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Föderales Amtsblatt
Seite 2


[doc]Gesetz zur Änderung des Militärgesetzbuches

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert §10 (1) sowie §13. (2) des MilGB wie folgt:

alt:
§10 (1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister, sowie den vier Oberkommandierenden der Teilstreitkräfte und der Armee.

neu:
(1)Der Generalstab besteht aus dem Präsidenten der Republik, seinem Stellvertreter, dem Verteidigungsminister sowie den Oberkommandierenden der Armee, der Land,- See,- und Luftstreitkräfte, dem Stabschef des WRSG, dem Stabschef der Miliz, dem Stabschef der Reserve und dem Generalstabschef des STAWKA.

alt:
(2)Landstreitkräfte mit Miliz, Marine und Luftstreitkräfte mit SRW stehen jeweils Oberkommandierende vor. Der gesamten Armee steht der Oberkommandierende der Armee vor, der ebenfalls die Reserve kommandiert.
Diese vier Generäle bilden den Generalstab.

neu:
(2)Den Teilstreitkräfte der Land,- See,- und Luftstreitkräfte steht jeweils ein Oberkommandierender General vor.
(2a)Die Miliz wie die Reserve erhalten zur verbesserten Kommunikation wie Koordination einen Stabschef im Generalstab.

§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetz

§ 5 Provinzvertreterwahl
(1)Sollte die Regierung der jeweiligen Provinz nicht dafür Sorge tragen können, die Wahlen zu den Provinzregierungen abzuhalten, so ist die Regierung der Föderalen Republik Andro dazu ermächtigt, diese Wahlen durch den Bundeswahlamtsleiter einzuleiten.
(2)Die Wahlen zu den Regierungen der Provinzen Mostowskaja, Wiltuwija und Ribir sind im Falle von (1) alle 6 Monate abzuhalten.
(3)Sollten die Regierungen der Provinzen Korgowska und Almachistan, denen gemäß des Assimilierungsvertrags die Freiheit gegeben ist, über ihre Vertreter selbst zu entscheiden, nicht mehr existent sein, zurück treten ohne eine Nachfolge zu hinterlassen oder aber nach über 2 Monaten keinen aktiven Pairs in der Duma haben, so kann die Regierung der Republik Schritte wie in §6 (1) und (2) genannt ergreifen. Jene Vertreter sind dann nur so lange im Amt, bis die Provinzen Korgowska und/oder Almachistan über die Neuregelung ihrer Föderationsratsvertreter entschieden haben.
(4)In allen Fällen gilt das Wahlgesetz.

§ 6Bundesexekution
(1) (a) Sollte ein Föderationssubjekt oder sonstiges Völkerrechtssubjekt mit eigener Regierung und Stimmrecht im Föderationsrat länger als 2 Monaten über keine Regierung oder funktionale Verwaltung verfügen, so hat die Föderale Republik Andro das Recht,die Exekution über dieses Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt zu verhängen.
(b) Die Bundesexekution kann verhängt werden durch
- einen Beschluss der Duma mittels einfacher Mehrheit der Duma
- eine Ukas Innenministers der Föderalen Republik Andro
(2)Sollte Punkt (1) eintreten hat die Föderale Republik das Recht die volle Gewalt indem exekutierten Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt zu übernehmen. Sie muss dafür sorgen, dass das Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt künftig eine eigenständige Regierung hervorbringen kann. Hierzu sind Wahlen spätestes nach Ablauf eines Monats nach Verkündung der Bundesexekution zu dieser auszuschreiben.
(3)Es ist der Föderalen Republik erlaubt, Eingriffe in die Verfassung des Föderations- bzw. Völkerrechtssubjektes vorzunehmen. Dies muss aber von den Bürgern des Föderations- bzw. Völkerrechtssubjektes in einer Volksabstimmung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
(4)Sollten die Provinzen Almachistan oder Korgowska betroffen sein, so muss der Assimilierungsvertrag berücksichtigt werden. Änderungen an diesem Vertrag sind nur mit der Zustimmung der Bevölkerung der jeweiligen Provinz mittels Volksabstimmung durch einfache Mehrheit möglich.
(5)Die Exekution über ein Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt ist solange gültig, bis das jeweilige Föderations- bzw. Völkerrechtssubjekt eigenständig eine neue Verfassung erarbeitet oder eine Vorlage bestätigt und eine Regierung hervorbringt.
Die Exekution ist ab diesem Zeitpunkt automatisch beendet.
(6)Die Duma oder der Föderationsgerichtshof können Exekutionen vorzeitig beenden.
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Mischa Iwanowitsch Solowjow - 11.10.2014, 00:24
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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