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[Aussprache] Verfassungsänderung
#11
Zitat:Original von Alexander Jaroslawitsch Newski
Nein so hoher Adel sollte nur vom Zaren persönlich ernannt werden
Ich denke, dass sich Adlige, wie der Korolj sich ihr Personal selbst aussuchen sollten.
#12
Dann wäre dass so:

Zar: Korol, Grossfürst, Knjaz, Boyar, Graf, Baron, Ritter
Korol/Grossfürst: Knjaz, Boyar, Graf, Baron, Ritter
Knjaz: Boyar, Graf, Baron, Ritter
Boyar; Graf, Baron, Ritter
Graf: Baron, Ritter
Baron: Ritter

Etwa so?
#13
Marktgrafen gibt es ja auch noch.

Irgendwie wäre dazu ein Gesetz ja besser
#14
(k)Der Zar, Provinzherren (Knjaze) einer oder mehrerer Provinzen (Veliki Knjaze, Korols) können Adelstitel und Lehen vergeben oder nehmen.
(l)Dabei muss jedesmal der Zar benachrichtigt werden, er kann einer Ernennung oder Entlassung wiedersprechen.
(m)Ebenso kann ein Großfürst oder König einer Ernennung oder Entlassung in seinem Gebiet durch einen niederen Adligen wiedersprechen.


steht doch so schon da unter "Ukas"
#15
Ja, aber so dass Boyare ihre Gebiete auch noch aufteilen können. In Baronien und Grafschaften.


Und es steht immernoch nicht, dass der Korol und der Grossfürst Knjaze ernennen dürfen!
#16
Zitat: II. Verfassung des Androischen Zarenreiches

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, im Vertrauen auf die Weisheit des Zaren und die Schaffenskraft des Volkes, für ein freies und gleichberechtigtes Andro und eine friedliche Welt,
hat sich das androische Reich folgende parlamentarisch-monarchistische
Verfassung auferlegt:

§1. Grundrechte

(1) Menschenwürde
(a)Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(b)Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.

(2) Versorgung
(a)Jeder Staatsbürger des androischen Reiches hat das Recht auf materielle Versorgung durch den Staat im Alter sowie im Falle von Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit. (b)Ärztliche Hilfe ist unentgeltlich, genauso der Aufenthalt in Kurorten zu Zwecken der Genesung.

(3) Bildung
(a)Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Bildung.
Aus diesem Grunde ist der Besuch der Grundschule Pflicht.
(b)Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, ist unentgeltlich.
©Das Recht auf Bildung wird gewährleistet durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten.

(4) Gleichberechtigung
(a) Die Gleichberechtigung der Staatsbürger unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem Geschlecht, ihren sexuellen Neigungen, ihrer Wertevorstellungen und ihren Weltanschauungen auf sämtlichen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, ist unverbrüchliches Gesetz.

(5) Religionsfreiheit
(a)Es besteht Religionsfreiheit in Andro.
(b)Jeder Bürger kann seiner Konfession frei und friedlich nachgehen.

(6) Unantastbarkeit und Postgeheimnis
(a)Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet.
(b) Nur mit Gerichtsbeschluss oder mit Genehmigung des Staatsanwaltes dürfen Staatsbürger verhaftet werden. ©Kein Staatsbürger kann ausgeliefert werden.

(7) Asylrecht
(a)Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.

(8) Vereins und Parteienfreiheit
(a)Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.

(9) Wehrpflicht
(a)Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
(b)Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates und Spionage sind mit aller Strenge des Gesetzes zu bestrafen.

(10) Verbot von Tod und Folter
(a)Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten.
(b)Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

(11) Solidarität
(a)Die Menschen in Andro leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des Einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.

(12) Versammlungsfreiheit
(a)Im Rahmen der Werte Andros kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

(13) Frieden
(a)Andro bestrebt sich um einen guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.

(14) Verbot von Kriegen
(a)Angriffskriege sind absolut verboten und sind durch nichts legitimierbar.
(b)Das Militär hat keinerlei Berechtigung, ohne die Zustimmung der Duma sich zu mobilisieren oder Krieg zu führen.

(15) Freiheit
(a)Kunst, Wissenschaft und Lehre sowie die Äußerung der eigenen Meinung sind ein Bestandteil der Freiheit in Andro.
(b)Sie dürfen weder beschränkt noch verboten werden. ©Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu verbreiten. (d)Beschränkungen können nur im Rahmen von allgemeinen Gesetzen oder dem Jugendschutz stattfinden.

(16) Ehe und Familie
(a)Familien und Ehen werden vom Staat besonders geschützt und gefördert.
(b)Sie sind das oberste Vorbild für alle und dürfen nicht verletzt werden.

(17) Freizügigkeit
(a)Alle Androsen genießen das Recht, sich frei im Gebiet des Zarenreiches zu bewegen.
(b) Dies kann nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine Freiheitsstrafe eingeschränkt werden.

(18)Gewährleistung von Eigentum
(a)Wohnungen, Häuser und sonstige Objekte im Privatbesitz sind vom Staat unantastbar.
(b) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.

(19)Verstaatlichung
(a)Bodenschätze, Grund und Boden sowie Firmen oder Gebäude können vom Staat aufgekauft werden oder per Gesetz verstaatlicht werden um es dem Allgemeinwohl
zugänglich zu machen.


§2. Das Reich und die Provinzen

(1) Staatsform
(a)Das Zarenreich Andro ist eine parlamentarisch-demokratische Monarchie.
(b)Das Zarenreich Andro ist ein Sozial- und Rechtsstaat.
©Alle Gewalt geht vom Volke aus.
(d)Die Legislative ist an die Verfassung gebunden, Exekutive und Judikative an die Gesetze.
(e)Jeder der es unternimmt sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu erheben oder gegen die Monarchie beginnt ein Verbrechen. Jeder Bürger ist aufgerufen dagegen Widerstand zu leisten.

(2)Nachhaltigkeit
(a)Der Staat sorgt für eine Nachhaltige Politik, die für künftige Generationen eine gute, friedliche und sichere Welt hinterlässt.

(3)Wahlen
(a)Wahlen zum Unterhaus werden alle 2 Monate abgehalten.
(b)Hierzu sind Parteien, Wahllisten und Einzelkandidaten zugelassen.
©Für den Eintritt in die Duma benötigt man mindestens 5% der Wählerstimmen.
(d)Die Wahlen sind allgemein, gleich, direkt, geheim und unmittelbar.
(e)Näheres regelt ein Wahlgesetz.


(4)Flaggen und Wappen
(a)Die Reichsflagge ist Weiss-Rot-Blau mit einem weißen Dreieck.
(b)Das Wappen zeigt den Adler der Zarenfamilie.

(5) Internationales
(a)Andro ist Mitglied in der UVNO und wahrt allezeit die Charta und die Menschenrechte.
(b)Andro ist Mitglied in der OIK und wahrt allezeit das Regelwerk.
©Andro kann jederzeit weiteren Organisationen beitreten sie sich friedlich betätigen, die Menschenrechte schützen und einhalten, sowie Vorteile für Andro im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Finanzen und der Sicherheit bringen.
(d)Andro tritt keinen offensiven Militärbündnissen oder kriegerischen-menschenverachtenden Organisationen.

(6) Zusammensetzung
(a)Das Reichsterritorium besteht aus folgenden Provinzen:
- Mostovskaja,
- Korgowska,
- Ribir,
- Viltuvija
(b) Die Provinzen bestehen ihrerseits aus Gouvernements, welche wären:
-Mostowskaja:
Koskow
Petrograd
Chabalinsk
Kramatorsk
-Viltuvija:
Valar
Regolja
Jelpaja
-Ribir:
Gischtabat
Mitroyarsk
-Korgowska:
Sumgait
Gori
Alachistan

(7) Rechtshoheit
(a)Reichsrecht bricht Provinzrecht.
(b)Provinzrecht bricht Gouvernementsrecht.
©Gouvernementsrecht bricht Stadtrecht.

(8) Reichsrecht
(a)Das Reich hebt sich folgende Rechte vor
-Auswärtige Beziehungen
-Militärwesen
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Münz- und Währungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Ordnungswesen
-Bankwesen
-Handel mit dem Ausland
-Eisenbahnwesen, Verkehrswege, Schifffahrtswege
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Justitzwesen
-Presse- und Vereinswesen
-Wirtschaftswesen
-Landwirtschaftswesen
-Bauwesen
-Geheimdienstwesen

(9)Provinzrecht
(a)Die Provinzen heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Versorgungswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Provinzen
-Verkehrswege auf Provinzialebene
-gesonderte Justitzrechte
-Forstwesen
-Landwirtschaftswesen auf Provinzialebene
-Wirtschaftswesen auf Provinzialebene

(10)Gouvernementsrecht
(a)Die Gouvernements heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Gouvernements
-Verkehrswege auf Gouvernementsebene
-Wirtschafts- und Landwirtschaftswesen auf Gouvernementebene.

(11) Hauptstadt
(a) Die Hauptstadt des Androischen Reichs ist Koskow.
(b) Alle Reichsinstitutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes
vorschreibt.
©Provinzen und Länder bestimmen ihre Hauptsitze selbst.

(12)Provinzialsache
(a)Provinzen und Gouvernements geben sich selbst eine Verfassung, die im Einklang mit der Reichsverfassung ist.
(b)Sie bestimmen selbst die Namen und Arten ihrer staatlichen Einrichtungen.
©Sie müssen alle über parlamentarisch-demokratische Einrichtungen mit exekutiven judikativen und legislativen Kräften verfügen.
(d)Jeder Provinz steht ein Knjiaz (Fürst, Großfürst, Reichsfürst...) vor.
(e)Jedem Gouvernement steht ein Boyar (Graf, Herzog, Edelmann...) vor.

(13)Neugliederung
(a)Mit der Übereinstimmung der Gouvernements, Provinzen und des Reiches können Provinzen und Gouvernements um oder neugestalltet werden.

§3. Reichsinstitutionen

(1) Die Duma
(a) Die Duma des Zarenreichs gliedert sich in das Oberhaus und das Unterhaus.
(b) Die Duma ist das legislative Organ des Zarenreichs.
© Eine von beiden Kammern kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen ein Veto des Zaren aufheben.
(d)Der Zar hat kein Stimmrecht.
(e)Beide Kammern sind voneinander getrennt. Man kann nur Mitglied einer Kammer sein.
(f)Oberhaus und Unterhaus haben Gesetzgebende Funktionen.
(g)Dem Oberhaus kommt die Funktion einer Kontrollinstanz über das Unterhaus zu.
(h)Die jeweils benötigte Mehrheit in der Duma ist die jeweilige Mehrheit in beiden Kammern.
(i)Alle Abgeordnete sind vor dem Gesetz immun.

(2) Das Unterhaus
(a) Das Unterhaus ist die Vertretung des Volkes in der Duma. Er besteht aus 151 Mandaten bzw. Sitzen.
(b) Er wird alle zwei Monate in geheimen Wahlen gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
© Das Unterhaus gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unterhaus tagt öffentlich.
(d) Das Unterhaus wählt den Unterhauspräsidenten und den Premierminister mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Sollte bis zum 3. Wahlgang kein Kandidat gefunden werden gilt die relative Mehrheit.
(e) Das Unterhaus kann dem Premier Minister mit absoluter Mehrheit der möglichen Stimmen das
Misstrauen aussprechen, indem er einen Nachfolger wählt. Danach muss das Unterhaus den Zaren bitten den Premierminister zu entlassen.
(e) Das Unterhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Dabei stellt die regierende Mehrheit den Vorsitzenden, die Opposition den Stellvertreter,
(f) Die in §2. (8) (a) genannten Punkte sind die Aufgabenbereiche des Unterhauses.
(g)Gesetze werden mit der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(h)Die Verfassung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden.
(i)Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(j)Das Unterhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit seiner möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen Grund gibt. Der Zar und der Premierminister können dagegen widersprechen.

(3) Das Oberhaus
(a) Das Oberhaus setzt sich aus den Vertretern der Provinzen zusammen.
(b)Der Zar ernennt für jede Provinz und jedes Gouvernement einen Landesherren, welche das Recht haben im Oberhaus zu sitzen.
©Zusätzlich entsendet die orthodoxe Kirche mit der Zustimmung des Zaren einen Vertreter.
(d) Das Oberhaus tagt generell öffentlich. Das Oberhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.
(e) Das Oberhaus kann auf Entscheidungen des Unterhauses mit der 2/3 Mehrheit der
möglichen Stimmen ein Veto einlegen. Daraufhin müssen sich beide Kammern um einen Kompromiss einigen.
(f) Bei Verfassungsänderungen muss das Oberhaus mit 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen zustimmen.
(g) Das Oberhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(h)Es darf pro Gouvernement und Provinz nur ein Vertreter in das Oberhaus entsendet werden.
(i)Das Oberhaus vertritt die Interessen der Gouvernements und der Provinzen. Es befasst sich ausschließlich mit Politik auf Provinz- und Gouvernmentebene
(j) Das Oberhaus kann Gesetze wie in §2. (8) (a) genannt wurde erlassen.
(k)Sollte es für Gouvernements zu wenige Adlige geben, so können sich mehrere in Personalunion zusammenschließen.
(l) Die vier Hauptprovinzen werden von den höchsten Fürsten vertreten.
(m)Das Oberhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen gegebenen Anlass gibt. Der Zar kann dem widersprechen.

(4) Das Reichsgericht
(a) Vor dem Reichsgericht wird in zweiter Instanz verhandelt, wenn gegen ein Urteil eines
Provinzgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.
Es werden in erster Instanz Klagen verhandelt, die die Reichsregierung direkt betreffen oder
wenn aus anderen gesetzlichen Gründen das Reichsgericht zuständig ist, beziehungsweise das
Provinzgericht nicht besetzt ist.
(b) Das Reichsgericht hat vier Richter. Davon werden zwei vom Unterhaus und einer vom
Oberhaus gewählt. Der vierte Richter wird vom Zaren ernannt; er ist der Oberste Reichsgerichtspräsident.
© Wenn es nicht genug Bewerber für ein Richteramt gibt, ernennt zuerst der Zar den
Präsidenten, dann wählt das Unterhaus seine Kandidaten, dann wählt das Oberhaus.
(d) Den Sitz des Reichsgerichts ist in Koskow.
(e)Dem Reichsgericht kommt die Aufgabe zu, Verfassung und Gesetze zu schützen und wahren.
(g)Das Gericht überwacht die Aufgaben von Exekutive und Legislative.
(h)Es muss sich stets an Verfassung und allgemeine Gesetze halten.


(5)Der Zar
(a) Der Zar ist das Staatsoberhaupt des Androischen Reiches. Er wird per Thronfolge und durch den Metropoliten der androisch, orthodoxen Kirche auf Lebenszeit ernannt. Das Amt endet
nur durch Tod oder Rücktritt. Er vertritt das Reich nach innen und außen.
(b) Der Zar ernennt und entlässt den Premierminister so wie die Regierung, nach der Wahl durch das Unterhaus. Der Zar kann die Ernennung durch eine triftige Begründung verweigern und einen anderen Kandidaten fordern. Das Unterhaus muss dann einen Kandidaten mit der absoluten Mehrheit wählen.
© Der Zar verkündet von der Duma beschlossene Gesetze im Gesetzesblatt des Reiches, wobei er ein einmaliges Vetorecht hat.
(d) Bei einer Verfassungsänderung muss der Zar zustimmen.
(e) Der Zar eröffnet und schließt die Duma, also Unter und Oberhaus, jeweils bei der konstituierenden Sitzung, der letzen Sitzung und bei Auflösung durch das Parlament. Eine Auflösung kann nur nach §4. (4) geschehen.
(e) Der Zar führt den Oberbefehl über das Militär und vertritt das Reich nach außen.
(f) Der Zar hat das Recht Adelstitel zu verleien.
(g) Der Zar hat das Recht Dekrete zu erlassen. Diese können von der Duma allerdings mit der absoluten Mehrheit aufgehoben werden.
(h) Der Zar hat das Recht die Diplomaten und Botschafter des Reiches zu ernennen und entlassen auf Vorschlag der Duma.
(i) Der Zar hat Immunität gegenüber dem Gesetz inne und ist nur Gott verpflichtet.
(j) Der Zar ernennt und entlässt den Regenten. Dieser vertritt den Zar, wenn dieser abwesend ist. Der Zar kann ihn auch mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragen.
(k)Sollte sich der Zar durch eine negative Politik auszeichnen, die keine Mehrheit im Volk und Duma hat, so wird ihm seitens der Regierung die Abdankung vorgeschlagen, die er aber nicht annehmen muss.
(l) Punkt (k) wird durch einen Antrag aus der Bevölkerung der von mindestens 10% der Bürger getragen wird oder von einer Kammer der Duma mit 25% der Mitgliedern vorgeschlagen, initiiert.
(m)Sollte der Zar an Geisteskrankheit leiden, so ist es an Unterhaus und Oberhaus eine Volksabstimmung einzuleiten ob man einen Arzt damit beauftragen solle dies festzustellen und den Zaren für unmündig zu erklären. Bis der erstgeborene Sohn des Zaren im Regierungsfähigen Alter ist, behält der Zar seinen Titel, die Rechte und Pflichten gehen jedoch für diese Zeit auf einen Prinzregenten über.
(n) Der Zar verwaltet die Reichsmatrikel in welcher alle Reichsterritorien aufgelistet sind.
(o) Der Zar hat das Recht Lehen zu vergeben.
(p)Der Zar kann das Oberhaus aufgelösen, wenn die 2/3 Mehrheit durch die Abwesenheit mehrerer Abgeordneter nicht mehr gegeben ist.
q)Der Zar bestimmt den Finanzminister unabhängig vom Premierminister.Das Unterhaus kann nur mit 3/4 Mehrheit dagegen stimmen. In diesem Fall muss der Zar einen neuen bestimmen, der aber genauso abgelehnt werden kann.

(6)Erbmonarchie
(a) Das androische Reich ist eine Erbmonarchie.
(b) Neuer Zar oder Zarin wird der Sohn bzw. die Tochter des Zaren oder die von ihm bestimmte Person als Thronnachfolger.
© Bei Thronvakanz oder nach versterben des Zaren ohne Nachfolger wählt die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern einen Adligen zum Truchsess. Er übt alle Rechten und Pflichten des Zaren aus, bis ein neuer Zar gefunden wurde.
(d)Der Truchsess hat den Rang eines Reichsverwesers, darf also nicht im Palast des Zaren wohnen oder arbeiten.


(7)Der Premier Minister
(a) Der Premier Minister ist der Regierungschef. Er hat gegenüber seinen Ministern
Richtlinienkompetenz.
(b) Der Premier Minister ernennt, entlässt und vereidigt mit Zustimmung des Zaren, die Minister und wählt aus den
Reihen der Minister einen Stellvertreter.
© Der Premier Minister ist dem Zaren, dem Volk und der Duma verpflichtet. Er besitzt Immunität gegenüber
dem Gesetz.
(d) Der Premier Minister und der Außenminister repräsentieren das Reich und die Regierung nach außen.
(e)Der Premierminister bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(f)Der Premierminister kann die Vertrauensfrage im Unterhaus stellen. Bekommt er diese nicht zugesprochen kann er den Zaren bitten, Neuwahlen einzuleiten und das Unterhaus aufzulösen.

(8)Petitionsrecht
(a)Jeder Bürger hat jederzeit die Möglichkeit, an eine Institution oder Behörde des Reiches seine Bitten oder Beschwerden zu überreichen.


§4. Gesetzgebung

(1)Gesetzesinitiative
(a) Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen hat der Zar, Mitglieder des Unterhauses,
Mitglieder des Oberhauses und die Regierung.

(2) Gesetzgebung
(a) Dem Unterhaus und dem Oberhaus obliegt die Reichsgesetzgebung. Gesetze werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(b) Der Zar hat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze, Verträge und Dekrete im Reichsgesetzesblatt zu
verkünden.
©Der Zar kann ein Veto gegen Gesetze einbringen. Dieses muss er begründen.
(d)Gesetze die ein Veto erhalten haben, müssen von dem jeweiligen Haus überarbeitet werden.
(e)Verweigert der Zar weiterhin die Unterschrift, so muss das jeweils andere Haus dem Gesetz des Antragstellers zustimmen.
(f) Nimm das jeweilige andere Haus das Gesetz an, so muss der Zar unterschreiben.

(3) Ukas (Dekrete und Weisungen)
(a) Ukas (Dekrete) sind vom Zaren oder Adligen mit Länderreien erlassene Verfügungen. Sie sind den Gesetzen gleichwertig.
(b) Ukas können nur angefochten und außer Kraft gesetzt werden, wenn das Unterhaus oder das Oberhaus mit
der absoluten Mehrheit der Mitglieder dafür stimmt.
© Ukas können mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Unterhauses und des Oberhauses
in Gesetze umgewandelt werden.
(d) Ukas können andere Dekrete ändern oder außer Kraft setzen, aber keine Gesetze.
(e)Der Premierminister und die Minister können Weisungen erlassen.
(f)Denkete und Weisungen haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(g)Weisungen sind unbegrenzt gültig und können nur durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern aufgehoben werden.
(h)Die Weisungen des Zaren stehen über denen der Veliki Knjaze, derer stehen über denen der Knajze, derer über denen der Boyaren, derer über denen der Grafen und derer über denen der Barone.
(i)Die Weisungen gelten nur im Bereich der Lehen.
(j)Reichslehen stehen über Provinzlehen, stehen über Gouvernementslehen, stehen über Grafschaften.



(4)Staatsverträge
(a)Staatsverträge werden durch einen Diplomaten, die Regierung oder den Außenminister innitiiiert.
(b)Der Vertrag muss durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern angenommen werden.
©Der Vertrag gilt als ratifiziert, wenn alle Vertragspartner ihn angenommen haben und der Zar ihn unterschrieben hat.
(d)Der Vertrag wird vom Zaren verkündet.

(5)Gesetzesnotstand
(a)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnotstand auszurufen. Ebenso muss das Unterhaus aufgelöst werden, wenn mehr als 2/3 der möglichen Stimmen für eine Verfassungsänderungen nicht mehr gegeben sind. Dies geschieht durch den Zaren mit Zustimmung der Regierung.
(b)Das Unterhaus kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen die Auflösung verhindern.
©In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige Gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus und der Zar müssen den Gesetzen zustimmen.
(d)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhauses beenden.
(e)Nach dem Gesetzgebungsnotstand sind Neuwahlen anzusetzen.
(f)Die Verfassung ist während des Gesetzgebungsnotstandes nicht änderbar.
(g)Das Oberhaus ist vom Zaren auflösbar, wenn es wie in (a) beschrieben nicht arbeiten kann.
(h)Das Oberhaus kann mit der 2/3 Mehrheit die Auflösung verhindern.
(i)Sollte das Oberhaus aufgelöst sein, so werden Gesetze durch die Regierung, das Unterhaus und den Zaren verabschiedet.
(j)Der Zar muss nach der Auflösung binne 5 Tagen ein neues Oberhaus einsetzen.
(k)Die zeitgleiche Auflösung beider Kammern ist nicht möglich.
(l)Sollte die Duma dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht tagen können, so hat die Regierung und der Zar die Gesetzgebung inne. Die Mehrheit aller Stimmen der Minister und des Zaren entscheiden heirbei. Der Zar hat kein Vetorecht. Die Verfassung ist nicht änderbar.

§4. Reichsorganisationen

(1)Armee
(a)Dem Zaren hat den Oberbefehl über die Armee im Kriegsfall.
(b)Das Oberkommando im Friedens und Kriegsfall setzt sich aus dem Kriegsminister, der diesem Vorsitzt, dem Zaren und dem Generalstab zusammen.
©Die Duma entscheidet über die Mobilisierung.
(d)Die Regierung verwaltet die Armee in der Friedenszeit.
(e)Die Duma kontrolliert die Armee.
(f)Die Armee Gliedert sich in drei Bereiche
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
(g)Alle Gruppengattungen tragen den Namen "Seiner kaiserlichen Majestät ..."
(h)Weiteres regelt ein Gesetz.

(2)Geheimdienst
(1)Der Geheimdienst Andros nennt sich "GDA".
(2)Er hat sich an Verfassung und Gesetze zu halten.
(3)Er untersteht dem Innenministerium und wird von der Duma kontrolliert.
(4)Er schützt Andro vor Spionen und deckt im Ausland Machenschaften gegen Andro auf.
(5)Weiteres regelt ein Gesetz.

(3)Polizei und Feuerwehr
(1)Polizei und Feuerwehr halten sich an Gesetze und Verfassung.
(2)Sie schützen die Bürger.
(3)Sie unterstehen dem Innenministerium.
(4)Weiteres regelt ein Gesetz.

§5.Sonstiges

(1)Verfahren zur Verfassungsänderung
(a) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz des Zarenreichs.
(b) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss der Duma auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Häuser erforderlich. Sollte ein Haus nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht möglich.
© Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Zaren der
Änderung zugestimmt hat.


(2)In Kraft treten
(a)Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.

(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit Mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze der Duma benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.

(4)Vergabe von Adelstitel und Lehen
(a)Jeder Adlige kann mit Zustimmung des Zaren in seinem Lehensbereich und anhand seines Adelsranges Titel und Lehen vergeben.
(b)Dabei muss jedesmal der Zar benachrichtigt werden, er kann einer Ernennung oder Entlassung wiedersprechen.
©Ebenso kann Adliger einer Ernennung oder Entlassung eines anderen Adligen widersprechen

§5. (4) neu. Ich habe es nun als einen einzelnen neuen Paragraphen geschaffen. so hat das Thema eine bessere übersicht.
#17
ich würde bei a) und c) noch ergänzen, dass man das nur bei niederem Adel als man selbst ist kann. Ist zwar logisch, aber sonst kommen kluge Anwälte auf die Idee die Verfassung im Sinn zu verdrehen.
#18
Zitat: II. Verfassung des Androischen Zarenreiches

Präambel

Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, im Vertrauen auf die Weisheit des Zaren und die Schaffenskraft des Volkes, für ein freies und gleichberechtigtes Andro und eine friedliche Welt,
hat sich das androische Reich folgende parlamentarisch-monarchistische
Verfassung auferlegt:

§1. Grundrechte

(1) Menschenwürde
(a)Die Würde des Menschen ist unantastbar.
(b)Jeder Mensch ist unabhängig von seiner Herkunft, seinem Geschlecht, seinem Alter, seinen Eigenschaften und seiner Lebensweise frei und gleich und für sein Handeln selbst verantwortlich.

(2) Versorgung
(a)Jeder Staatsbürger des androischen Reiches hat das Recht auf materielle Versorgung durch den Staat im Alter sowie im Falle von Krankheit und/oder Arbeitsunfähigkeit. (b)Ärztliche Hilfe ist unentgeltlich, genauso der Aufenthalt in Kurorten zu Zwecken der Genesung.

(3) Bildung
(a)Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Bildung.
Aus diesem Grunde ist der Besuch der Grundschule Pflicht.
(b)Bildung, einschließlich der Hochschulbildung, ist unentgeltlich.
©Das Recht auf Bildung wird gewährleistet durch das System staatlicher Stipendien für die überwiegende Mehrheit der Hochschulstudenten.

(4) Gleichberechtigung
(a) Die Gleichberechtigung der Staatsbürger unabhängig von ihrer Nationalität, ihrer Rasse, ihrem Geschlecht, ihren sexuellen Neigungen, ihrer Wertevorstellungen und ihren Weltanschauungen auf sämtlichen Gebieten des wirtschaftlichen, staatlichen, kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Lebens, ist unverbrüchliches Gesetz.

(5) Religionsfreiheit
(a)Es besteht Religionsfreiheit in Andro.
(b)Jeder Bürger kann seiner Konfession frei und friedlich nachgehen.

(6) Unantastbarkeit und Postgeheimnis
(a)Den Staatsbürgern wird die Unantastbarkeit der Person, die Unantastbarkeit der Wohnung und das Briefgeheimnis gewährleistet.
(b) Nur mit Gerichtsbeschluss oder mit Genehmigung des Staatsanwaltes dürfen Staatsbürger verhaftet werden. ©Kein Staatsbürger kann ausgeliefert werden.

(7) Asylrecht
(a)Menschen, die wegen Verfechtung ihrer eigenen Interessen, wegen wissenschaftlicher Betätigung oder wegen nationalen Befreiungskampfes verfolgt werden, vor Kriegen, Gewalt und Hunger flüchten, wird uneingeschränkt das Recht auf Asyl gewährt.

(8) Vereins und Parteienfreiheit
(a)Den Staatsbürgern wird das Recht gewährleistet, sich zu gesellschaftlichen Organisationen zusammenzuschließen in Gewerkschaften, politischen Vereinigungen, Jugendorganisationen, Sportorganisationen, Kulturvereinigungen, technischen und wissenschaftlichen Gesellschaften.

(9) Wehrpflicht
(a)Die allgemeine Wehrpflicht ist Gesetz.
(b)Vaterlandsverrat, Verletzung des Eides, Überlaufen zum Feind, Schädigung der militärischen Macht des Staates und Spionage sind mit aller Strenge des Gesetzes zu bestrafen.

(10) Verbot von Tod und Folter
(a)Jede grausame und unmenschliche Bestrafung ist verboten.
(b)Todesstrafe, Folter und Zwangsarbeit gibt es nicht. Niemand darf an das Ausland ausgeliefert werden, wenn ihm dort solche Strafen oder unmenschliche Behandlung drohen.

(11) Solidarität
(a)Die Menschen in Andro leben und wirken gemeinschaftlich, friedlich, solidarisch und freundschaftlich, um die Freiheit und den Wohlstand des Einzelnen und des ganzen Volkes zu gewährleisten.

(12) Versammlungsfreiheit
(a)Im Rahmen der Werte Andros kann jeder seine Meinung frei äußern und verbreiten, sich friedlich und ohne Waffen versammeln und Vereinigungen bilden.

(13) Frieden
(a)Andro bestrebt sich um einen guten und freundschaftlichen Umgang mit seinen Nachbarn und allen Völkern der Welt.

(14) Verbot von Kriegen
(a)Angriffskriege sind absolut verboten und sind durch nichts legitimierbar.
(b)Das Militär hat keinerlei Berechtigung, ohne die Zustimmung der Duma sich zu mobilisieren oder Krieg zu führen.

(15) Freiheit
(a)Kunst, Wissenschaft und Lehre sowie die Äußerung der eigenen Meinung sind ein Bestandteil der Freiheit in Andro.
(b)Sie dürfen weder beschränkt noch verboten werden. ©Jeder hat das Recht seine Meinung frei zu verbreiten. (d)Beschränkungen können nur im Rahmen von allgemeinen Gesetzen oder dem Jugendschutz stattfinden.

(16) Ehe und Familie
(a)Familien und Ehen werden vom Staat besonders geschützt und gefördert.
(b)Sie sind das oberste Vorbild für alle und dürfen nicht verletzt werden.

(17) Freizügigkeit
(a)Alle Androsen genießen das Recht, sich frei im Gebiet des Zarenreiches zu bewegen.
(b) Dies kann nur durch einen richterlichen Beschluss oder eine Freiheitsstrafe eingeschränkt werden.

(18)Gewährleistung von Eigentum
(a)Wohnungen, Häuser und sonstige Objekte im Privatbesitz sind vom Staat unantastbar.
(b) Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet.

(19)Verstaatlichung
(a)Bodenschätze, Grund und Boden sowie Firmen oder Gebäude können vom Staat aufgekauft werden oder per Gesetz verstaatlicht werden um es dem Allgemeinwohl
zugänglich zu machen.


§2. Das Reich und die Provinzen

(1) Staatsform
(a)Das Zarenreich Andro ist eine parlamentarisch-demokratische Monarchie.
(b)Das Zarenreich Andro ist ein Sozial- und Rechtsstaat.
©Alle Gewalt geht vom Volke aus.
(d)Die Legislative ist an die Verfassung gebunden, Exekutive und Judikative an die Gesetze.
(e)Jeder der es unternimmt sich gegen die freiheitliche und demokratische Grundordnung zu erheben oder gegen die Monarchie beginnt ein Verbrechen. Jeder Bürger ist aufgerufen dagegen Widerstand zu leisten.

(2)Nachhaltigkeit
(a)Der Staat sorgt für eine Nachhaltige Politik, die für künftige Generationen eine gute, friedliche und sichere Welt hinterlässt.

(3)Wahlen
(a)Wahlen zum Unterhaus werden alle 2 Monate abgehalten.
(b)Hierzu sind Parteien, Wahllisten und Einzelkandidaten zugelassen.
©Für den Eintritt in die Duma benötigt man mindestens 5% der Wählerstimmen.
(d)Die Wahlen sind allgemein, gleich, direkt, geheim und unmittelbar.
(e)Näheres regelt ein Wahlgesetz.


(4)Flaggen und Wappen
(a)Die Reichsflagge ist Weiss-Rot-Blau mit einem weißen Dreieck.
(b)Das Wappen zeigt den Adler der Zarenfamilie.

(5) Internationales
(a)Andro ist Mitglied in der UVNO und wahrt allezeit die Charta und die Menschenrechte.
(b)Andro ist Mitglied in der OIK und wahrt allezeit das Regelwerk.
©Andro kann jederzeit weiteren Organisationen beitreten sie sich friedlich betätigen, die Menschenrechte schützen und einhalten, sowie Vorteile für Andro im Bereich des Handels, der Wirtschaft, der Finanzen und der Sicherheit bringen.
(d)Andro tritt keinen offensiven Militärbündnissen oder kriegerischen-menschenverachtenden Organisationen.

(6) Zusammensetzung
(a)Das Reichsterritorium besteht aus folgenden Provinzen:
- Mostovskaja,
- Korgowska,
- Ribir,
- Viltuvija
(b) Die Provinzen bestehen ihrerseits aus Gouvernements, welche wären:
-Mostowskaja:
Koskow
Petrograd
Chabalinsk
Kramatorsk
-Viltuvija:
Valar
Regolja
Jelpaja
-Ribir:
Gischtabat
Mitroyarsk
-Korgowska:
Sumgait
Gori
Alachistan

(7) Rechtshoheit
(a)Reichsrecht bricht Provinzrecht.
(b)Provinzrecht bricht Gouvernementsrecht.
©Gouvernementsrecht bricht Stadtrecht.

(8) Reichsrecht
(a)Das Reich hebt sich folgende Rechte vor
-Auswärtige Beziehungen
-Militärwesen
-Polizeiwesen
-Bildungswesen
-Münz- und Währungswesen
-Staatsangehörigkeit
-Zoll-, Steuer- und Handelsgesetzgebung
-Ordnungswesen
-Bankwesen
-Handel mit dem Ausland
-Eisenbahnwesen, Verkehrswege, Schifffahrtswege
-Post- und Fernmeldewesen
-Bürgerliche Rechte
-Justitzwesen
-Presse- und Vereinswesen
-Wirtschaftswesen
-Landwirtschaftswesen
-Bauwesen
-Geheimdienstwesen

(9)Provinzrecht
(a)Die Provinzen heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Versorgungswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Provinzen
-Verkehrswege auf Provinzialebene
-gesonderte Justitzrechte
-Forstwesen
-Landwirtschaftswesen auf Provinzialebene
-Wirtschaftswesen auf Provinzialebene

(10)Gouvernementsrecht
(a)Die Gouvernements heben sich folgende Rechte vor
-Baurecht
-Infrastrukturswesen
-Verwaltungswesen
-Ordnungswesen der Gouvernements
-Verkehrswege auf Gouvernementsebene
-Wirtschafts- und Landwirtschaftswesen auf Gouvernementebene.

(11) Hauptstadt
(a) Die Hauptstadt des Androischen Reichs ist Koskow.
(b) Alle Reichsinstitutionen haben ihren Sitz dort, sofern die Verfassung nichts anderes
vorschreibt.
©Provinzen und Länder bestimmen ihre Hauptsitze selbst.

(12)Provinzialsache
(a)Provinzen und Gouvernements geben sich selbst eine Verfassung, die im Einklang mit der Reichsverfassung ist.
(b)Sie bestimmen selbst die Namen und Arten ihrer staatlichen Einrichtungen.
©Sie müssen alle über parlamentarisch-demokratische Einrichtungen mit exekutiven judikativen und legislativen Kräften verfügen.
(d)Jeder Provinz steht ein Knjiaz (Fürst, Großfürst, Reichsfürst...) vor.
(e)Jedem Gouvernement steht ein Boyar (Graf, Herzog, Edelmann...) vor.

(13)Neugliederung
(a)Mit der Übereinstimmung der Gouvernements, Provinzen und des Reiches können Provinzen und Gouvernements um oder neugestalltet werden.

§3. Reichsinstitutionen

(1) Die Duma
(a) Die Duma des Zarenreichs gliedert sich in das Oberhaus und das Unterhaus.
(b) Die Duma ist das legislative Organ des Zarenreichs.
© Eine von beiden Kammern kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen ein Veto des Zaren aufheben.
(d)Der Zar hat kein Stimmrecht.
(e)Beide Kammern sind voneinander getrennt. Man kann nur Mitglied einer Kammer sein.
(f)Oberhaus und Unterhaus haben Gesetzgebende Funktionen.
(g)Dem Oberhaus kommt die Funktion einer Kontrollinstanz über das Unterhaus zu.
(h)Die jeweils benötigte Mehrheit in der Duma ist die jeweilige Mehrheit in beiden Kammern.
(i)Alle Abgeordnete sind vor dem Gesetz immun.

(2) Das Unterhaus
(a) Das Unterhaus ist die Vertretung des Volkes in der Duma. Er besteht aus 151 Mandaten bzw. Sitzen.
(b) Er wird alle zwei Monate in geheimen Wahlen gewählt. Näheres regelt ein Wahlgesetz.
© Das Unterhaus gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Unterhaus tagt öffentlich.
(d) Das Unterhaus wählt den Unterhauspräsidenten und den Premierminister mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Sollte bis zum 3. Wahlgang kein Kandidat gefunden werden gilt die relative Mehrheit.
(e) Das Unterhaus kann dem Premier Minister mit absoluter Mehrheit der möglichen Stimmen das
Misstrauen aussprechen, indem er einen Nachfolger wählt. Danach muss das Unterhaus den Zaren bitten den Premierminister zu entlassen.
(e) Das Unterhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter mit der absoluten Mehrheit der möglichen Stimmen. Dabei stellt die regierende Mehrheit den Vorsitzenden, die Opposition den Stellvertreter,
(f) Die in §2. (8) (a) genannten Punkte sind die Aufgabenbereiche des Unterhauses.
(g)Gesetze werden mit der einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(h)Die Verfassung kann nur mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen geändert werden.
(i)Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(j)Das Unterhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit seiner möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen Grund gibt. Der Zar und der Premierminister können dagegen widersprechen.

(3) Das Oberhaus
(a) Das Oberhaus setzt sich aus den Vertretern der Provinzen zusammen.
(b)Der Zar ernennt für jede Provinz und jedes Gouvernement einen Landesherren, welche das Recht haben im Oberhaus zu sitzen.
©Zusätzlich entsendet die orthodoxe Kirche mit der Zustimmung des Zaren einen Vertreter.
(d) Das Oberhaus tagt generell öffentlich. Das Oberhaus gibt sich eine Geschäftsordnung.
(e) Das Oberhaus kann auf Entscheidungen des Unterhauses mit der 2/3 Mehrheit der
möglichen Stimmen ein Veto einlegen. Daraufhin müssen sich beide Kammern um einen Kompromiss einigen.
(f) Bei Verfassungsänderungen muss das Oberhaus mit 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen zustimmen.
(g) Das Oberhaus wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sollte ihm ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten erreicht werden, so kommt eine 2. Wahl zustande. Wird auch in dieser keine absolute Mehrheit erreicht so wird nach der relativen Mehrheit der Stimmen gewählt.
(h)Es darf pro Gouvernement und Provinz nur ein Vertreter in das Oberhaus entsendet werden.
(i)Das Oberhaus vertritt die Interessen der Gouvernements und der Provinzen. Es befasst sich ausschließlich mit Politik auf Provinz- und Gouvernmentebene
(j) Das Oberhaus kann Gesetze wie in §2. (8) (a) genannt wurde erlassen.
(k)Sollte es für Gouvernements zu wenige Adlige geben, so können sich mehrere in Personalunion zusammenschließen.
(l) Die vier Hauptprovinzen werden von den höchsten Fürsten vertreten.
(m)Das Oberhaus kann sich mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen selbst auflösen, wenn es dazu einen gegebenen Anlass gibt. Der Zar kann dem widersprechen.

(4) Das Reichsgericht
(a) Vor dem Reichsgericht wird in zweiter Instanz verhandelt, wenn gegen ein Urteil eines
Provinzgerichts Rechtsmittel eingelegt werden.
Es werden in erster Instanz Klagen verhandelt, die die Reichsregierung direkt betreffen oder
wenn aus anderen gesetzlichen Gründen das Reichsgericht zuständig ist, beziehungsweise das
Provinzgericht nicht besetzt ist.
(b) Das Reichsgericht hat vier Richter. Davon werden zwei vom Unterhaus und einer vom
Oberhaus gewählt. Der vierte Richter wird vom Zaren ernannt; er ist der Oberste Reichsgerichtspräsident.
© Wenn es nicht genug Bewerber für ein Richteramt gibt, ernennt zuerst der Zar den
Präsidenten, dann wählt das Unterhaus seine Kandidaten, dann wählt das Oberhaus.
(d) Den Sitz des Reichsgerichts ist in Koskow.
(e)Dem Reichsgericht kommt die Aufgabe zu, Verfassung und Gesetze zu schützen und wahren.
(g)Das Gericht überwacht die Aufgaben von Exekutive und Legislative.
(h)Es muss sich stets an Verfassung und allgemeine Gesetze halten.


(5)Der Zar
(a) Der Zar ist das Staatsoberhaupt des Androischen Reiches. Er wird per Thronfolge und durch den Metropoliten der androisch, orthodoxen Kirche auf Lebenszeit ernannt. Das Amt endet
nur durch Tod oder Rücktritt. Er vertritt das Reich nach innen und außen.
(b) Der Zar ernennt und entlässt den Premierminister so wie die Regierung, nach der Wahl durch das Unterhaus. Der Zar kann die Ernennung durch eine triftige Begründung verweigern und einen anderen Kandidaten fordern. Das Unterhaus muss dann einen Kandidaten mit der absoluten Mehrheit wählen.
© Der Zar verkündet von der Duma beschlossene Gesetze im Gesetzesblatt des Reiches, wobei er ein einmaliges Vetorecht hat.
(d) Bei einer Verfassungsänderung muss der Zar zustimmen.
(e) Der Zar eröffnet und schließt die Duma, also Unter und Oberhaus, jeweils bei der konstituierenden Sitzung, der letzen Sitzung und bei Auflösung durch das Parlament. Eine Auflösung kann nur nach §4. (4) geschehen.
(e) Der Zar führt den Oberbefehl über das Militär und vertritt das Reich nach außen.
(f) Der Zar hat das Recht Adelstitel zu verleien.
(g) Der Zar hat das Recht Dekrete zu erlassen. Diese können von der Duma allerdings mit der absoluten Mehrheit aufgehoben werden.
(h) Der Zar hat das Recht die Diplomaten und Botschafter des Reiches zu ernennen und entlassen auf Vorschlag der Duma.
(i) Der Zar hat Immunität gegenüber dem Gesetz inne und ist nur Gott verpflichtet.
(j) Der Zar ernennt und entlässt den Regenten. Dieser vertritt den Zar, wenn dieser abwesend ist. Der Zar kann ihn auch mit der Führung der Amtsgeschäfte beauftragen.
(k)Sollte sich der Zar durch eine negative Politik auszeichnen, die keine Mehrheit im Volk und Duma hat, so wird ihm seitens der Regierung die Abdankung vorgeschlagen, die er aber nicht annehmen muss.
(l) Punkt (k) wird durch einen Antrag aus der Bevölkerung der von mindestens 10% der Bürger getragen wird oder von einer Kammer der Duma mit 25% der Mitgliedern vorgeschlagen, initiiert.
(m)Sollte der Zar an Geisteskrankheit leiden, so ist es an Unterhaus und Oberhaus eine Volksabstimmung einzuleiten ob man einen Arzt damit beauftragen solle dies festzustellen und den Zaren für unmündig zu erklären. Bis der erstgeborene Sohn des Zaren im Regierungsfähigen Alter ist, behält der Zar seinen Titel, die Rechte und Pflichten gehen jedoch für diese Zeit auf einen Prinzregenten über.
(n) Der Zar verwaltet die Reichsmatrikel in welcher alle Reichsterritorien aufgelistet sind.
(o) Der Zar hat das Recht Lehen zu vergeben.
(p)Der Zar kann das Oberhaus aufgelösen, wenn die 2/3 Mehrheit durch die Abwesenheit mehrerer Abgeordneter nicht mehr gegeben ist.
q)Der Zar bestimmt den Finanzminister unabhängig vom Premierminister.Das Unterhaus kann nur mit 3/4 Mehrheit dagegen stimmen. In diesem Fall muss der Zar einen neuen bestimmen, der aber genauso abgelehnt werden kann.

(6)Erbmonarchie
(a) Das androische Reich ist eine Erbmonarchie.
(b) Neuer Zar oder Zarin wird der Sohn bzw. die Tochter des Zaren oder die von ihm bestimmte Person als Thronnachfolger.
© Bei Thronvakanz oder nach versterben des Zaren ohne Nachfolger wählt die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern einen Adligen zum Truchsess. Er übt alle Rechten und Pflichten des Zaren aus, bis ein neuer Zar gefunden wurde.
(d)Der Truchsess hat den Rang eines Reichsverwesers, darf also nicht im Palast des Zaren wohnen oder arbeiten.


(7)Der Premier Minister
(a) Der Premier Minister ist der Regierungschef. Er hat gegenüber seinen Ministern
Richtlinienkompetenz.
(b) Der Premier Minister ernennt, entlässt und vereidigt mit Zustimmung des Zaren, die Minister und wählt aus den
Reihen der Minister einen Stellvertreter.
© Der Premier Minister ist dem Zaren, dem Volk und der Duma verpflichtet. Er besitzt Immunität gegenüber
dem Gesetz.
(d) Der Premier Minister und der Außenminister repräsentieren das Reich und die Regierung nach außen.
(e)Der Premierminister bestimmt über die Anzahl der Ministerien.
(f)Der Premierminister kann die Vertrauensfrage im Unterhaus stellen. Bekommt er diese nicht zugesprochen kann er den Zaren bitten, Neuwahlen einzuleiten und das Unterhaus aufzulösen.

(8)Petitionsrecht
(a)Jeder Bürger hat jederzeit die Möglichkeit, an eine Institution oder Behörde des Reiches seine Bitten oder Beschwerden zu überreichen.


§4. Gesetzgebung

(1)Gesetzesinitiative
(a) Das Recht Gesetzesvorschläge einzubringen hat der Zar, Mitglieder des Unterhauses,
Mitglieder des Oberhauses und die Regierung.

(2) Gesetzgebung
(a) Dem Unterhaus und dem Oberhaus obliegt die Reichsgesetzgebung. Gesetze werden mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(b) Der Zar hat verfassungsmäßig zustande gekommene Gesetze, Verträge und Dekrete im Reichsgesetzesblatt zu
verkünden.
©Der Zar kann ein Veto gegen Gesetze einbringen. Dieses muss er begründen.
(d)Gesetze die ein Veto erhalten haben, müssen von dem jeweiligen Haus überarbeitet werden.
(e)Verweigert der Zar weiterhin die Unterschrift, so muss das jeweils andere Haus dem Gesetz des Antragstellers zustimmen.
(f) Nimm das jeweilige andere Haus das Gesetz an, so muss der Zar unterschreiben.

(3) Ukas (Dekrete und Weisungen)
(a) Ukas (Dekrete) sind vom Zaren oder Adligen mit Länderreien erlassene Verfügungen. Sie sind den Gesetzen gleichwertig.
(b) Ukas können nur angefochten und außer Kraft gesetzt werden, wenn das Unterhaus oder das Oberhaus mit
der absoluten Mehrheit der Mitglieder dafür stimmt.
© Ukas können mit absoluter Mehrheit der Mitglieder des Unterhauses und des Oberhauses
in Gesetze umgewandelt werden.
(d) Ukas können andere Dekrete ändern oder außer Kraft setzen, aber keine Gesetze.
(e)Der Premierminister und die Minister können Weisungen erlassen.
(f)Denkete und Weisungen haben sich an die Gesetze und die Verfassung zu halten.
(g)Weisungen sind unbegrenzt gültig und können nur durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern aufgehoben werden.
(h)Die Weisungen des Zaren stehen über denen der Veliki Knjaze, derer stehen über denen der Knajze, derer über denen der Boyaren, derer über denen der Grafen und derer über denen der Barone.
(i)Die Weisungen gelten nur im Bereich der Lehen.
(j)Reichslehen stehen über Provinzlehen, stehen über Gouvernementslehen, stehen über Grafschaften.



(4)Staatsverträge
(a)Staatsverträge werden durch einen Diplomaten, die Regierung oder den Außenminister innitiiiert.
(b)Der Vertrag muss durch die Duma mit der absoluten Mehrheit beider Kammern angenommen werden.
©Der Vertrag gilt als ratifiziert, wenn alle Vertragspartner ihn angenommen haben und der Zar ihn unterschrieben hat.
(d)Der Vertrag wird vom Zaren verkündet.

(5)Gesetzesnotstand
(a)Sollte das Unterhaus nicht zustande treten können durch äußere Einwirkungen, Behinderung, Krieg oder sonstige Gründe oder durch das Nichtauflösen nach einer Vertrauens oder Misstrauensfrage so ist der Gesetzesnotstand auszurufen. Ebenso muss das Unterhaus aufgelöst werden, wenn mehr als 2/3 der möglichen Stimmen für eine Verfassungsänderungen nicht mehr gegeben sind. Dies geschieht durch den Zaren mit Zustimmung der Regierung.
(b)Das Unterhaus kann mit der 2/3 Mehrheit der möglichen Stimmen die Auflösung verhindern.
©In dieser Zeit hat die Regierung die alleinige Gesetzgebende Macht inne, das Oberhaus und der Zar müssen den Gesetzen zustimmen.
(d)Der Gesetzesnotstand ist mit Wiederaufnahme der Arbeit des Unterhauses beenden.
(e)Nach dem Gesetzgebungsnotstand sind Neuwahlen anzusetzen.
(f)Die Verfassung ist während des Gesetzgebungsnotstandes nicht änderbar.
(g)Das Oberhaus ist vom Zaren auflösbar, wenn es wie in (a) beschrieben nicht arbeiten kann.
(h)Das Oberhaus kann mit der 2/3 Mehrheit die Auflösung verhindern.
(i)Sollte das Oberhaus aufgelöst sein, so werden Gesetze durch die Regierung, das Unterhaus und den Zaren verabschiedet.
(j)Der Zar muss nach der Auflösung binne 5 Tagen ein neues Oberhaus einsetzen.
(k)Die zeitgleiche Auflösung beider Kammern ist nicht möglich.
(l)Sollte die Duma dennoch aus irgendwelchen Gründen nicht tagen können, so hat die Regierung und der Zar die Gesetzgebung inne. Die Mehrheit aller Stimmen der Minister und des Zaren entscheiden heirbei. Der Zar hat kein Vetorecht. Die Verfassung ist nicht änderbar.

§4. Reichsorganisationen

(1)Armee
(a)Dem Zaren hat den Oberbefehl über die Armee im Kriegsfall.
(b)Das Oberkommando im Friedens und Kriegsfall setzt sich aus dem Kriegsminister, der diesem Vorsitzt, dem Zaren und dem Generalstab zusammen.
©Die Duma entscheidet über die Mobilisierung.
(d)Die Regierung verwaltet die Armee in der Friedenszeit.
(e)Die Duma kontrolliert die Armee.
(f)Die Armee Gliedert sich in drei Bereiche
-Heer
-Marine
-Luftwaffe
(g)Alle Gruppengattungen tragen den Namen "Seiner kaiserlichen Majestät ..."
(h)Weiteres regelt ein Gesetz.

(2)Geheimdienst
(1)Der Geheimdienst Andros nennt sich "GDA".
(2)Er hat sich an Verfassung und Gesetze zu halten.
(3)Er untersteht dem Innenministerium und wird von der Duma kontrolliert.
(4)Er schützt Andro vor Spionen und deckt im Ausland Machenschaften gegen Andro auf.
(5)Weiteres regelt ein Gesetz.

(3)Polizei und Feuerwehr
(1)Polizei und Feuerwehr halten sich an Gesetze und Verfassung.
(2)Sie schützen die Bürger.
(3)Sie unterstehen dem Innenministerium.
(4)Weiteres regelt ein Gesetz.

§5.Sonstiges

(1)Verfahren zur Verfassungsänderung
(a) Die Verfassung ist das Oberste Gesetz des Zarenreichs.
(b) Die Verfassung wird im Wege der Gesetzgebung geändert. Zu einem Beschluss der Duma auf Abänderung der Verfassung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beider Häuser erforderlich. Sollte ein Haus nicht einberufen sein, so ist seine Zustimmung nicht möglich.
© Eine Änderung der Verfassung ist unzulässig, wenn nicht vor der Verkündung der Zaren der
Änderung zugestimmt hat.


(2)In Kraft treten
(a)Die Verfassung tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt jede alte Verfassung.

(3)Mehrheitsbestimmung
(a)Soweit nicht anders vorgegeben ist überall die absolute Mehrheit der möglichen Stimmen nötig.
(b)Bei Wahlen von einem Posten mit Mehreren Kandidaten entscheidet, wenn nicht anders vorgeschrieben im 2. Wahlgang die relative Mehrheit.
©Verfassungsänderungen sind nur mit der 2/3 Mehrheit aller möglichen Stimmen möglich.
(d)Gesetze der Duma benötigen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist keine absolute Mehrheit nach ablaufen der Frist gegeben, gilt die einfache Mehrheit.

(4)Vergabe von Adelstitel und Lehen
(a)Jeder Adlige kann mit Zustimmung des Zaren in seinem Lehensbereich und anhand seines Adelsranges niedere Titel und Lehen vergeben.
(b)Dabei muss jedesmal der Zar benachrichtigt werden, er kann einer Ernennung oder Entlassung wiedersprechen.
©Ebenso kann ein niederer Adliger im Lehensbereich eines höheren Adligen einer Ernennung oder Entlassung eines anderen Adligen oder einer Lehensvergabe widersprechen.
(d)Im Falle von (b) oder © muss eine Einigung herbeigeführt werden.

So?
#19
Nein, das Recht des höheren Adels ist über dem des niederen Adels.

In dem Entwurf von vorher, stand, dass jeder Adel jeden Adel ernennen darf. Das ist falsch, es muss heissen dass man nur niederen Adel als man selbst ist ernennen darf.
#20
(a)Jeder Adlige kann mit Zustimmung des Zaren in seinem Lehensbereich und anhand seines Adelsranges niedere[ Titel und Lehen vergeben.
  


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