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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Zur Information:

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WEISUNG DES POLIZEIPRÄSIDENTEN ANDROS
Hiermit ergeht folgende Weisung an die Grenz,- Bahnhofs,- Flughafen,- und Hafenpolizei sowie die Stadtinspektionen:

1. Allgemeine Kontroll- und Wachverschärfung

Hiermit wird für alle Polizeibeamten, Milizkräfte, Spezial- und Sondereinheiten sowie für alle Kommandos und Abteilungen der Sicherheitskräfte des Innenministeriums auf allen Verwaltungsebenden der Föderalen Republik eine verschärfte Kontroll- und Wachtätigkeit angewiesen.

2. Gepäck
Absofort sind die Grenzübergänge, Häfen und Flughäfen sowie Bahnhöfe verschärft zu bewachen. Unbeaufsichtigtes Gepäck ist zu sichern, die Gegend abzusperren und Zivilisten sind in Sicherheit zu bringen.
Personen die ihr Gepäck unbeaufsichtigt zurück lassen sind wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu verhaften.

3. Personenkontrollen
Alle Polizeibeamte sind aufgefordert Personenkontrollen auch über die Grenzkontrollschalter hinaus durchzuführen. Hierbei sind neben verdächtigen Personen auch sichprobenartige Kontrollen durchzuführen. Dabei sind alle Personen zu kontrollieren die sich auf dem eines Bahnhofs, Flughafens, Seehafens oder im im Raum der Grenzübergänge oder der Grenzen aufhalten.

4. Ausweis,- Visa,- und Aufenthaltskontrollen
In den androischen Hafenstädten Jakowgrad, Petrograd, Ozeroselo, Wladejuschnij, Port Alexejew und Pelagijewsk sowie der Hauptstadt Koskow und allen androischen Städten mit nationalen wie internationalen Flughäfen sind auf öffentlichen Plätzen, vor sowie in öffentlichen Einrichtungen Ausweis,- Visa,- und Aufenthaltsgenehmigungskontrollen durchzuführen

5. Dauer
Die Dauer dieser Maßnahmen ist bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung unbegrenzt.


gez.
Alijoscha Gregorianowitsch Schijlijenko
Polizeipräsident

Koskow den12. Dezember 2011
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Status: veröffentlicht

Verkehrsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Straßenverkehrsordnung, die Kennzeichnungsbestimmunn, den Erwerb des Führerscheins und den Bußgeldkatalog.

§ 1 Allgemeine Verkehrsregeln
(1) In Andro gilt der Rechtsverkehr.
(2) An Kreuzungen ohne Vorfahrtszeichen gilt rechts vor links.
(3) Es wird stets, wenn möglich und erlaubt, links überholt.
(4) Das Fahren unter Einfluss von Drogen oder einem Blutalkoholgehalt von über 0,03 Promille ist nicht erlaubt.
(5) Das föderale Finanz- und Wirtschaftsministerium wird ermächtigt durch Ukas weitere Verkehrsregeln und die bei Verstoß zu zahlenden Ordnungs- und Bußgelder festzulegen.

§ 2 Kontrolle
(1) Die Polizei überwacht die Sicherheit des Straßenverkerhs.
(2) Sie ist berechtigt Geschwindkeitskontrollen und Kontrollen der Fahrtüchtigkeit des Fahrers und des Fahrzeuges durchzuführen.

§ 3 Richtlinien
(1) Für PKWs gilt auf Landstraßen und Provinzstraßen maximal 100 km/h, für LKWs 80 km/h.
(2) In einer Ortschaft beträgt die Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.
(3) Die zugelassene Höchstegeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 130 km/h.
(4) Für Land- und Provinzstraßen kann innerorts eine gesonderte Höchstgeschwindigkeit gelten.
(5) Die Mindesgeschwindigkeit motorisierter Fahrzeuge muss 20 km/h überschrreiten um als Kraftfahrzeug zu gelten.
(6) Für die Beschilderung der Straßen ist die Gemeinde, der Kreis oder das Gouvernement zuständig.


§ 4 Bußgelder
(1) Zu schnelles Fahren innerorts wird ab 5 km/h mit 50 ARW, ab 10 km/h mit 100 ARW und ab 15 km/h mit 200 ARW und einem Führerscheinentzug von einer Woche gehandet.
(3) Wer einen Unfall durch zu hohe Geschwindigkeit oder der Vorwegnahme der Vorfahrt nimmt trägt die Kosten der Schäden bzw. seine Versicherung.
(4) Fahren unter Alkohol oder Drogeneinfluss ab 0,03 Promille führt zu einem Führerscheinetzug von einer Woche.
(5) Wer ohne Führerschein fährt erhält ein Bußgeld von 500 ARW.
(6) Die generelle Gefährdung des Verkehrs durch Verschmutzung der Fahrbahn oder falsches Fahren kann durch Bußgelder sanktioniert werden.
(6) Wer dreimal gegen die gleiche Regelung in einem Zeitraum von 6 Monaten verstößt, verliert seinen Führerschein für einen Monat und erhält ein Bußgeld von 1000 ARW.

§ 5 Führerschein
(1) Ab dem 17 Lebensjahr kann man den Fürgerschein erwerben.
(2) Zum Erwerb des Führerscheins müssen folgende Vorraussetzungen gelten:
a) Bestehen einer schriftlichen Prüfung, die das theoretische Wissen über Kraftfahrzeuge und
den Verkehr abfragt.
b) Bestehen einer praktischen Prüfung, die das Fahrverhalten kontrolliert.
c) Nachweis von mindestens 50 Stunden Fahrtzeit unter Anleitung eines Prüfers.
(3) Die Prüfung nehmen die Ämter des Innenministeriums ab.
(4) Es gibt die Fürherscheinklassen
1: Mofas, Roller
1a: Mopets, zzgl. Mofas, Roller
2: PKWs bis 3,5 t zzgl. Traktor bis 5 t, Mofas, Roller
2a: PKW mit Anhänger
3: LKW bis 7.,5 t
3a: LKW mit Anhänger
4: LKW ab 40t mit Anhänger
5: Traktor ab 5 t zzgl. Anhänger
6: Personenbeförderungsschein (PBS) für Taxis
6a: PBS für Busse
(5) Der Fürherschein muss ab dem 60 Lebensjahr alle 5 Jahre erneuert werden in Form einer eintägigen praktischen und theoretischen Prüfung.
(6) Das Nichtteilnehmen ab 60 Jahren an einer Prüfung oder das nicht besteht führt zu einem Verlust des Fürherscheins auf Lebzeiten. Man kann den Test insgesamt zweimal wiederholen.
(7) Das föderale Innenministerium wird ermächtigt durch Uka die genauen Inhalte der theoretischen und praktischen Prüfung zu bestimmen.

§ 6 KFZ-Kennzeichen
(1) Für ganz Andro gilt, ein weißes Kennzeichen mit fetter schwarzer Schrift.
(2) Das Kennzeichen setzt sich wie folgt zusammen
Land|Provinz/Assoziiertes Land|Gouvernement|Zahlenfolge aus mindestens 4 Zahlen
z.B. Borelsk : [A|MK|B|3345]
(3) Der Zahlencode wird willkürlich vergeben und darf in dem gleichen Gouvernement nur einmal vorkommen.
(4) Als Land wird stehts A für Andro angeben
(5) Für Mostovskaja: MK
Für Ribir: RB
Für Wiltuvija: WT
Für Korgowska: KG
Für Almachistan: AL
(6) Die assoziierten Gebiete wählen jeweils einen eigenen Buchstabencode für ihr Land aus.
(7) Für die Gouvernements gilt der jeweils erste Buchstabe.
(8) Kennzeichen werden vom Innenministerium erstellt und vergeben.

§ 8.In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
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Zur Kenntnisnahme:

Die Duma der Föderalen Republik Andros ächtet hiermit die
Aktivitäten, Organisation und das Bestehen von Vereinigungen
deren Streben zur Beseitigung der Verfassung und der staatlichen Ordnung durch
antidemokratische, extremistische und subversive Agitation durchgeführt wird.

Daher beauftragt die Duma den Ministerrat mit der Durchführung aller dazu notwendiger
Schritte zur Unterbindung, Aufhebung und Beseitigung der oben genannten politischen Strömungen.
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Status: veröffentlicht

Gesetz der Duma zur Korrektur von Gesetzestexten und der Kürzel

Präambel

Dieses Gesetz der Duma hat die Aufgabe, redaktionelle Änderungen an den genannten Gesetzen und einiger ihrer obsoleten Bestimmungen zu nehmen. Zudem werden diesen Gesetzen dauerhaft gültige Kürzel zugewiesen

§1. Nennung der zu Ändernden Gesetze
(1)Im Folgenden werden die zu ändernden Gesetze mit vollem Namen sowie deren künftige Namen und Kürzel genannt.
(2)Darin zu ändern sind die Begriffe
-Zarenreich, Reich, Zarentum
zu
-Föderale Republik
und
-Zarenreich Andro
in
-Föderale Republik Andro

ABC-Waffen-Sperrvertragsgesetz (WaSvG)
Arbeiterschutzgesetz der Föderalen Republik Andro (ArbSchuG)
Betreuungsgesetz (BetreuG)
Bildungsgesetz (BilG)
Denkmalschutzgesetz (DemaG)
Gerichtsordnung (GerO)
Gesetz über die Einrichtung der ANDROIJANA (ANDEG)
Gesetz über die Hoheitsgebiete (HoGG)
Gesundheitsgesetz (GesG)
Haushaltsgesetz (HauG)
Heterogeniätsgesetzes (HetG)
Hochschulgesetz (HochG)
Hygienegesetz (HygG)
Hymnengesetz (HymG)
Jagd- und Artenschutzgesetz (JASchuG)
Jugendschutzgesetz (JuschuG)
Justizgesetzbuch (JuGB)
Kinderbetreuungsgesetz (KiBeG)
Landwirtschaftsgesetz (LaWiG)
Militärgesetzbuch (MilGB)
Nationalgesetz (NatG)
Notstandsgesetz (NotG)
Personenschutzgesetz (PeSchuG)
Polizeigesetz (PolG)
Reichsverkehrsgesetz wird zu Verkersgesetz (VekG)
Reichswaffengesetz wird zu Waffengesetz (WafG)
Reichtspostgesetz wird zu Postgesetz (PosG)
Staatsbankgesetz (StaBaG)
Strafgesetzbuch (StrGB)
Umweltschutzgesetzbuch (UmSchuGB)
Verbot der Bruderschaft von NOD (VeBruN)

§2. Änderung der bestehenden Änderungen
Die Kürzelendungen "-Ge" werden zu "G" geändert.

§3. Schlussbestimmung.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Status: veröffentlicht


Föderales Polizeigesetz

§ 1 Präambel
Dieses Gesetz regelt den Aufbau der androischen Polizei.

§ 2 Polizei
(1)Die Polizei der
Förderalen Republik sorgt für die innere Ordnung und Sicherheit.
Sie bekämpft die Kriminalität, kontrolliert und überprüft den Verkehr und Firmen.
(2) Die Polizei untersteht dem Innenministerium.
(3) Der Innenminister ernennt den Polizeipräsidenten der Föderalen Republik.
(4) Die Polizei teilt sich in mehrere Kommandos auf:
-Schutzpolizei
-Ordnungspolizei
-Kriminalpolizei
-Grenzschutz
-Wasserpolizei
-Antiterroreinheit SOBR
-Sonderkommando OMON
(5)Die Schutzpolizei sorgt für die Sicherheit in den Städten und auf dem
Land. Es regelt und überprüft den Verkehr, unterstützt die Kriminalpolizei und hält die öffentliche Ordnung aufrecht.
(6) Die Ordnungspolizei sorgt für die Ordnung bei Demonstrationen, dass
verwaltungstechnische und rechtliche Bestimmungen eingehalten werden,
wie Lärmschutz, Verschmutzung, Öffnungszeiten. Sie arbeitet vor allem in
urbanem Gebiet und sorgt dort für die Einhaltung von Regelungen.
(7)Die Kriminalpolizei fahndet nach Schwerkriminellen. Diese sind Mörder,
Vergewaltiger, Steuerhinterzieher, Korruption, Staatsverbrechen. Sie
sucht auch verschollene oder vermisste Personen und arbeitet mit der
Schutzpolizei zusammen.
( 8 ) Der Grenzschutz überwacht die Grenzen, Bahnhöfe, Häfen und Flughäfen Andros. Illegale
Grenzüberschreitunten oder illegale Einwanderer werden durch sie
aufgehalten und inhaftiert.
(9)Die Wasserpolizei und Küstenwache kontrolliert und schützt die Binnen,
Seen und Meeresgewässer Andros. Siekontrolliert Binnenschiffe, Schiffe
auf Seen und Schiffe innerhalb der
Hoheitsgewässer Andros. Sie hilft auch Schiffsbrüchigen und Schiffen in
Seenot.
(10) Die Antiterroreinheit SOBR dient zur Bekämpfung terroristischer und mafiöser Strukturen und deren Mitglieder.
(11)Die Sondereinheit OMON ist bei schweren Auseinandersetzungen, Unruhen
oder Demonstrationen einzusetzen, bei denen die Schutz- und
Ordnungspolizei Unterstützung benötigt. Sie bildet zudem die
Bereitschaftspolizei.
(12) Die Polizei hält sich stets an Verfassung und Gesetz.
(13)Die Polizei ist für den Schutz der Bevölkerung im Alltag allgemein verpflichtet.

§ 3 Sonstiges
(1) Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Die Duma stimmt den Änderungen der Konvention zu. Änderung tritt erst in Kraft, wenn sie durch alle Mitgliedsstaaten ratifiziert wurde,

Zusatzprotokoll zur Konvention über die arktischen und antarktischen Polgebiete und Territorien

Artikel 2 - Definitionen wird im Ordnungspunkt (1) wie folgt geändert:

(1) Das Gebiet der Arktis im Sinne dieser Übereinkunft erstreckt sich auf die Landmassen und Gewässer nördlich folgender Linie bis zum Nordpol:
1. Vom 180. Grad westlicher Länge in östlicher Richtung dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 15. Grad westlicher Länge. Dem 15. Grad westlicher Länge nach Norden folgend bis 82. Grad nördlicher Breite.
2. Dem 82. Grad nördlicher Breite folgend bis 10. Grad westlicher Länge, dann dem 10. Grad westlicher Länge Richtung Süden folgend bis zum Schnittpunkt mit dem 80. Grad nördlicher Breite.
3. Von dort dem 80. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt mit dem Nullmeridian.
4. von dort dem Nullmeridian in nördlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des Nullmeridians mit dem 87. Grad nördlicher Breite;
5. von dort dem 87. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 87. Grades nördlicher Breite mit 10. Grad östlicher Länge;
6. von dort dem 10. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 10. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
7. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades nördlicher Breite mit dem 70. Grad östlicher Länge;
8. von dort dem 70. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 70. Grades östlicher Länge mit dem 85. Grad nördlicher Breite;
9. von dort dem 85. Grad nördlicher Breite folgend bis zum Schnittpunkt des 85. Grades nördlicher Breite mit dem 80. Grad östlicher Länge, wobei im Bereich der Insel Gelidona die Linie der Küstenlinie der Insel Gelidona in einem Abstand von 20 Seemeilen folgt, so dass sich die Insel Gelidona nicht in das Gebiet der Arktis erstreckt;
10. von dort dem 80. Grad östlicher Länge folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
11. von dort dem 80. Grad nördlicher breite folgend bis zum Schnittpunkt des 80. Grad nördlicher Länge mit dem 105. Grad östlicher Länge;
12. von dort dem 105. Grad östlicher Länge in südlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 105. Grades östlicher Länge mit dem 79. Grad nördlicher Breite;
13. von dort dem 79. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung folgend bis zum Schnittpunkt des 79. Grades nördlicher Breite mit dem 110. Grad östlicher Länge;
14. Von dort dem 110. Grad östlicher Länge in nördlicher Richtung folgend bis zum Schnittpunkt des 110. Grades östlicher Länge mit dem 80. Grad nördlicher Breite;
15. von dort dem 80. Grad nördlicher Breite in östlicher Richung bis zum 180. Grad östlicher Breite folgend.
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Status: veröffentlicht

Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert den §5. des Diplomatiegesetzes wie folgt:

§ 5 Botschaften, Konsulate und Vertretungen
(1) Botschaften anderer Staaten gelten als unverletzlich und dürfen ohne Genehmigung der Botschaft vom Gastland nicht betreten werden. Sie sind jedoch nicht exterritorial.
...
(6) Staaten ohne vertragliche Bindung können ein Konsulat beantragen, dass als Vertretung gilt, nicht aber den Status einer Botschaft genießt.

§2. Schlussbestimmung

Die Änderungen treten mit Verkündung in Kraft
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Status: veröffentlicht

Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches

§1. Änderungen

Dieses Gesetz ändert §2. des Staatsregelungsgesetzbuches wie folgt:

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Ministerpräsidenten dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.
(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Ministerpräsidenten gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Ministerpräsident das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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Status: veröffentlicht

Gesetz zur Änderung des Militärgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Militärgesetz wie folgt:

§7. Allgemeine Militärverwaltung
[...]
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie hat die letzendliche Entscheidungsgewalt.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
[...]
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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Koskower Stadtkrankenhaus
An die Regierung

Werte Damen und Herren

ich muss Ihnen mit Bedauern mitteilen, dass Ministerpräsident Aleksander Isalowitsch heute um 21:44 in Folge seiner Verletzung verstorben ist. Alle Maßnahmen zur Reanimation sind gescheitert.
Ich drücke hiermit mein tiefes Beileid aus.

gez.
Alexej L. Patschenko
Chefarzt
Koskow, den 13.1.2011
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