21.10.2014, 14:26
Exekutivabkommen über die Wirtschaftsförderung und Entwicklung zwischen der Föderalen Republik Andro und der Republik Stralien
Präabel
Mit diesem Abkommen beschließen die Regierungen der hohen Signarmächte eine Förderung der stralischen Wirtschaft, des Binnenmarktes und des Außenhandels durch Fördermittel der Föderalen Republik Andro
§1. Finanzielle Unterstützung
Die androische Regierung gewährt der Republik Stralien einmalig 100 Mio. ARW Fördergelder sowie eine monatliche Zahlung von 10 Mio. ARW für die Dauer dieses Abkommens. Des weiteren wird der Regierung Straliens die Möglichkeit des Erwerbs von zinsfreien Dahrlehen von der Zentralbank Andros (ZBA) durch die androische Regierung eingeräumt.
§2. Wirtschafts- und Infrastrukturförderung
Die Föderale Republik entsendet Techniker, Spezialisten und Ingenieure für den Bau von Straßen, Bahnanlagen und eines Mobilfunktnetzes. Beteiligte androische Firmen werden hierbei vom androischen Staat ein Steuererlass für stralische Aufträge von 50% gewährt.
§3. Militärische Entwicklung
Die Republik Stralien und die Föderale Republik Andro streben einen Austausch militärischer Berater an. Zudem beabsichtigen sie eine Zusammenarbeit in sicherheitspolitischen Fragen sowie der Bekämpfung der Dogenkriminalität.
§4. Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
[Unterschrift Andro]
[Unterschrift Stralien]
Präabel
Mit diesem Abkommen beschließen die Regierungen der hohen Signarmächte eine Förderung der stralischen Wirtschaft, des Binnenmarktes und des Außenhandels durch Fördermittel der Föderalen Republik Andro
§1. Finanzielle Unterstützung
Die androische Regierung gewährt der Republik Stralien einmalig 100 Mio. ARW Fördergelder sowie eine monatliche Zahlung von 10 Mio. ARW für die Dauer dieses Abkommens. Des weiteren wird der Regierung Straliens die Möglichkeit des Erwerbs von zinsfreien Dahrlehen von der Zentralbank Andros (ZBA) durch die androische Regierung eingeräumt.
§2. Wirtschafts- und Infrastrukturförderung
Die Föderale Republik entsendet Techniker, Spezialisten und Ingenieure für den Bau von Straßen, Bahnanlagen und eines Mobilfunktnetzes. Beteiligte androische Firmen werden hierbei vom androischen Staat ein Steuererlass für stralische Aufträge von 50% gewährt.
§3. Militärische Entwicklung
Die Republik Stralien und die Föderale Republik Andro streben einen Austausch militärischer Berater an. Zudem beabsichtigen sie eine Zusammenarbeit in sicherheitspolitischen Fragen sowie der Bekämpfung der Dogenkriminalität.
§4. Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
[Unterschrift Andro]
[Unterschrift Stralien]