08.01.2015, 16:49
Geehrte Deputati,
leider muss ich feststellen, dass Seine Majestät seit dem 27. November letzten Jahres nicht mehr in unserem Reiche gesehen ward. Dieser nicht akzeptable Umstand zwingt uns zu handeln, denn ohne einem König oder einen bevollmächtigten Stellvertreter ist unser Reich handlungsunfähig. Daher bitte ich um ihre Zustimmung für dieses Gesetz.
leider muss ich feststellen, dass Seine Majestät seit dem 27. November letzten Jahres nicht mehr in unserem Reiche gesehen ward. Dieser nicht akzeptable Umstand zwingt uns zu handeln, denn ohne einem König oder einen bevollmächtigten Stellvertreter ist unser Reich handlungsunfähig. Daher bitte ich um ihre Zustimmung für dieses Gesetz.
Gesetz über die Reichsverwesung im Königreich Korgowska
§ 1 Durch dieses Gesetz wird die Institution des Reichsverwesers des Königreichs Korgowska (Reichsverweser) geschaffen.
§ 2 Der Reichsverweser vertritt den korgowskawischen König während dieser unfähig ist seine Amtsgeschäfte auszuführen, während seiner Abwesenheit oder sonstigen Verschollenheit.
§ 3 Der Reichsverweser genießt, während seiner Amtszeit, die vollen verfassungsmäßigen Rechte des korgowskawischen Königs.
§ 4 Der Reichsverweser wird durch die königliche Ratsversammlung berufen, nachdem diese festgestellt hat, dass der korgowskawische König an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert oder abwesend ist.
§ 5 Die Reichsverweserschaft endet, wenn der korgowskawische König wieder seine Amtsgeschäfte vornimmt oder seine Abwesenheit geendet hat, oder die königliche Ratsversammlung feststellt, dass der korgowskawische König auf unbestimmte Zeit an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert oder verschollen ist und einen neuen König beruft.
§ 6 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
§ 1 Durch dieses Gesetz wird die Institution des Reichsverwesers des Königreichs Korgowska (Reichsverweser) geschaffen.
§ 2 Der Reichsverweser vertritt den korgowskawischen König während dieser unfähig ist seine Amtsgeschäfte auszuführen, während seiner Abwesenheit oder sonstigen Verschollenheit.
§ 3 Der Reichsverweser genießt, während seiner Amtszeit, die vollen verfassungsmäßigen Rechte des korgowskawischen Königs.
§ 4 Der Reichsverweser wird durch die königliche Ratsversammlung berufen, nachdem diese festgestellt hat, dass der korgowskawische König an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert oder abwesend ist.
§ 5 Die Reichsverweserschaft endet, wenn der korgowskawische König wieder seine Amtsgeschäfte vornimmt oder seine Abwesenheit geendet hat, oder die königliche Ratsversammlung feststellt, dass der korgowskawische König auf unbestimmte Zeit an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte gehindert oder verschollen ist und einen neuen König beruft.
§ 6 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im königlichen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Erklärung der königlichen Ratsversammlung über die Abwesenheit S.M. des korgowskawischen Königs
Die königliche Ratsversammlung
IM BEWUSSTSEIN ihrer Verantwortung für das Reich
IM WILLEN dieser Verantwortung vollumfänglich vor Gott und dem Volk gerecht zu werden
ANERKENNEND, dass der korgowskawische König seit dem 27. November 2014 nicht mehr im Königreich Korgowska gesehen ward
WILLENS diesen Missstand zu beheben
erklärt das Folgende
Einziger Artikel
Die königliche Ratsversammlung beruft S.E. Iwan Georgijewitsch Malechski mit sofortiger Wirkung zum Reichsverweser gemäß dem Gesetz über die Reichsverwesung im Königreich Korgowska.
Die königliche Ratsversammlung
IM BEWUSSTSEIN ihrer Verantwortung für das Reich
IM WILLEN dieser Verantwortung vollumfänglich vor Gott und dem Volk gerecht zu werden
ANERKENNEND, dass der korgowskawische König seit dem 27. November 2014 nicht mehr im Königreich Korgowska gesehen ward
WILLENS diesen Missstand zu beheben
erklärt das Folgende
Einziger Artikel
Die königliche Ratsversammlung beruft S.E. Iwan Georgijewitsch Malechski mit sofortiger Wirkung zum Reichsverweser gemäß dem Gesetz über die Reichsverwesung im Königreich Korgowska.