Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Föderales Amtsblatt
#11
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow am 26. November 2010
- Nr.11 -[/hr]

Parteiengesetz


Gesetz über die Mitwirkung von Parteien im Staat
§ 1 Definition
(1) Parteien sind politische Vereinigungen von Bürgern für ein gemeinsames Interesse mit dem Ziel, sich aktiv in die Politik einzubringen und das Allgemeinwohl zu fördern.
a) Parteien tragen zur Willensbildung der Bevölkerung bei und dienen als Mittler zwischen Bürgern und Staat.
b) Sie nehmen direkten Einfluss auf die Politik Andros und der Regierung.
c) Sie bekennen sich zur Republik und erhalten die freiheitlich-demokratische Grundordnung.
(2) Parteien bestehen aus mindestens einer Person.
(3) Parteien verfügen über ein Parteiprogramm und eine Parteisatzung, die die Inhalte und Ziele der Partei wiedergibt.
(4) Parteien müssen sich in ihrer Satzung zur Verfassung und dem Staat Andro bekennen.
(5) Parteien sind keine Vereine.
(6) Nur Parteien dürfen Parteienlisten zur Wahl aufstellen.

§ 2 Gründung einer Partei
(1) Eine Partei wird beim Innenministerium beantragt.
(2) Dabei müssen §1. (1)-(4) erfüllt werden.
(3) Dem Innenministerium ist folgendes mitzuteilen:
-Satzung
-Programm
-Gründungsmitglieder
-Sitz der Parteizentrale
-2 Gründungsmitglieder
(4) Die Gründung kann verweigert werden, wenn die Kriterien nicht eingehalten werden.

§ 3 Verbot oder Auflösung einer Partei
(1) Eine Partei wird automatisch aufgelöst wenn sie:
-sie seit 12 Monaten keinerlei Aktivität aufweist
-sie keine aktiven Mitglieder mehr hat
(2) Eine Partei kann verboten werden, wenn ein Verstoß gegen die Gesetze oder Verfassung mit Worten, Taten oder Schrift durch ein Gericht nachgewiesen werden kann. Nur ein Gericht kann Parteien verbieten.
(3) Für (2) müssen folgende Dinge gegeben sein:
-Verfassungsfeindlichkeit
-Kriegstreiberei
-Volksverhetzung
(4) Die Partei wird nach einem gerichtlichen Urteil vom Innenministerium aufgelöst.

§ 4 Meldepflicht
(1) Parteien müssen Änderungen ihres Programmes, der Satzung, des Parteisitzes/ Vereinshauses oder die Auflösung dem Innenministerium melden.
(2) Das Innenministerium muss Parteien über ein mögliches Defizit oder eine Auflösung mindestens 14 Tage vor Auflösung informieren. Wenn die Partei nicht reagiert, und sein Defizit bzw. seine Aktivität verbessert, wird sie ohne Widerspruchsrecht aufgelöst.

§ 5 In-Kraft-Treten
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das bisherige Parteien- und Vereinsgesetz.

Änderung der Verfassung

Gesetz über die Änderung der Verfassung der Föderalen Republik Andro

§1. Bestimmung
Dieses Gesetz Ändert den §6. der Verfassung wie folgt.

§ 6) Von dem Ministerrat

Die Regierung übernimmt der Ministerrat. Er setzt sich zusammen aus den jeweiligen Ministern und dem vorsitzenden Ministerpräsidenten.
Der Ministerpräsident vertritt die Freie Republik Andro nach innen und nach außen. Er wird für acht Monate in freien, gleichen und allgemeinen Wahlen durch das ganze Volk gewählt.
Die Minister werden durch den Ministerpräsidenten ernannt. Bei der Ernennung haben sie das allgemeine Treuebekenntnis auf die Verfassung zu leisten.
Der Regierung kann durch das Parlament in einer Abstimmung das Vertrauen entzogen werden, indem es mit der Mehrheit von 2/3 der Abgeordneten einen Gegenkandidaten benennt. Dann sind innerhalb eines Monats Neuwahlen für das Amt des Ministerpräsidenten durchzuführen.

§2. Schlussakte
(1)Dieses Gesetz wird mit der Zustimmung von 30% der Dumaabgeordneten zur Volksabstimmung gestellt.
(2)Das Gesetz benötigt die 3/4 Mehrheit der Bürger zur Annahme.

[Bild: kaikolew.png]

Zitieren
  


Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Michail Sotwojewitsch Kaikolew - 26.11.2010, 16:35
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen:
1 Gast/Gäste