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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Zum 1. Juli müsste der Ständige Ausschuss der ARS wieder in Andro tagen. Ich ersuche die androische Regierung das notwendige einzuleiten.
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[Bild: staatspresident.jpg]
Der Staatspräsident der Republik Bergen
Dr. Lukas Landerberg

An
Seine Exzellenz
den Ministerpräsidenten der Föderalen Republik Andro
Wladimir Saizew
über den Diplomatischen Dienst der Republik Bergen

Freie Stadt Bergen, den 04.07.12
Exzellenz Saizew,
im Namen der Republik Bergen gratuliere ich Ihnen recht herzlich zu Ihrer Wahl zum Ministerpräsidenten Andros und wünsche Ihnen für die Amtsführung eine gute Hand.
Gerne würde ich der Vereidigung persönlich beiwohnen, was mein Terminplan aber leider nicht zulässt, sodass ich, wenn möglich, in den nächsten Tagen zu einem Antrittsbesuch nach Andro kommen werde, sofern Sie damit einverstanden sind.
Ich hoffe sehr, dass der unter Ihrem Vorgänger verhandelter diplomatischer Vertrag auch Ihre Zustimmung findet und Sie ebenso wie die Republik Bergen an einer schnellstmöglichen Unterzeichnung interessiert sind.
Die Einladung zur Unterzeichnung dieses Vertrages nach seiner Ratifizierung, die ich gegenüber Ihrem Vorgänger bereits aussprach, möchte ich selbstverständlich wiederholen.

Gerne nutze ich diesen Anlass, Exzellenz meiner ganz ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[Bild: eetjfrvz.png]

Dr. Lukas Landerberg
Staatspräsident
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Wundert sich, dass die bergische Regierung dem (noch) amtierenden Ministerpräsidenten Malechski zur Wahl gratulieren.
Anscheinend erfolgt die Amtsübergabe in Bergen sofort.
Da man sicher den Wahlsieger meint, hebt sie das Schreiben auf, bis Saizew sein Amt angetreten hat
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Der Gesandte Bergens, bald vermutlich Botschafter, entschuldigt sich im Namen des Staatspräsidenten für den Fehler.
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sicher alles halb so wild
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Ich ersuche als Generalsekretär der ARS die androische Regierung als Gastgeber gemäß der Charta der ARS die Anträge zu bearbeiten.
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Die Duma hat den Vertrag angenommen. Er kann nun von beiden Seiten ratifiziert und anschließend im Gesetzesblatt verkündet werden.

Vertrag über die Beziehungen der Föderalen Republik Andro und der Republik Bergen


Die Vertragsparteien, die Föderale Republik Andro (Andro) und die Republik Bergen (Bergen),
ANERKENNEND, dass Andro und Bergen schon in der Vergangenheit enge und freundschaftliche Beziehungen zueinander gepflegt haben,
IM BEWUSSTSEIN der freundschaftlichen Verbindung der Völker Andros und Bergens,
WILLENS, diese Zusammenarbeit fortzusetzen und die Freundschaft zu wahren, schließen folgenden Vertrag:


Artikel 1 - Anerkennung
Das Andro und Bergen erkennen einander als souveräne Staaten an.
Die Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Grenzen und Hoheitsgewässer zu Vertragsschluss und bis auf Widerruf jede Veränderung dieser als unverletzlich an.

Artikel 2 – Frieden
Die Vertragsparteien erklären, jede kriegerische Handlung oder Drohung gegeneinander zu unterlassen und den gegenseitigen Frieden zu wahren. Bei unlösbaren Konflikten wird eine Schlichtung vereinbart. Die Vertragsparteien verzichten untereinander auf Geheimdienstaktivitäten, die dem Vertragspartner schaden. Die Vertragsparteien werden, anerkennend, dass Frieden die wichtigste Bedingung für eine gerechte Welt ist, ihre gemeinsamen Möglichkeiten nutzen, um diesen zu erhalten.

Artikel 3 – Einmischung
Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Auf die Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner betreffen oder dies der ausdrückliche Wunsch des anderen Vertragspartners ist, abgesehen.

Artikel 4 – Diplomatische Kontakte
Die Vertragspartner ermöglichen einander, Botschaften und andere diplomatische Vertretungen im anderen Staat zu errichten. Die Vertragspartner stellen sich dafür angemessene Einrichtungen zur Verfügung, die Immunität genießen.
Die Vertragspartner gewähren allen diplomatischen Gesandten des anderen sämtliche Privilegien, insbesondere die volle diplomatische Immunität, sofern sie durch den Empfängerstaat akkreditiert wurden.
Die Vertragspartner werden die Beziehungen zueinander mindestens als „freundlich“ oder sinnesverwandt klassifizieren.

Artikel 5 – Unterstützung und Kooperation
Die Vertragsparteien sichern sich zu, einander im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, sofern das durch einen
Vertragspartner gewünscht wird. Die Vertragspartner beabsichtigen, in Zukunft in vielfältiger Weise in allen Bereichen der Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zusammenzuarbeiten und erklären, dazu weitere Verträge schließen zu wollen.
Die Vertragspartner vereinbaren ferner, dass sie auch in internationalen Angelegenheiten einen Austausch pflegen und zusammenarbeiten wollen,
besonders was die Angelegenheiten internationaler Organisationen betrifft.

Artikel 6 – Einreise, Aufenthalt, Auslieferung
Die Vertragspartner vereinbaren, den Staatsbürgern eine möglichst einfache Einreise in ihr Staatsgebiet zu ermöglichen. Sie sind von der Visapflicht befreit.
Es wird vereinbart, dass die Vertragspartner Staatsbürger des anderen, die sich auf ihrem Staatsgebiet aufhalten, ausliefern, sofern sie dazu
in der Lage sind und das mit den nationalen Gesetzen vereinbar ist. Bürger eines Vertragsstaates, welche in dem jeweils anderen Staat unter dem Verdacht einer Straftat ergriffen werden, wird umfassender rechtlicher und konsularischer Schutz seines Heimatstaates gewährleistet. Die Vertragsparteien gewährleisten in jedem Fall ein ordentliches Verfahren unter Beachtung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere dem Verbot der Doppelbestrafung. Bürger, welche im jeweils anderen Vertragsstaat zu einer rechtskräftigen Strafe verurteilt worden sind, dürfen diese in ihrem Heimatland verbüßen.

Artikel 7 – Sicherheitszusammenarbeit
Die Vertragspartner erklären, auch auf dem Gebiet der Polizei, Justiz, Geheimdienste und des Militärs Austausch und Zusammenarbeit durchzuführen.

Artikel 8 – Bildung, Anerkennung von Abschlüssen, Kultur
Die Vertragspartner erklären übereinstimmend, dass Bildung ein wichtiges Gut ist, und kommen zu dem Schluss, dass eine Zusammenarbeit und ein Austausch im Bereich von Schulen und Universitäten sinnvoll ist.
Die Vertragsparteien beabsichtigen, an Schulen und Hochschulen die Sprache des anderen Vertragspartners vermehrt als Fremdsprache bzw. Studiengang anzubieten.
Die Vertragspartner streben die Anerkennung von Abschlüssen untereinander an.
Die Vertragspartner ermöglichen zudem den kulturellen Austausch.

Artikel 9 – Handel
Die Vertragspartner verzichten auf Zölle für die Ein- und Ausfuhr aus bzw. in das Gebiet eines Vertragspartners.
Die Vertragsparteien streben eine enge wirtschaftliche Zusammenarbeit an.
Bürger beider Vertragspartner haben das Recht im Land des jeweils anderen zu arbeiten. Sie genießen dabei die gleichen Rechte wie die einheimischen Arbeiter des Landes.

Artikel 10 – Schlussbestimmungen
Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.
Eine Änderung bedarf des gegenseitigen Einvernehmens.
Die Partner vereinbaren, den Vertrag nur im gegenseitigen Einvernehmen aufzukündigen. Andernfalls kann er von einem der Partner nur mit
einer Frist von 4 Monaten gekündet werden.Verstößt ein Vertragspartner in für den anderen Vertragspartner schädlicher
Weise absichtlich gegen diesen Vertrag, so kann der geschädigte Vertragspartner den Vertrag für nichtig erklären.


[Für die Regierung der Föderalen Republik Andro]


[Für die Republik Bergen]
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Brief aus Bergen. Zur Weiterleitung und Bitte um entsprechende Handlunsorder.
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Hiermit leite ich die Gemeinsame Erklärung der ARS an die androische Regierung weiter, mit der Bitte, dass die Regierung darüber beraten und sie anschließend veröffentlichen möge.
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Wurden von der Duma angenommen:

Grundlagenvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und der Adelsrepublik Anturien

Paragraph 1 - Diplomatische Anerkennung
(1)Die Föderalen Republik Andro und die Adelsrepublik Anturien bestätigen mit Ratifizierung dieses Grundlagenvertrages ihre gegenseitige diplomatische Anerkennung.
(2)Beide Staaten bestätigen die Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen ihrer Länder an.

Paragraph 2 - Botschaften
(1)Die Unterzeichner beschließen den Austausch von Botschaftern.
(2)Das Botschaftspersonal erhält diplomatische Immunität gemäß den hergebrachten völkerrechtlichen Grundsätzen sowie nationalem Recht.
(3)Das Botschaftsgelände darf vom Gastland nicht ohne Erlaubnis durch die Staatsgewalt betreten werden.
(4)Botschaftspersonal und Botschaftsgelände müssen sich an das jeweilige nationale Recht des Gastlandes halten.

Paragraph 3 - Neutralitätsverpflichtung
Die Unterzeichner verpflichten sich, gegenseitige kriegerische Aktionen zu unterlassen. Auch Einmischungen bei Konflikten mit Dritten sind zu unterlassen, außer es tangiert die eigene Außenpolitik.

Paragraph 4 - Anti-Geheimdienst-Abkommen
Die Unterzeichner verpflichten sich, geheimdienstliche Akivitäten gegen den anderen zu unterlassen.

Paragraph 5 - Status
Die Unterzeichner setzen den diplomatischen Status des jeweils anderen mindestens auf "gut" oder äquivalent.

Paragraph 6 Innenpolitik
(1)Die Unterzeichner verfplichten sich, sich nicht in die Innenpolitik des anderen einzumischen, außer es ist ausdrücklich erwünscht.
Konstruktive Kritik ist aber erlaubt und erwünscht.
(2)Die Unterzeichnerstaaten streben eine justizielle Zusammenarbeit der jeweiligen Ermittlungsbehörden an, die dazu dient, den Frieden und die Innere Sicherheit zu erhalten.
In Verbrechen gegen den Frieden, volksverhetzerischen Maßnahmen, des Landes- sowie des Hochverrats verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten zu einer Kooperation in Sachen gegenseitiger Einsichtsnahme und technischer Unterstützung, soweit dies möglich und billigend ist.
(3)Weiterhin verpflichten sich die Vertragsstaaten, polizeilich gesuchte Bürger des jeweils anderen Staates auf Anfrage an den Vertragspartner auszuliefern, insofern diesen Personen weder Todesstrafe noch Folter erwartet. Die Auslieferung an Drittstaaten ist untersagt.

Paragraph 7 Handel
(1)Beide Vertragsparteien öffnen ihre Grenzen für den gegenseitigen Warenhandel.
(2) Private Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien sind aufgehoben.
(3) Gewerbliche Zölle bei Warenhandel bzw. Ein- und Ausfuhr zwischen den Vertragsparteien liegen bei maximal 5 % des Warenwertes.
(4) Beide Vertragsparteien ermöglichen Unternehmensgründungen von Investoren des Partnerlandes im eigenen Land.
(5) Unternehmen, die ihren Sitz in Lande einer Vertragspartei haben, sind berechtigt, Zweigstellen im Lande der jeweils anderen Vertragspartei zu gründen. Mindestens 80 % der Angestellten müssen Bürger des Vertragspartners sein, in dessen Land die Zweigstelle eröffnet wird.
(5)Das jeweilige nationale Wirtschaftsrecht findet uneingeschränkte Anwendung.

Paragraph 8 - Kündigung des Vertrages
Der Vertrag kann nach einer 2 wöchigen Frist einseitig und mit Begründung von einem der Unterzeichner gekündigt werden.

[Unterschrift des Ministerpräsidenten]
[Unterschrift des Bevollmächtigten des anderen Staates]

Der Vertrag muss noch mit Anturien unterzeichnet werden.


2.
Beschluss der Duma zur Änderung der Namenswahl

§1. Allgemeines
Dieser Beschluss der Duma ändert den Namen Ministerpräsident zu Präsident der Republik in allen Gesetzen und Weisungen Andros.

§2. Schlussbestimmung
Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Mehrheit in Kraft. Die Regierung wird dann beauftragt die in §1. genannten Änderungen vorzunehmen.
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