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[06-03-14122011] Datenschutzgesetz
#11
Wasche Kolega,

das die Daten der Bürger nicht von Unternehmen oder Behörden vervielfälltigt und an Dritte weitergegeben werden dürfen versteht sich vonb selbst.
Jedoch sollten ALLE Behörden jederzeit Zugriff auf diese Daten haben und es sollten auch alle Daten erhoben und gespeichert werden.
Wir sind ein großes Land, da verliert man sich schonmal.
#12
Gospodin President, wasche kolega,

staatliche Behörden müssen jederzeit Zugriff auf alle Daten haben. Das versteht sich ja schon von selbst. Denn sonst wären unseren Sicherheitsbehörden die Hände gebunden im Kampf gegen die Kriminalität.
Sie Deputati Markow sagen, dass Sicherheit und Freiheit die höchsten Güter in Andro sind. Aber ohne Sicherheit ist Freiheit nicht möglich. Von der staatlichen Gewalt hat nur der Kriminelle, aber nicht der unbescholtene Bürger etwas zu befürchten. Aber mit diesem Gesetz schützen sie die Verbrecher und Kriminellen, indem sie unseren Sicherheitsbehörden Ermittlungsmöglichkeiten nehmen und dies alles auf Kosten ehrlicher Bürger!
Sie stellen die Rechte von Kriminellen höher als jener der ehrlichen Bürger!
#13
Wasche Kolega,

Sicherheit und Freiheit, Freiheit und Sicherheit. Beide sind nur zusammen möglich.
Der Datenschutz soll Missbrauch und die unerlaubte Weitergabe der Daten verhindern, vor allem zwischen Unternehmen oder vom Staat an Privatpersonen.
Jedoch muss der Staat die Daten haben, um damit arbeiten zu können.
Ich bitte daher um die nötigen Änderungen des Entwurfs.
#14
Datenschutzgesetz (DsG)

Präambel
In diesem Sitz sollen nationale Richtlinien für die Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt.

§1 Definition
(1) Personenbezogene Daten sind solche Daten, durch die sich eine Person zweifelsfrei identifizieren lässt.
(2) Als öffentliche Stelle gilt jedes Organ des androischen Staates.
(3) Alle nicht in (2) aufgeführten Stellen gelten als nicht öffentlich.

§2 Nicht öffentliche Stellen
(1) Daten dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Zugriffe und Nutzung von Datensätzen müssen dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden.

§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (2),(4),(5),(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4(3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (3) verweigern.

§4 Betroffenenrecht
(1) Einer Person muss Auskunft über Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritten untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen.

§5 Anwendung
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes gelten nur für androische Personen und Stellen.
(2) Das Innenministerium ist berechtigt von jeder öffentlichen und nicht öffentlichen Stelle die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten zu verlangen.
(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes stellt eine Straftat dar.

§6 Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.


Damit wären die wichtigen Streitpunkte in §2 (1) und (3) raus. Ich bitte trotzdem darum §2 (7) auch für öffentliche Stellen nicht per se zu erlauben, da es sich hier um Daten handelt, die eigentlich niemanden etwas angehen, es sei denn es geht um Statistiken. Wenn wir dem Staat erlauben von jedem Bürger alle Daten zu sammeln, legen wir einen Grundstein für einen Überwachungsstaat. Und irgendwann schränkt zu viel Sicherheit auch die Freiheit ein.
#15
§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (2),(4),(5),(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4(3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (3) verweigern.

§4 Betroffenenrecht
(1) Einer Person muss Auskunft über öffentliche und allgemeine Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritten untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen
(4) Punkt (1) finden keine Anwendung bei Personen die vom Staatsschutz beobachtet werden und (3) finden keine Anwendung auf §3.

Wasche Kolega,

Ich erachte es für wichtig, dass öffentliche Ämter ALLE Daten sammeln und das eine Privatperson nicht einfach die Löschung seiner Daten in Auftrag geben kann.
#16
Gospodin President, wasche kolega,

dem kann ich nur vollumfänglich zustimmen!
#17
Wasche Kolega,

gibt es hierzu weitere Meldungen?
#18
§3 Öffentliche Stellen
(1) Es gilt §2 (2),(4),(5),(7).
(2) Der Polizei muss nach richterlicher Genehmigung die Einsicht in alle vorhandenen Daten einer Person gewährt werden.
(3) Das Innenministerium muss zu jeder Zeit über Name und Anschrift eines Staatsbürgers unterrichtet sein. Diese Daten unterliegen nicht der Bestimmung §4(3).
(4) Eine öffentliche Stelle darf unter Angabe von Gründen §4 (1) und (3) verweigern.

§4 Betroffenenrecht
(1) Einer Person muss Auskunft über alle Daten gegeben werden, die über sie erhoben worden sind.
(2) Eine Person darf zu jeder Zeit die Weitergabe von Daten an Dritte untersagen oder erlauben.
(3) Eine Person darf zu jeder Zeit die Löschung personenbezogener Daten beantragen.

Gospodin President, wasche kolega,

Ich möchte dann nochmal diese Änderung anbringen. Damit ist §4(4) in §3(4) inkludiert und die Dopplung aufgehoben.
§4 (1) sollte wirklich alle Daten enthalten, ansonsten müssten wir definieren, was allgemein und öffentlich ist. Außerdem sollte man auch über andere Daten Auskunft erhalten dürfen.

Und weiterhin bitte ich darum §2 (7) so bestehen zu lassen, da ein Ministerium diese Daten nicht benötigt.

SimOff
Der FSI existiert nicht, daher müssen wir ihn hier nicht berücksichtigen. Der darf munter weiter alles tun und lassen was er will. Und nur für den ist §2(7) interessant.
#19
Gospodin President, wasche kolega,

dieser Entwurf ist für mich nach wievor nicht zustimmungsfähig. Wo kämen wir dahin, wenn jeder Kriminelle nach Lust und Laune die Löschung seiner Daten verlangen könnte, oder die Weitergabe an andere Behörden untersagen könnte?

Es ist ein Unding, wie durch dieses Gesetz Verbrecher und Kriminelle geschützt werden, auf Kosten des redlichen Bürgers! §4 II, III müssen aus diesem Entwurf gestrichen werden.

Spasibo!
#20
Gospodin President, wasche kolega,

Gospodin Malechski, ich weiß nicht ob sie es einfach nur nicht verstehen wollen, aber momentan ist der Vorschlag so geändert, dass Behörden die Löschung und Veröffentlichung von Daten ablehnen können. §4 bezieht sich damit eigentlich nur noch auf nicht-öffentliche Stellen und wenn sie denen erlauben wollen, dass Sie mit ihren Daten machen können was sie wollen: Prost Mahlzeit.
§4 (2) ist für den Staat auch kein Problem, da staatliche Behörde staatliche Behörde ist und damit keine Weitergabe an Dritte vorliegt, wenn man die Daten "unterneinander" tauscht. Und dem Staat erlauben, dass er Daten an Unternehmen weitergeben kann, sollte wohl auch nicht ihr Ansinnen sein oder?
  


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