'Gesetzesvorlage'
Föderales Sondergesetz über die Wahlen zum Präsidenten der Föderation und zur Staatsduma
§ 1 - Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Ablauf von Wahlen und Abstimmungen auf der Ebene der Föderation. Es findet für andere Wahlen Anwendung, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
§ 2 - Grundsätze des Wahlverfahrens
Alle Wahlen sind frei, gleich, allgemein, geheim und direkt.
§ 3 - Zentrale Wahlkommission
(1) Die Duma bestätigt auf Vorschlag des Präsidenten einen Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission, der durch den Präsidenten ernannt wird. Der Vorsitzende beruft seinen Stellvertreter und die Beisitzer, die gemeinsam die Zentrale Wahlkommission bilden. Die Mitglieder amtieren bis zu ihrem Rücktritt und können nur wegen Verletzung ihrer Amtspflichten durch den Föderationsgerichtshof auf Antrag der Duma, des Föderationsrates oder des Präsidenten ihres Amtes enthoben werden, sie sind Richtern gleichgestellt. Ist der Vorsitzende außer Stande, die Aufgaben zu erfüllen, amtiert sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung der dienstälteste verfügbare Beisitzer.
(2) Die Wahlkommission trifft die zur Durchführung von Wahlen erforderlichen Regelungen, die der Vorsitzende umsetzt. Sie kontrolliert die Arbeit der nachgeordneten Wahlkommissionen.
(3) Der Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission darf kein Mitglied der Regierung, der Duma, des Föderationsrates oder des Föderalen Gerichtshofs sein.
(4) Die Zentrale Wahlkommission ist eine selbstständige föderale Behörde, die von Weisungen anderer Staatsorgane unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist.
§ 4 - Voraussetzungen
(1) Wahlberechtigt ist, wer Staatsbürger der Föderation ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat und wem das Wahlrecht nicht aufgrund von Unmündigkeit oder eines anderen gerichtlichen Beschlusses aberkannt wurde. Wer in einer Stafvollzugseinrichtung untergebracht ist, verliert für die Dauer der Unterbringung das aktive Wahlrecht, ansonsten kann das Gericht auf den Verlust als Nebenstrafe erkennen.
(2) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist, soweit ihm die Fähigkeit zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes nicht durch gerichtliche Anordnung oder als Nebenstrafe entzogen wurde.
§ 5 - Listenaufstellung
(2) Zur Wahl der Staatsduma zugelassen sind einzig Listen mit wenigstens einem Kandidaten. Listen können bis zum Ende der Ausschlussfrist geändert werden. Zur Wahl des Präsidenten der Föderation sind nur Einzelkandidaturen erlaubt, die durch persönliche Erklärung eingereicht oder innerhalb der Frist auch zurückgezogen werden können.
(3) Die Zentrale Wahlkommission kann Kandidaturen zurückweisen, wenn diese die demokratische Grundordnung beschädigen oder beseitigen wollen, die Ernsthaftigkeit der Bewerbung nicht erkennbar ist oder die Kriterien des Wahlgesetzes nicht erfüllt werden. Gegen die Zurückweisung ist Beschwerde unmittelbar zum Föderationsgerichtshof zulässig, der die Beschwerde entweder zurückweisen oder zur Entscheidung annehmen und bestimmen kann, dass die Wahlen bis zur schnellstmöglichen Entscheidung ausgesetzt werden müssen. Der Gerichtshof erkennt dann entweder auf Zulassung der Kandidatur oder bestätigt ihre Zurückweisung.
§ 6 - Ablauf der Wahl
(1) Sieben Tage vor dem Beginn der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission öffentlich bekannt gegeben. Die Aufstellung der Listen dauert sieben Tage.
(2) Sofort im Anschluss an die Schließung der Listenaufstellung wird die Wahl durch die Zentrale Wahlkommission eröffnet. Sie dauert fünf Tage.
(3) Die Stimmen werden in den amtlichen Wahllokalen abgegeben und ausgezählt. Wahllokale können auch in Auslandsvertretungen eingerichtet werden. Die Zentrale Wahlkommission kann darüber hinaus Vorschriften zur Briefwahl erlassen. Bei der Auszählung sind Stimmzettel ungültig, die neben der Wahlhandlung noch andere Kennzeichnungen durch den Wähler beinhalten oder bei denen das Wahlverhalten nicht eindeutig erkennbar ist.
(4) Nach Wahlende teilt den Vorsitzenden der Zentralen Wahlkommission das amtliche Ergebnisse mit. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichtung des
Endergebnisses hat sich ein Gewählter binnen vier Tagen vereidigen zu lassen, ansonsten gilt das Mandat als verfallen, wenn er nicht im Vorfeld entschuldigt war oder eine andere Frist aus wichtigen Gründen durch die Zentrale Wahlkommission bestimmt wurde.
§ 7 - Wahlverfahren
(1) Bei der Wahl zum Präsidenten der Föderation ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen erhält, die nicht auf Enthaltung lauten. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, soll eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erfolgen, wobei der Kandidat gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Die Wahloptionen lauten auf die Namen der Kandidaten, ihrer Ablehnung oder Stimmenthaltung,
(2) Bei der Wahl der Abgeordneten der Staatsduma soll jede Liste so viele Mandate von der Gesamtzahl der Mandate erhalten, wie ihr nach dem auf sie entfallenden Anteil der gültigen Stimmen, die nicht auf Enthaltung lauten, zustehen. Dabei soll ein Rest von mehr als einem halben Mandat den Anspruch auf ein ganzes Mandat begründen, selbst wenn die Duma dadurch mehr Mitglieder erhält als die gesetzliche Mitgliederzahl. Andere Reste und nicht zugeteilte Mandate verfallen. Innerhalb der Liste sollen die jeweils höher platzierten Kandidaten das Mandat erhalten, nicht gewählte Bewerber verbleiben als Nachrücker. Die Wahloptionen lauten auf die zugelassenen Listen oder Stimmenthaltung.
§ 8 - Volksabstimmungen
(1) Eine Volksabstimmung wird auf Beschluss der Föderationsversammlung oder auf Anordnung des Präsidenten, der die Stellungnahme der Duma oder des Föderationsrates einzoholen hat, durch die Zentrale Wahlkommission durchgeführt. Dabei soll, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorlage als angenommen gelten, wenn eine einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht wird.
(2) Die Abstimmungsfrage soll dabei so formuliert werden, dass eine zustimmende Antwort die Annahme der Vorlage bedeutet. Die Möglichkeit der Enthaltung ist zu gewährleisten.
(3) Wird ein Begehren von 10 Prozent der wahlberechtigten Bürger, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, hat sich die Föderationsversammlung damit zu befassen. Wird das Begehren abgelehnt oder in einer durch die von den Unterzeichnern des Begehrens benannten Bevollmächtigten, die auch das Recht haben, ein Begehren zurückzuziehen, unannehmbaren Form erledigt, kann der Zentralen Wahlkommission das Verlangen zur Durchführung einer Volksabstimmung angezeigt werden.
(4) Wird dieses Verlangen innerhalb von vierzehn Tagen durch 25 Prozent der Wahlberechtigten, deren Unterstützung der Zentralen Wahlkommission namentlich vorliegt, unterstützt, ist eine Volksabstimmung über den Gegenstand des Begehrens durchzuführen, zu dem die Regierung und die Kammern der Föderationsversammlung Gegenvorschläge machen können.
(5) Ein Volksbegehren ist nur einmal innerhalb der Legislaturperiode der Duma zum gleichen Thema durchzuführen. Volksabstimmungen über die Frage nach Krieg und Frieden, den Einsatz der Streitkräfte, den Haushalt und das Steuerrecht sind unzulässig.
§ 9 - Mandatszahl und Amtsdauer der Abgeordneten der Staatsduma sowie Amtszeit des Präsidenten
(1) Für je 250.000 Bürger soll ein Abgeordneter für die Staatsduma gewählt werden, seine Amtszeit soll vier Monate betragen.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation soll sechs Monate, beginnend mit dem Tage, an dem die Amtszeit des vorherigen Präsidenten geendet hat, betragen. Die Amtszeit des Präsidenten der Föderation endet erst, wenn sein Nachfolger vereidigt wurde.
(3) Wann immer es aufgrund eines nationalen Notstandes oder anderen schwerwiegenden Gründen unmöglich ist, eine Wahl abzuhalten, soll die Zentrale Wahlkommission die Wahl um einen Zeitraum ihrer Wahl verschieben. Übersteigt dieser Zeitraum drei Tage, soll die Verschiebung nur auf Antrag des Präsidenten der Föderation oder des Präsidenten der Duma angeordnet werden, übersteigt er dreißig Tage, muss die weitere Verschiebung der Wahl durch die Duma per Beschluss gebilligt werden.
§ 10 - In-Kraft-Treten
(1) Dieses Föderale Sondergesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Wahlgesetz.
(2) Die Bestimmung des § 9 findet erstmalig Anwendung auf die Wahlen, deren Wahlgang nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes beginnt. Das Datum der Ausschreibung dieser Wahlen bleibt unbeachtlich.