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Mitteilungen und Berichte an den Präsidenten
Die Duma den folgenden Vertrag angenommen. Bergen hat noch nicht darüber abgestimmt. Er sind dann entsprechend gemeinsam zu unterzeichnen.
Ebenso wurde das Diplomatiegesetz geändert, welches verkündet werden kann.


Vertrag über die Kooperation in den Bereichen Bildung, Kultur und Forschung zwischen der Republik Bergen und der Föderalen Republik Andro

Präambel
Die Föderale Republik Andro,
und
die Republik Bergen
- nachfolgend Vertragsnationen -

IN Bestätigung und Bekräftigung der guten, fruchtbaren und friedvollen Zusammenarbeit beider Nationen auf Grundlage der bestehenden Verträge,
ERKENNEND, dass diese Zusammenarbeit weiter Früchte tragen kann und beiden Nationen zu noch größerem Nutzen beitragen kann, wenn vor allem die Völker der Nationen gemeinsam am Forschritt für die Menscheit mitwirken.
BESCHLIEßEND, die Kooperation im Bereich der Bildung, Kultur und Forschung zu intensivieren,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

§ 1 - Allgemeine Bestimmungen
Dieser Vertrag zwischen den beiden Vertragsnationen soll die Anerkennung von Schulabschlüssen vereinfachen, den Austausch von Schülern und Studenten ermöglichen und ein Forschungsnetzwerk zwischen den Universitäten und Institutionen beider Nationen begründen.

§ 2 - Bestimmungen im Bereich der Bildung
1. Die Schul-, Ausbildungs- und Studienabschlüsse der jeweils anderen Nationen werden gemäß der nachstehenden Bestimmungen vollumfänglich anerkannt.
2. Die für Bildung zuständigen Ministerien beider Länder werden bezüglich der Entsprechung von Schul- und Ausbildungsabschlüssen eine gemeinsame Vereinbarung treffen. Wer in einem der Vertragsstaaten die allgemeine Hochschulreife erlangt hat, ist im anderen Vertragsstaat im Bezug auf Zugangsvoraussetzungen so gestellt, als wenn er diese im Inland erlangt hätte.
3. Die für Bildung zuständigen Minister beider Staaten werden ebenso eine gemeinsame Vereinbarung zur Anerkennung der Hochschulabschlüsse des jeweiligen Staates treffen. Hierbei kann eine Anerkennung von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn dies länder- oder fachspezifische Besonderheiten erfordern; dies gilt insbesondere für ein Lehramts- oder Rechtswissenschaftsstudium. Wer in einem Vertragsstaat die Befähigung zum Dozenten an einer Hochschule erworben hat, kann auch zum Dozenten an einer Hochschule des anderen Vertragsstaates berufen werden, soweit seine Sprachkenntnisse ausreichen.
4. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Ihren Schulen den Unterricht der Amtssprache des jeweils anderen Staates als Fremdsprache als freiwilliges Unterrichtsfach zu etablieren, soweit die Schulorganisation dies hergibt. An Universitäten soll das Studium der jeweils anderen Amtssprache ermöglicht werden, sofern es möglich ist, auch die anerkannten weiteren Sprachen des jeweils anderen Staates.

§ 3 - Förderung des kulturellen Austausches
1. Der Austausch von staatlich eingestellten Schullehrern sowie Hochschuldozenten wird vereinbart. Ebenso vereinbart werden Konferenzen zum Wissensaustausch.
2. Der Austausch von Ausstellungsstücken aus Museen sowie kulturellen, wissenschaftlichen oder technischen Ausstellungen wird beschlossen und gefördert.

§ 4 - Schüler und Studentenaustauschprogramm
1. Beide Vertragsnationen beschließen ein Schüler- und Studentenaustauschprogramm mit verschiedenen Angeboten. Zugang zu diesem Programm haben alle Schülerinnen und Schüler oder Studentinnen und Studenten, die die Kriterien der Angebote erfüllen und deren Leistungsstand dem Austausch nicht entgegensteht.
3. Die Anmeldung zum Austauschprogramm läuft über die jeweilige Schule, Hochschule oder sonstige benannte Stelle und wird von dieser an die national zuständige Stelle gemeldet wird, die die Koordinierung übernimmt.
4. Die Vertragsstaaten sichern den gegenseitigen Verzicht auf die Erhebung von jeder Gebühr für den Besuch der Schule oder Hochschule zu. Die übrigen anfallenden Kosten werden je nach Programm ganz oder zum Teil durch einen Fond übernommen, mindestens zehn vom Hundert der Teilnehmer sollen dabei ein vollständiges Stipendium bekommen und aufgrund von sozialen und leistungsspezifischen Kriterien oder besonderem Engagement je zu einem Drittel ausgewählt werden.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, jährlich Mittel für mindestens 100 Austauschschülern und -studenten aus jedem der Staaten die Teilnahme zu ermöglichen. Sie legen jährlich die Zahl der Teilnehmer und die Mitteleinzahlung fest, wobei Andro 55 Prozent und Bergen 45 Prozent der Kosten übernimmt.
5. Die Unterbringung der Austauschschüler oder Studenten erfolgt, in Gastfamilien, Internaten oder Stidentenwohnheimen. Dabei kann privaten Einrichtungen und Gastfamilien eine angemessene Aufwandsentschädigung aus dem Programmfonds gewährt werden.
6. Private Angebote werden hierdurch nicht ausgeschlossen und durch die jeweils zuständige Stelle bestmöglich unterstützt.

§ 5 - Forschungskooperation
1. Bergen und Andro vereinbaren die Kooperation in den Forschungsbereichen
-Computerforschung und EDV Entwicklung
- Luft- und Raumfahrt
- Rüstungstechnik
- Zivile Sicherheitstechnik
- Umwelt- und Biotechnik
- Medizintechnik
2. Den ausgewählten Wissenschaftlern aus den kooperativen Forschungsbereichen genannten Bereichen wird der Zugang zu den jeweiligen zivilen Forschungszentren im anderen Land entsprechend einer Vereinbarung gewährt.


§ 6 - Schlussbestimmung
Dieser Vertrag tritt mit seiner Ratifizierung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Diplomatiegesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert § 7. des Diplomatiegesetzes wie folgt:

§ 7 Diplomatischer Dienst Andros (DDA)
(1) Der Diplomatische Dienst Andros besteht aus allen Botschaftern, Konsulen und Diplomaten des Außenministeriums der Föderalen Republik Andro.
(2) Der DDA befindet sich im Außenministerium. Dort gehen alle Berichte der Diplomaten ein die sie Andro aus anderen Ländern übermitteln.
(3) Der DDA untersteht dem Außenminister oder dessen Vertreter.
(4) Der DDA leitet Weisungen des Außenministeriums, des Präsidenen der Republik oder der anderen Kabinettsmitglieder an die Diplomaten weiter.
(5) Die Diplomaten Andros werden von der Regierung ernannt. Die Duma kann gegen diese Ernennung Einspruch erheben und einen anderen Kandidaten fordern.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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[Kein Betreff] - von Benno Ignaszewski - 01.06.2010, 20:14
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 17.08.2010, 17:14
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 30.09.2010, 13:49
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 22.10.2010, 19:04
[Kein Betreff] - von Dr. Irina Dustowa - 27.10.2010, 15:17
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 27.10.2010, 17:01
[Kein Betreff] - von Janislaw Pietarow - 03.11.2010, 17:13
[Kein Betreff] - von Nara Timurewna Otana - 18.08.2011, 22:00
[Kein Betreff] - von Nara Timurewna Otana - 18.08.2011, 22:10
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[Kein Betreff] - von Lukas Landerberg - 04.07.2012, 14:04
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[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 02.12.2013, 19:50
[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 17.07.2014, 17:22
[Kein Betreff] - von Marija Sergejewna Romanowa - 04.09.2014, 08:46
[Kein Betreff] - von Bergen - 16.09.2014, 19:57
[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 07.10.2014, 23:29
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[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 09.11.2014, 00:18
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[Kein Betreff] - von Vanessa Werfel - 29.10.2015, 10:43
[Kein Betreff] - von Präsidialverwaltung - 09.01.2016, 22:11
[Kein Betreff] - von Nikolaj IV. - 29.10.2016, 10:48
[Kein Betreff] - von Wladimir L. Chrutschow - 08.10.2017, 07:19

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