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[02-01-03110214] Justizabkommen mit Dreibürgen
#2
Wasche Deputati,

vor ihnen liegt das vom androischen Innenministerium ausgearbeitete neue Justizabkommen, dass derzeit all unseren Partnernationen vorgelegt wird. Dreibürgen ist dabei die erste Nation, die sich der Sache angenommen hat.
Die Zusammenarbeit im Bereich der Justiz und Strafverfolgung auch über die Grenzen hinweg, ist eine bedeutende Angelegenheit. Gerade in einer globalisierten Welt sollten die Justizbehörden international kooperieren um die Gesellschaft zu schützen und unser aller Leben und das der Bürger sicherer zu gestalten.

Spasiba.



Justizabkommen Zwischen der Förderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen


Präambel
Eingedenk des Wunsches von Andro und Dreibürgen, in einem gemeinsamen Raum von Ordnung, Sicherheit und Gerechtigkeit zu leben, schließen die unterzeichnenden Vertragspartner nachfolgendes Abkommen:


Abschnitt I - Kooperation

Art. 1 Anerkennung der Haftbefehle, Vollstreckung und Auslieferung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die von den jeweiligen nationalen Justizbehörden ausgestellten Haftbefehle an.
(2) Befindet sich eine Person, die von der nationalen Justizbehörde einer Vertragspartei per Haftbefehl gesucht wird, auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei , ist der Haftbefehl von der nationalen Justizbehörde derjenigen Vertragspartei auf dessen Hoheitsgebiet sich die haftbefehlsgegenständliche Person befindet unverzüglich zu vollstrecken und dies der nationalen Justizbehörde der jeweils anderen Vertragspartei anzuzeigen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Vollstreckung des Haftbefehls der anderen Vertragspartei die haftbefehlsgegenständliche Person der nationalen Justizbehörde des Haftbefehlausstellers auszuliefern, es denn
a) die haftbefehlsgegenständliche Person ist Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei.
b) die haftbefehlsgegenständliche Person wird bereits durch die eigene Justizbehörde gesucht, befindet sich bereits in Untersuchungshaft der anderen Vertragspartei oder verbüßt bereits eine Haftstrafe bei der anderen Vertragspartei .
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Staatsbürger der jeweils anderen Vertragspartei nicht an Dritte auszuliefern, sofern der haftbefehlsgegenständlichen Person dort die Todesstrafe oder Folter erwartet.

Art. 2 Gegenseitige Anerkennung der Rechtsprechung
(1) Die Vertragsparteien erkennen gegenseitig die nationalen Rechtsprechungen und Rechtsordnungen der jeweiligen anderen Vertragspartei an.
(2) Sofern eine haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der jeweils anderen Vertragspartei verurteilt worden ist, kann die haftbefehlsgegenständliche Person durch ein Gericht der anderen Vertragspartei nicht für die gleiche Straftat nochmals verurteilt werden.
(3) Ein Staatsbürger einer Vertragspartei, der von einem Gericht einer anderen Vertragspartei rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, kann unter Zustimmung der für Justiz zuständigen Minister der betreffenden Vertragsparteien die jeweils verbliebene Zeit der Freiheitsstrafe auf dem Gebiet der jeweiligen Vertragspartei verbüßen, dessen Staatsbürger er ist. Das Recht auf Begnadigung bleibt davon unberührt sowie der verurteilenden Vertragspartei und dessen Rechtsordnung obliegend.

Art. 3 Konsularischer Beistand
(1) Sofern ein Staatsbürger einer Vertragspartei vor dem Gericht einer anderen Vertragspartei angeklagt ist, ist es sein Recht, von der diplomatischen Vertretung der Vertragspartei, dessen Staatsbürger er ist, auf dem Gebiet der anklagenden Vertragspartei konsularischen Beistand zu genießen.
(2) Entsprechendem diplomatischen Personal ist jederzeit Zugang zum Angeklagten zu gewähren.

Art. 4 Zusammenarbeit der Justizbehörden
(1) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit und – sofern angefordert im Rahmen der Möglichkeiten – zur Amtshilfe.
(2) Die nationalen Justizbehörden der Vertragsparteien verpflichten sich zum Austausch von Informationen, die für die Aufgabenerfüllung der nationalen Justizbehörden einer dritten Vertragspartei relevant sind.

Abschnitt II – Formale Bestimmungen
Art. 5 Laufzeit, Inkrafttreten
(1) Die Laufzeit des Abkommens ist unbefristet.
(2) Mit der Unterzeichnung durch die jeweiligen Vertretungsbevollmächtigten der Vertratgsparteien tritt dieses Abkommen in Kraft und ist in den jeweiligen nationalen Vertragsarchiven zu hinterlegen.

Art. 6 Kündigung
(1) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald dieses von Andro oder Dreibürgen mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Monats aufgekündigt wurde und dem Vertragspartner mitgeteilt wurde.
(2)Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Vertragspartei zu laufen.
  


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[Kein Betreff] - von Mischa Iwanowitsch Solowjow - 05.11.2014, 21:18
[Kein Betreff] - von Penka Nikolowa Kanazirska - 19.11.2014, 14:31
[Kein Betreff] - von Iossif Lettwitsch Jansikow - 20.11.2014, 21:07
[Kein Betreff] - von Novaja Androija - 23.11.2014, 22:48

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