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[1-5-06052011] Aktuelle Situation mit der Sergiye
#21
Beschluss der Duma zur Beziehung mit der Büyük Sergiye

Präambel
Aufgrund der groben Fahrlässigkeit der diplomatischen Geflogenheit sowie des Missbrauchs des Vertrauens der Föderalen Republik Andro spricht die Duma ihren Protest gegenüber der Vorgehensweise der Büyük Sergiye im Bezug auf die Behandlung ausländischer Personen die jurisrisch belangt werden. Die Duma der Föderalen Republik klagt an, dass die Sergiye klare rechtliche und vertragliche Bestimmungen missachtet hat, die zum Tod von drei Menschen geführt hat. Die Duma nimmt nicht hin, dass Menschen denen eine Strafe droht, der Beistand ihrer Botschaft durch das Gastland verweigert wird sowie eine Benachtichtigung der Heimat der Beschuldigten nicht erfolgt.
Die Duma beschloss aufgrund des Vertragsbruchs durch die Sergiye mit Andro im Bezug auf die Missachtung einer diplomatischen sowie juristischen Kooperation und der Hinrichtung dreier androischer Bürger die folgenden Punkte. Die Duma drückt damit ihren klaren Unmut und Empörung über das sergische Vorgehen aus und ruft die Sergiye zu einer Korrektur ihrer diplomatischen wie juristischen Vorgehensweise auf.


Diplomatische Schritte

1. Die Duma stellt fest, dass der zwischen der Föderalen
Republik Andro und der Büyük Sergiye geschlossene Grundlagenvertrag von der
Büyük Sergiye gebrochen wurde. Die Duma erklärt folglich ebenjenen
Grundlagenvertrag für beendet.

2.Die Botschaft der „Büyük Sergiye“ wird geschlossen, jedwedes sergisches diplomatisches Personal hat die
Föderale Republik Andro binnen 72 Stunden nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu
verlassen.

3. Es wird eine Visumspflicht für sergische Bürger eingeführt. Bei der Einreise nach Andro muss sich jeder sergische Bürger mindestens drei Tage vor Einreise bei der Einwaderungsbehörde der Föderalen Republik Andro anmelden.

4. Eingereiste sergische Bürger benötigen eine Aufentaltsgenemigung.

5. Ein Einreiseverbot wie eine Ausreisepflicht wird nicht verhängt.

6. Alle diplomatischen Bestimmungen zwischen Andro und der Sergiye gelten als aufgehoben.

7. Eine Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen ist zu ermöglichen, sergischen Gesandten ist weiterhin der diplomatische Schutz zu gewähren. Dies ist an den Punkt "Entschädigung" geknüpft.

Wirtschaftssanktionen:


1. Für Waren aus der Sergiye gelten wieder die allgemeinen Zollbestimmungen.

2. Waren und Schiffe die durch die Straße von Hanar/Renzia fahren, können auf Verdacht des Schmuggels durchsucht, aufgehalten, gestoppt, aufgebracht oder zurückgeschickt werden.

3. Jedwede Güter und Geldmittel innerhalb der Föderalen Republik Andro, welche sich direkt oder
indirekt Führungsmitgliedern des sergischen Regimes zuordnen lassen, fallen der
Föderalen Republik Andro zu. Der Ministerrat der Föderalen Republik Andro führt
eine Liste sanktionsbewehrter Mitglieder der sergischen Führung.

4. Alle wirtschaftlichen Bestimmungen zwischen der Sergiye und Andro gelten als aufgehoben.

Entschädigung

1. Die Föderale Republik Andro fordert von der Sergiye eine Wiederaufnahme des Prozesses vor einem öffentlichen Gericht das mit rechtsstaatlichen Mitteln und androischen Beobachtern stattfindet.

2. Die Duma fordert eine angemessene Entschädigung für die Hinterbliebenen der Opfer in Hohe von 100.000 ARW. Die Duma ist sich der Unbezahlbarkeit des menschlichen Lebens bewusst. Der genannte Betrag kann daher nur eine Entschädigung, aber keine volle Kompensation sein.

3. Die Duma fordert eine Entschuldigung sowie Erklärung der Büyük Sergiye hinsichtlich der nicht erfolgten Benachtichtigung über da Festhalten androischer Bürger.

4. Sollte die Büyük Sergiye den obigen Bestimmungen nicht binnen sechs Wochen nachkommen, behält sich die Föderale Republik Andro eine unabhängige juristische Aufarbeitung des Mordes an drei androische Staatsbürger durch Behörden der Büyük Sergiye, sowie die Begleichung der Entschädigungszahlungen an die Hinterbliebenen durch sergisches Eigentum vor.

Inkraftreten

1. Dieser Beschluss tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.


Das wäre mein Vorschlag, der, denke ich, angemessen ist.
#22
Dem stimme ich grundsätzlich zu, jedoch würde ich noch folgende Änderungen mit einfließen lassen.

1. Es wird eine Visumspflicht für sergische Bürger eingeführt. Bei der
Einreise nach Andro muss sich jeder sergische Bürger mindestens drei
Tage vor Einreise bei der Einwaderungsbehörde der Föderalen Republik Andro anmelden.

Entschädigung

Die Duma ist sich der Unbezahlbarkeit des menschlichen Lebens bewusst. Der genannte Betrag kann daher nur eine Entschädigung, aber keine volle Kompensation sein.

4. Sollte die Büyük Sergiye den obigen Bestimmungen nicht binnen zwei Wochen nachkommen, behält sich die Föderale Republik Andro eine unabhängige juristische Aufarbeitung des Mordes an drei androische Staatsbürger durch Behörden der Büyük Sergiye, sowie die Begleichung der Entschädigungszahlungen an die Hinterbliebenen durch sergisches Eigentum vor.
#23
Geändert, habe aber daraus sechs Wochen gemacht.
#24
Ich denke wir sollten ein Im- und Exportverbot von Waren nach und von der Sergei aufnehmen.
#25
Vergessen wir nicht, das wir keinen Groll gegen die Bevölkerung hegen oder hier jemanden zu etwas anstracheln wollen. Auch würde das ggf. unsere eigene Wirtschaft treffen. Außerdem sollten wir das Südmeer sowie die Straße von Hanar/Renzia freihalten.
#26
Dann sollte zumindest ein Exportverbot für Waffen jedweder Art gemäß dem Waffengesetz, sowie ein Exportverbot für Dual-Use-Güter hinzugefügt werden.
#27
1. müsste die Duma ohnehin genehmigen. 2. wäre machbar.
Vllt. sollten wir den Export von Gütern verbieten, mit dem man hinrichten kann. In diesem Fall wohl Seile und Steine.
#28
Da gehen wir aber ein wenig zu weit, Gospodin.
Hinrichten könnte man theoretisch auch mit einem Buttermesser oder mit Schuhen und Flaschen - unsere Wirtschaft bedankt sich, wenn man nichts mehr exportieren darf, aus Angst, diese Barbaren bewerfen Hinzurichtende mit den Waren.

Im Übrigen halte ich es allerdings im Falle, dass man die Opfer nicht entschädigt für angebracht, aus dem sergischen Eigentum eventuell einen höheren Betrag - gewissermaßen als Strafe - an die Opfer abzuführen.Dazu ist es natürlich wichtig, dass wir auch verbieten, sergisches Eigentum aus Andro zu entfernen, bis die Sache geklärt ist.
#29
Nun da unsere Bürger dort mitlerweile alle ausgereist sein dürften, ist diese Gefahr schonmal gebannt. Warten wir aber die Gespräche in Chinopien ab. So oder so aber, sollten wir den Vertrag aufkündigen. Die Sergiye hat sich ohnehin nie viel um die Beziehungen bemüht im Gegensatz zu uns. Ich habe auch wenig Lust mit jemandem zu reden, der daran offenbar nicht interessiert ist.
#30
Aus Chinopien.

Schlichtungsspruch

Aufgabe
Die Kaiserliche Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien, vertreten durch Seine Exzellenz Reichskanzler Long Ju und den Reichsminister des Äußeren Pan Qiu Ma – im Nachfolgenden die Schlichter genannt –, haben durch die Regierungen der Föderalen Republik Andro sowie des Königreiches Großsergei in Bezug auf die Auslegung des zwischen den beiden Genannten geschlossenen Grundlagenvertrages (beispielsweise einsehbar im Gesetzesarchiv der Föderalen Republik Andro) die Aufgabe übertragen bekommen, die divergierenden Auffassungen bzgl. der Aussagen des genannten Vertrages – insbesondere in Bezug auf den Umstand der bilateralen „justiziellen Zusammenarbeit“ – zu schlichten.

Grund der Streitigkeiten war das Vollstrecken der Todesstrafe durch das Königreich Großsergei an drei Staatsbürgern der Föderalen Republik Andro, welche zu weiteren bilateralen Konfrontationen zu Beginn des Monats Mai des Jahres 2011 führte. Im Zuge der darauffolgenden Gespräche in Qianlongjing wurde genannter Schlichtungsaufruf im Einvernehmen Andros und der Sergei an die Schlichter herangeführt.

Im Speziellen lautete der Schlichtungsauftrag:

Interpretation des Grundlagenvertrages zwischen Andro und der Sergei in Bezug auf eine etwaige Informationspflicht, insbesondere in Bezug auf [dessen] Artikel 6:

Paragraph 6 Innenpolitik
(1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
(3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.


Die Schlichter sind diesem Aufruf nachgekommen, und so geben sie ihren Schlichtungsspruch bekannt und schlagen der Föderalen Republik Andro und dem Königreich Großsergei die nachstehenden Maßnahmen vor:

Ad Abs. 1
Da Abs. 1 nicht den Grund und den Hintergrund der Streitigkeiten, welche zu dieser Schlichtung führen, tangiert, verzichten die Schlichter ebenso darauf, diesen zu tangieren.

Ad Abs. 2
Durch Abs. 2 streben die Unterzeichnerstaaten eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an.
Unter dem Begriff der „justiziellen Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden“ verstehen die Schlichter das Zusammenwirken der jeweils nationalen Verfolgungsbehörden (insb. Polizei und Staatsanwaltschaft) im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung und -vorsorge zum Ziele der Erhöhung der Sicherheit im Raume der Vertragspartner. Darunter können insbesondere und u.a. fallen: Informationsaustausch, Amtshilfe, gemeinsames Vorgehen gegen Kriminelle etc. pp.
Deutlich wird das Vorgenannte in Satz 2: die Vertragspartner „verpflichten sich“ in Bezug auf „Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerische Maßnahmen, [...] Landes- sowie [...] Hochverrat[es]“ das Vorgenannte – „Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung“ – „soweit dies möglich und billigend ist“ umzusetzen. (Ebenso kann zwangsläufig die Phrase „[...] arbeiten […] in der Strafverfolgung zusammen“ – Art. 11 Abs. 1 – ohne weitere Spezifizierung nur in dem vorgenannten Sinne verstanden werden, da die Ermittlungsbehörden für jene Strafverfolgung zuständig sind.)
Der zitierte letzte Halbsatz enthält eine Minderung dieser Verpflichtung, die aufgrund dessen keinen Absolutheitsanspruch genießen kann. Ebenso verhält es sich mit Satz 1, und zwar in dem Sinne, dass sich die Vertragspartner nicht verpflichten, sondern sie „streben“ eine solche Zusammenarbeit an.
Die im Raum stehende Frage, ob die Sergei vertraglich verpflichtet gewesen wäre, den androischen Behörden Mitteilung in Bezug auf ihre Staatsbürger zu machen, kann alleine aus diesem Grunde verneint werden – vor allem aber, da eine konsularische Unterstützung Beschuldigter weder durch diesen Vertrag noch durch andere internationale Abkommen oder durch die Rechtssetzung der Sergei verpflichtend festgeschrieben ist und eine „justizielle Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden“ dies per definitionem (diplomatische Vertretung ungleich Ermittlungsbehörde) nicht umfassen kann.
Auch das sog. „Völkergewohnheitsrecht“ kann nicht in Anspruch genommen werden, da hierfür eine ständige Übung sowie die Überzeugung der rechtlichen Verbindlichkeit dieser vermeintlichen Norm im internationalen Kontext und Verkehr fehlt.
Abweichend von der nicht vorhandenen vertraglichen Verpflichtung kann aber eine moralische Verpflichtung (generell, aber auch vor allem) in Bezug auf einen Staat angesehen werden, mit dem man eine verstärkte Zusammenarbeit vereinbart resp. danach strebt, wozu auch vertrauensbildende Maßnahmen gehören, worunter diese Angelegenheit gefallen wäre, auch wenn gemäß dem sergischen Strafrecht und Prozessordnung juristisch korrekt geurteilt und verhandelt wurde.
Nichtsdestotrotz kann dadurch kein „Vertragsbruch“ seitens der Sergei festgestellt werden.

Ad Abs. 3
Der Abs. 3 sagt aus, dass von der Justiz gesuchte Bürger eines Vertragspartners vom jeweils anderen Vertragspartner ausgeliefert werden, sofern betreffender Person weder Todesstrafe noch Folter drohen. Eine Auslieferung an einen Drittstaat ist untersagt. Anders ausgedrückt:
Person A ist Staatsbürger des Staates B und wird von dessen Justiz gesucht. Person A wird sodann in Staat C festgenommen. Staat B beantragt die Auslieferung, die Staat C aufgrund der vertraglichen Verpflichtung („verpflichten sich“) vollführen muss, sofern Person A in Staat B weder Todesstrafe noch Folter drohen. Staat C darf Person A jedoch nicht an Staat D ausliefern.
Die im Raum stehende Frage, ob die Verurteilten androischer Staatsbürgerschaft in der Sergei durch diese an Andro auf dessen Antrag hin hätten ausgeliefert werden müssen, kann damit verneint werden, da (wie obiges Beispiel mit Person A zeigt) dies weder Intention noch Wortlauf des Abs. 3 decken.
Ein „Vertragsbruch“ kann seitens der Sergei nicht festgestellt werden.

Vorschläge zur Vorgehensweise
Die Schlichter schlagen den Vertragspartnern folgende Maßnahmen vor:
1. Die Vertragspartner präzisieren oder ergänzen – sofern gewünscht – die Vertragsbedingungen, insbesondere die konsularische Hilfe juristisch beschuldigter Staatsangehöriger des Vertragspartners betreffend.
2. Die in der Sergei exekutierten drei Staatsbürger der Föderalen Republik Andro werden in allen Ehren von der Sergei der Föderalen Republik Andro übergeben.

Quelle

Ich bin entäuscht. Absatz 2 besagt für mich klar eine Kooperation und Absatz 3, das wir die Auslieferung beantragen können.
Da wir aber nicht informiert wurden, was wir als äußerst schlechten diplomatischen Stil der Sergiye verstehen, und daher das in sie investierte Vertrauen als gebrochen ansehen, komme ich zu dem Schluss, das die Beendigung der Beziehungen das Beste ist.
Weiterhin sollten wir auf die Auslieferung der Leichen bestehen.
  


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