammlung erklärt, dass S. M. Aleksander Jurjewitsch aus dem Hause Ardenberg-Godunow aufgrund seiner fortdauernden Abwesenheit von seinen Amtspflichten diese gröblich verletzt wird.

§ 2 Darum erklärt die königliche Ratsversammlung, dass S. M. Aleksander Jurjewitsch aus dem Hause Ardenberg-Godunow mit sofortiger Wirkung als König von Korgowska und Zar für abgesetzt.

§ 3 Die königliche Ratsversammlung beruft stattdessen S. M. den Zaren von Krolock Nikolaj IV. zum König von Korgowska und Zaren.

GEGEBEN ZU SUMGAIT, DEN XX.XX.XXXX
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#9
Zustimmung. Da...hebt die Hand...was auch immer
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#10
Zustimmung! Da!
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