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Föderales Gesetz über die nationalen Symbole
#1
Präambel
Dieses Gesetz soll die Nationalhymne und sowie die Staatsflagge vor Demütigung und Missbrauch schützen, deren Einsatz regeln sowie die Feiertage festsetzen.


§ 1 Nationalhymmne
(1)Auf die Nationalhymmne dürfen keine Spottlieder gesungen oder geschrieben werden, die den Text und Melodie zum Narren halten.
(2) Die Nationalhymmne darf grundsätzlich von jedem und immer gesungen und gespielt werden.
(3) Offiziell ist die Nationalhymmne an Nationalfeiertagen und internationalen Treffen zu spielen.

§ 2 Die Flagge
(1) Die Flagge darf nicht verunstaltet oder zu Demütigungszwecken missbraucht werden.
(2) Die Flagge darf von jedem und überall gezeigt werden.
(3) Die Flagge muss bei offiziellen, nationalen Feierlichkeiten durch staatliche Behörden gehisst werden.
(4) Das Aussehen der Nationalflagge und des Nationalwappens Andros wird durch eine präsidiale Weisung bestimmt.

§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
01.01. Neujahr (Feiertag)
02.01. Tag der Verfassung (Feiertag)
06.01. 1. Weihnachtstag (Feiertag)
07.01.. 2. Weihnachtstag (Feiertag)
22.01 Tag der Nationalstaatsgründung (Feiertag)
20.02. Tag der Seefahrer und Matrosen (Ehrentag, Flottenparade)
08.03. Tag der Frauen (Feiertag/Ehrentag für Frauen)
15.03. Tag der Streitkräfte (Ehrentag, Parade)
01.04. Tag der Helden von Salem (Ehrentag)
20.04. Tag des Polizisten und Milizionärs (Ehrentag)
01.05. Tag der Arbeit (Feiertag)
29.05. Tag der Föderation (Feiertag, Parade)
31.05. Nationalgedenktag (Gedenktag)
01.07. Tag der Befreiung (Gedenktag)
10.08. Tag des Grenzsoldaten (Ehrentag)
25.09. Tag der Kosaken (Ehrentag)
02.10. Volkstrauertag (Gedenktag)
08.10. Tag des Sieges über den Imperialismus (Gedenktag, Parade)
31.10. Tag der Freiwilligen (Ehrentag)
02.11. Tag der Piloten und Fallschirmspringer (Ehrentag, Luftformationen)
31.12. Silvester (Feiertag)
Ostern und Pfingstenm jeweils 2 Tage, sind bewegliche Feiertage, die die Kirche festlegt.
(2)An den in (1) genannten Feiertagen ist jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freizustellen. Ausnahmen müssen vertraglich geregelt sein. Ehrentage und Gedenktage gelten als gewöhnliche Werktage. Hier ist es dem privaten Arbeitgeber freigestellt, alternative Arbeitszeitsbefreihungsregelungen zu treffen.(3) Staatliche Behörden für den Katastrophenschutz, die öffentliche Sicherheit, die Landesstreitkräfte sowie die öffentliche Versorgung
müssen an den genannten Tagen ihre Dienstfähigkeit gewährleisten.
(4)Die Weihnachtstage können für andere christliche Konfessionen von den Provinzen regional abgeändert werden.
(5)WeitereSonderfeiertage sind durch die Provinzen zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen den nationalen Feiertagen sowie den anderen Konfessionen und Religionsgemeinschften gewahrt wird.

§ 4 Rechtslage
(1) Verstöße gegen §1. und §2. können gerichtlich mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 ARW gehandet werden.
(2) Privatorganiesierte, aber öffentliche Feiern sind beim Innenministerium anzumelden.

§ 5 Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
  


Nachrichten in diesem Thema
Föderales Gesetz über die nationalen Symbole - von Informationsdienst - 16.01.2012, 18:57
[Kein Betreff] - von Informationsdienst - 30.03.2016, 11:32

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