11.10.2014, 00:19
Bundesgesetzblatt - Ausgabe Oktober 2014
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Aufhebung des Kriegsrecht über den Oblast Weliki Tartastan (Juschnaja Almachija)
Hiermit wird festgestellt, dass die Notwendigkeit für das Kriegsrecht im Oblast Weliki Tartastan nicht mehr gegeben ist. Entsprechend ergeht daher die Weisung, das Kriegsrecht aufzuheben.
Des weiteren ist die Präsenz der lokalen Polizeieinheiten sowie der Einheiten des Innenministeriums nötig um die Sicherheit und Stabilität der Region zu gewährleisten. Daher wird dem Föderalen Polizeikommando hiermit die Erlaubnis erteilt, in Abstimmung mit dem Innenministerium, entsprechende Maßnahmen zu ergeifen
Koskwa 11.10.2014
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Verkündete Gesetze
[doc]Umweltschutzgesetzbuch
I. Über die Einrichtung der "Föderalen Umweltschutzbehörde" (FUSB)
§1. Über die Föderale Umweltschutzbehörde
(1) Die Föderale Umweltschutzbehörde wird als Bundesbehörde gebilde und ist für den Umweltschutz in der Föderalen Republik Andro zuständig.
(2) Als Aufsichtsbehörde ist ihr das Innenministerium vorangestellt. Im Ministerium wird die Umweltschutzabteilung mit den Aufgaben der Verwaltung und thematischen Übersicht der FUSB beauftragt.
(3) Der FUSB steht ein Direktor vor, welcher vom Innenminister bestellt wird.
II. Begriffsbestimmungen
§1. Emissionen und Abgase
(1) Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle.
(2) Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im etrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
(3) Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.
III. Sondersteuer für Industriebetriebe
§1. Emissionsgebühren
(1) Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Finanzamt Andros abzugeben.
(2) Die FUSB legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 0,1 % und höchstens 5 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
(3) Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
(4) Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können von der FUSB von dieser Steuer befreit werden.
IV. Regelung des Schadstoffausstoßes
§1. Schadstoffausstoß
(1) Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden.
(2) Die FUSB stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
(3) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die etriebsgröße hochgerechnet.
(4) Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
(5) Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt die FUSB regelmäßig fest.
§2. Menge der Schadstoffe
(1) Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
(2) Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann die FUSB diesen etrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der efreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
(3) Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
(4) Bei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §2 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann die FUSB auf Antrag eihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige eschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung der FUSB vorlegen. ei der Entscheidung über die Vergabe von Beihilfen und über die Höhe der eihilfe richtet sich die FUSB nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller der FUSB seine Bilanz offenlegen. Die Beihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.
(5) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle etriebe gleich und wird von der FUSB regelmäßig festgelegt.
(6) Es liegt im Ermessen der FUSB, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
(7) Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
(8) Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als emessungsgrundlage heranzuziehen.
§3. Strafrechtliche Belange
(1) IV. §2. schließt strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen IV. §2. soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
(2) Zusätzlich zu den in IV. §2. festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann die FUSB Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende etrieb an die Personen zu leisten hat, die die FUSB als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.
V. Wassergesetz
§ 1 Trinkwasser
(1) Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2) Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3) Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4) Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und von der FUSB festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.
§ 2 Gewässerschutz
(1) Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2) Die FUSB kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3) Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.
VI. Naturschutzgebiete
§1. Naturschutzgebieterhebung
(1) Die FUSB, das Innenministerium oder der Präsident der Republik kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären. Die Provinzregierungen können ebenso auf Provinzialebene Naturschutzgebiete deklarieren.
(2) Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3) Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4) Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5) Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6) In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt die FUSB fest.
(7) Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8) Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bhalten.
VII. Abfallentsorgung
§1. Entsorgung
(1) Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2) Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
Darüber hinaus kann die FUSB weitere Stoffe auflisten.
(3) Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.
VIII. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Umweltschutzgesetzbuch.
[doc]Umweltschutzgesetzbuch
I. Über die Einrichtung der "Föderalen Umweltschutzbehörde" (FUSB)
§1. Über die Föderale Umweltschutzbehörde
(1) Die Föderale Umweltschutzbehörde wird als Bundesbehörde gebilde und ist für den Umweltschutz in der Föderalen Republik Andro zuständig.
(2) Als Aufsichtsbehörde ist ihr das Innenministerium vorangestellt. Im Ministerium wird die Umweltschutzabteilung mit den Aufgaben der Verwaltung und thematischen Übersicht der FUSB beauftragt.
(3) Der FUSB steht ein Direktor vor, welcher vom Innenminister bestellt wird.
II. Begriffsbestimmungen
§1. Emissionen und Abgase
(1) Emissionen umfasst den Ausstoß und die Abgabe aller schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe an die Umwelt, die während der industriellen Produktion oder als Abfallprodukt anfallen. Dies beinhaltet Abgase, Abwässer und Abfälle.
(2) Keine Emissionen im Sinne des Umweltgesetzes sind die Stoffe dieser Art, die nicht im Zuge der industriellen Produktion anfallen, sondern beim Transport entstehen, sowie Stoffe, die in solchen Mengen ausgestoßen werden, dass sie hochgerechnet auf die Zahl der Angestellten im etrieb die üblichen Mengen, die ein Privathaushalt ausstößt, nicht wesentlich überschreiten.
(3) Schadstoffe bezeichnen alle schädlichen oder potentiell schädlichen Stoffe.
III. Sondersteuer für Industriebetriebe
§1. Emissionsgebühren
(1) Alle Industriebetriebe, die Emissionen in irgendeiner Art ausstoßen, haben eine Sondersteuer an das Finanzamt Andros abzugeben.
(2) Die FUSB legt für jede Art der Industrie jährlich die Steuerquote fest. Sie beträgt mindestens 0,1 % und höchstens 5 % des Bilanzgewinnes. Die Umweltsteuerquote für jeden Industriezweig orientiert sich an der Indexquote für den Ausstoß von Schadstoffen erster Art.
(3) Diese Sondersteuer wird ausschließlich zum Zweck des Umweltschutzes verwendet.
(4) Kleine Betriebe mit geringfügigen Emissionen können von der FUSB von dieser Steuer befreit werden.
IV. Regelung des Schadstoffausstoßes
§1. Schadstoffausstoß
(1) Zwei Arten von Emissionen werden unterschieden: 1) Schadstoffe, für die proportionale Ausstoßquoten festgelegt werden und 2) Schadstoffe, für die feste Grenzwerte bestimmt werden.
(2) Die FUSB stellt regelmäßig fest, welche Stoffe zu welcher dieser beiden Listen gehören und welche Grenzwerte oder Ausstoßquoten eingehalten werden müssen.
(3) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art für einen spezifischen Industriebetrieb setzt sich zusammen aus der für die Art der Industrie festgelegten Indexquote auf die etriebsgröße hochgerechnet.
(4) Die Betriebsgröße im Sinne des Umweltschutzgesetzes wird auf Grundlage der Zahl der Angestellten in sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen berechnet.
(5) Die Indexquote eines jeden Industriezweiges legt die FUSB regelmäßig fest.
§2. Menge der Schadstoffe
(1) Bei Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, die anhand der Höhe der Überschreitung, des Gewinnes des Betriebes und der Schwere möglicher oder tatsächlicher Folgen der Überschreitung bemessen wird.
(2) Bei Unterschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art kann die FUSB diesen etrieb für das Jahr der Unterschreitung von der Umweltsteuer teilweise oder ganz befreien. Die Höhe der efreiung richtet sich nach der Höhe der Unterschreitung.
(3) Die Indexquoten für Schadstoffe erster Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Geschwindigkeit der Herabsetzung orientiert sich an der technischen Möglichkeit, den Schadstoffausstoß zu reduzieren.
(4) Bei beabsichtigter Einführung von technischen oder sonstigen Maßnahmen, die den in §2 festgeschriebenem Ziel dienlich sind, kann die FUSB auf Antrag eihilfezahlungen leisten. Dazu muss der Antragsteller eine vollständige eschreibung des Vorhabens, einschließlich einer erschöpfenden Kostenberechnung der FUSB vorlegen. ei der Entscheidung über die Vergabe von Beihilfen und über die Höhe der eihilfe richtet sich die FUSB nach der Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Maßnahmen und nach der Eigenkapitalverfügbarkeit des Antragsteller. Dazu muss der Antragsteller der FUSB seine Bilanz offenlegen. Die Beihilfe muss mindestens anteilig über eine zeitweise Aussetzung des in §5 beschriebenen Steuernachlasses zurückerstattet werden.
(5) Die maximale Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art ist für alle etriebe gleich und wird von der FUSB regelmäßig festgelegt.
(6) Es liegt im Ermessen der FUSB, den Ausstoß einzelner Schadstoffe ganz zu untersagen. Solche Stoffe sind vor allem jene, deren Ausstoß sich durch die Anwendung moderner Produktionsmethoden vollständig verhindern lässt.
(7) Bei Überschreitung der maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes zweiter Art verhängt die FUSB eine Geldbuße, deren Höhe sich anhand der Höhe der Überschreitung und der Schwere tatsächlicher oder möglicher Folgen des Verstoßes bemisst, aber auf jeden Fall höher sein muss, als eine ebenso hohe Überschreitung der betriebsspezifischen maximalen Ausstoßmenge eines Schadstoffes erster Art.
(8) Die maximalen Ausstoßmengen jedes Schadstoffes zweiter Art sollen schrittweise herabgesetzt werden. Die Höhe der Reduktion richtet sich dabei nach der technischen Möglichkeit und neuen Erkenntnissen über das Gefährdungspotential eines Schadstoffes zweiter Art. Im Zweifel ist allein das Gefährdungspotential als emessungsgrundlage heranzuziehen.
§3. Strafrechtliche Belange
(1) IV. §2. schließt strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche von Geschädigten nicht aus. Bei jedem Verstoß gegen IV. §2. soll die zuständige Strafverfolgungsbehörde eine strafrechtliche Bedeutung prüfen.
(2) Zusätzlich zu den in IV. §2. festgeschriebenen Folgen bei Verstößen gegen die Bestimmungen über den Ausstoß von Schadstoffen kann die FUSB Besitzer oder Gesellschafter des betreffenden Betriebes zur Übernahme der Kosten für die Begrenzung oder Beseitigung entstandener Schäden heranziehen, sowie unabhängig von zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Entschädigungszahlungen festlegen, die der betreffende etrieb an die Personen zu leisten hat, die die FUSB als geschädigt ausweist. Zivilrechtliche Folgen darüber hinaus bleiben hiervon unberührt.
V. Wassergesetz
§ 1 Trinkwasser
(1) Trinkwasser ist in Flüssen, Seen oder Grundwasser vorkommendes Süßwasser, das für Mensch und Tier genießbar ist.
(2) Trinkwasser muss, wenn es Menschen oder Tieren zur Verfügung gestellt wird, mineralisiert, gefiltert und gereinigt sein. Dies kann auf natürlichem Wege geschehen. Wenn dies nicht der Fall ist, muss es durch zusätzliche technische Maßnahmen sichergestellt werden.
(3) Trinkwasser darf nicht destilliert in Umlauf der Trinkwasserversorgung gelangen.
(4) Sollten Schadstoffe zweiter Art im Trinkwasser in höheren Konzentrationen als den vorgeschriebenen und von der FUSB festgelegten Grenzkonzentrationen vorkommen, darf es nicht als Trinkwasser verwendet werden.
§ 2 Gewässerschutz
(1) Den Gewässern Andros dürfen keine ungereinigten Abwässer oder Schadstoffe zweiter Art oberhalb der Grenzwerte zugeführt werden.
(2) Die FUSB kontrolliert regelmäßig die Reinheit der Gewässer.
(3) Die natürliche Flora und Fauna der androischen Gewässer muss geschützt und erhalten werden.
VI. Naturschutzgebiete
§1. Naturschutzgebieterhebung
(1) Die FUSB, das Innenministerium oder der Präsident der Republik kann bestimme Gebiete in Andro zu Schutzgebieten erklären. Die Provinzregierungen können ebenso auf Provinzialebene Naturschutzgebiete deklarieren.
(2) Dabei ist klar abzugrenzen, welches Gebiet geschützt wird, was darin geschützt werden muss und was verboten ist darin zu begehen.
(3) Wenn die Flora und/oder Fauna besonderen Schutz oder eine Regeneration benötigt, so kann das Amt dieses Gebiet zum Naturschutzgebiet erklären.
(4) Die Einschränkung oder Sperrung für Menschen dieses Gebiet zu betreten ist erlaubt.
(5) Einzelne Objekte in der Natur können ebenso geschützt werden.
(6) In Naturschutzgebieten dürfen keine weiteren urbanen Siedlungen, Straßen oder andere Gebäude errichtet werden. Die Landschaft darf nicht verändert werden. Ausnahmen legt die FUSB fest.
(7) Verstöße gegen §5. oder die Schädigung oder Zerstörung von Naturschutzgebieten ist eine Straftat.
(8) Personen die innerhalb eines Naturschutzgebietes leben, müssen sich an die Bhalten.
VII. Abfallentsorgung
§1. Entsorgung
(1) Firmen und Industrien die Abfall produzieren der besonders giftig oder umweltschädlich ist, sind dazu aufgerufen diesen zu sammeln und gesondert bei speziellen Firmen zu entwerten.
(2) Alle Bürger und Firmen sind dazu verpflichtet, recyclingfähiges Material zu sammeln und der speziellen Müllabfuhr oder Wertstoffhöfen zuzuführen. Diese Stoffe wären:
- Altglas
- Altmetall
- Altpapier
Darüber hinaus kann die FUSB weitere Stoffe auflisten.
(3) Es obliegt den Städten und Gemeinden sowie den Provinzen und Gouvernements weitere Punkte der Abfallwirtschaft wie Biomüll, Sondermüll, Restmüll etc. zu regeln.
VIII. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Umweltschutzgesetzbuch.
Gesetz über die Hochschulen
§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Hochschulen beinhalten die Vorbereitung der Studierenden auf ihr zukünftiges Berufsleben und die Forschung in auf der Hochschule angebotenen Fachrichtungen sowie die Unterstützung von Studierenden, die einen Austausch machen möchten.
§3 Finanzierung
(1)Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
(2)Das Erststudium an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz erlassen werden.
Als Erststudium im Sinne dieses Gesetzes gilt das erstmalige Aufnehmen eines Studiums an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft und deren Beendigung aus freiwilligen Gründen, der Exmatrikulation, des estehens-, oder Nichtbestehens der jeweiligen Abschlussprüfung.
(3)Ausländische Studierende an Hochschulen innerhalb der Föderalen Republik Andro haben am Anfang jedes Studiensemesters eine Semestergebühr von 150 ARW an ihre Hochschule zu entrichten.
Gleiches gilt für androische Studierende, welche die Regelstudienzeit ihres Studienganges um mehr als zwei Semester überschreiten, oder ein Zweitstudium beginnen.
(4)Zur Finanzierung des Studiums können bedürftige androische Studierende auf Antrag an das androische Innenministerium Studienunterstützung beantragen.
§ 4 Ziel eines Studiums und Abschlüsse
(1) Das Ziel eines Studiums ist die Vorbereitung auf die Arbeit im wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich sowie das Handeln entsprechend der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Es obliegt den Hochschulen, welche Fächer oder Studienrichtungen sie anbieten.
(3) Universitäten und Hochschulen werden in folgende Gruppen unterteilt:
-Technische Universität (Ingenieursausbildung)
-Allgemeine Universität (Alle Fächer außer Ingenieursgrad)
-Sprachliche Universität (Schwerpunkt auf Dolmetschen)
-Kunstakademie (Musik und Bildende Kunst)
-Verwaltungshochschule (Beamte und höhere Polizeikräfte)
§ 5 Studienberatung
Die Hochschule hat die Pflicht ihre Studierenden über die Studienbedingungen, die Studiengänge und die Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
§ 6 Prüfungen
(1) Zum estehen eines Studienganges müssen sowohl eine Zwischenprüfung nach der Hälfte der Studienzeit, als auch eine Hauptprüfung zum Ende der Studienzeit abgelegt werden.
(2) Beim Nichtbestehen einer Prüfung ist maximal eine Wiederholung nach einem Semester möglich.
§ 7 Hochschulgrade
(1) Bei Bestehen der Prüfung wird dem Studierenden der Diplomgrad verliehen. Bei einem Abschluss auf einer Fachhochschule wird das Kürzel FH an den Titel angehängt.
(2) Es wird Kunsthochschulen und kirchlichen Hochschulen vorbehalten individuelle Grade zu verleihen, die den allgemeinen Hochschulgraden gleichgestellt sind.
§ 8 Doktoranden
(1) Doktoranden sind Studierende die den Doktorgrad erwerben möchten und dafür eine Doktorarbeit schreiben.
(2) Für diese muss ein fachspezifischer Studiengang angeboten werden, um für sie adäquate edingungen zu schaffen
§ 9 Zulassung zum Studium
Zum Studium zugelassen werden alle,
1. die eine gültige und anerkannte Hochschulreife
2. die die nötigen sprachlichen Vorraussetzung zur adäquaten Teilnahme an den Lehrveranstaltung
vorweisen können.
§ 10 Auswahlverfahren
Auswahlverfahren werden grundsätzlich durch die jeweiligen Hochschulen entsprechend deren geltenden Auswahlkriterien durchgeführt, wobei sowohl §9 sowie §4 der androischen Verfassung nicht widersprochen werden darf.
§ 11 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Jedes Mitglied der Hochschule darf und muss sich entsprechend ihrer Funktion und Interessenssphäre an der allgemeinen Mitwirkung beteiligen.
(2) Als Entscheidungsgremium existiert der Hochschulrat. Er besteht aus dem Leiter der Hochschule sowie jeweils zwei Mitgliedern aller Mitgliedergruppen – Dozenten, Studierende und sonstige Mitarbeiter.
(3) Die Mitglieder des Hochschulrates werden gewählt, sofern sie nicht von Amts wegen Mitglieder sind.
§ 12 Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft besteht aus allen Studierenden der Hochschule.
(2) Zur Verwaltung wird jährlich ein Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie jeweils einem Mitglied jeder auf der Hochschule angebotenen Fachrichtung gewählt.
(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind
a) die Meinungsbildung der Studierenden zu ermöglichen;
b) die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen elange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
c) ihre Mitglieder auf die Einhaltung von Grundrechten hinzuweisen
sowie d) die politische ildung ihrer Mitglieder zu unterstützen.
§ 13 Dozenten und Lehrkräfte
(1) Zu den Dozenten zählen allgemein eingestellte Professoren, Lehrkräfte mit besonderen Vorraussetzung sowie Lehrbeauftragte.
(2) Diese bilden einen Dozentenrat der aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf eisitzern besteht. Der Leiter der Hochschule nimmt mit beratender Stimme an den Ratssitzungen teil.
§ 14 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
§ 15 Aufsicht
Der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Hochschulen aus.
§ 16 Private Hochschulen
(1) Private Hochschulen sind Hochschulen privater Trägerschaft.
(2) Sie werden weder vom Staat finanziert, noch stehen sie unter der Rechtsaufsicht des Staates.
(3) Wenn private Hochschulen die staatliche Anerkennung erhalten wollen, müssen sie einen Vertrag mit dem Ministerium für ildung ausarbeiten in dem folgende Dinge geklärt werden:
a) Wertigkeit der Abschlüsse der privaten Hochschulen
b) Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen
sowie c) Aufsichtsrecht des Staates in ildungsfragen
§ 18 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
§ 1 Anwendungsbereich
Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen.
§ 2 Aufgaben
Die Aufgaben der Hochschulen beinhalten die Vorbereitung der Studierenden auf ihr zukünftiges Berufsleben und die Forschung in auf der Hochschule angebotenen Fachrichtungen sowie die Unterstützung von Studierenden, die einen Austausch machen möchten.
§3 Finanzierung
(1)Hochschulen werden vom Staat finanziert, müssen jedoch gleichzeitig Zeugnis über ihre Arbeit ablegen.
(2)Das Erststudium an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft ist grundsätzlich kostenfrei. Ausnahmen hiervon können durch Gesetz erlassen werden.
Als Erststudium im Sinne dieses Gesetzes gilt das erstmalige Aufnehmen eines Studiums an einer Hochschule innerhalb der Föderalen Republik Andro in öffentlicher Trägerschaft und deren Beendigung aus freiwilligen Gründen, der Exmatrikulation, des estehens-, oder Nichtbestehens der jeweiligen Abschlussprüfung.
(3)Ausländische Studierende an Hochschulen innerhalb der Föderalen Republik Andro haben am Anfang jedes Studiensemesters eine Semestergebühr von 150 ARW an ihre Hochschule zu entrichten.
Gleiches gilt für androische Studierende, welche die Regelstudienzeit ihres Studienganges um mehr als zwei Semester überschreiten, oder ein Zweitstudium beginnen.
(4)Zur Finanzierung des Studiums können bedürftige androische Studierende auf Antrag an das androische Innenministerium Studienunterstützung beantragen.
§ 4 Ziel eines Studiums und Abschlüsse
(1) Das Ziel eines Studiums ist die Vorbereitung auf die Arbeit im wissenschaftlichen oder künstlerischen Bereich sowie das Handeln entsprechend der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
(2) Es obliegt den Hochschulen, welche Fächer oder Studienrichtungen sie anbieten.
(3) Universitäten und Hochschulen werden in folgende Gruppen unterteilt:
-Technische Universität (Ingenieursausbildung)
-Allgemeine Universität (Alle Fächer außer Ingenieursgrad)
-Sprachliche Universität (Schwerpunkt auf Dolmetschen)
-Kunstakademie (Musik und Bildende Kunst)
-Verwaltungshochschule (Beamte und höhere Polizeikräfte)
§ 5 Studienberatung
Die Hochschule hat die Pflicht ihre Studierenden über die Studienbedingungen, die Studiengänge und die Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren und zu beraten.
§ 6 Prüfungen
(1) Zum estehen eines Studienganges müssen sowohl eine Zwischenprüfung nach der Hälfte der Studienzeit, als auch eine Hauptprüfung zum Ende der Studienzeit abgelegt werden.
(2) Beim Nichtbestehen einer Prüfung ist maximal eine Wiederholung nach einem Semester möglich.
§ 7 Hochschulgrade
(1) Bei Bestehen der Prüfung wird dem Studierenden der Diplomgrad verliehen. Bei einem Abschluss auf einer Fachhochschule wird das Kürzel FH an den Titel angehängt.
(2) Es wird Kunsthochschulen und kirchlichen Hochschulen vorbehalten individuelle Grade zu verleihen, die den allgemeinen Hochschulgraden gleichgestellt sind.
§ 8 Doktoranden
(1) Doktoranden sind Studierende die den Doktorgrad erwerben möchten und dafür eine Doktorarbeit schreiben.
(2) Für diese muss ein fachspezifischer Studiengang angeboten werden, um für sie adäquate edingungen zu schaffen
§ 9 Zulassung zum Studium
Zum Studium zugelassen werden alle,
1. die eine gültige und anerkannte Hochschulreife
2. die die nötigen sprachlichen Vorraussetzung zur adäquaten Teilnahme an den Lehrveranstaltung
vorweisen können.
§ 10 Auswahlverfahren
Auswahlverfahren werden grundsätzlich durch die jeweiligen Hochschulen entsprechend deren geltenden Auswahlkriterien durchgeführt, wobei sowohl §9 sowie §4 der androischen Verfassung nicht widersprochen werden darf.
§ 11 Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
(1) Jedes Mitglied der Hochschule darf und muss sich entsprechend ihrer Funktion und Interessenssphäre an der allgemeinen Mitwirkung beteiligen.
(2) Als Entscheidungsgremium existiert der Hochschulrat. Er besteht aus dem Leiter der Hochschule sowie jeweils zwei Mitgliedern aller Mitgliedergruppen – Dozenten, Studierende und sonstige Mitarbeiter.
(3) Die Mitglieder des Hochschulrates werden gewählt, sofern sie nicht von Amts wegen Mitglieder sind.
§ 12 Studierendenschaft
(1) Die Studierendenschaft besteht aus allen Studierenden der Hochschule.
(2) Zur Verwaltung wird jährlich ein Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter sowie jeweils einem Mitglied jeder auf der Hochschule angebotenen Fachrichtung gewählt.
(3) Die Aufgaben der Studierendenschaft sind
a) die Meinungsbildung der Studierenden zu ermöglichen;
b) die kulturellen, fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen elange ihrer Mitglieder wahrzunehmen;
c) ihre Mitglieder auf die Einhaltung von Grundrechten hinzuweisen
sowie d) die politische ildung ihrer Mitglieder zu unterstützen.
§ 13 Dozenten und Lehrkräfte
(1) Zu den Dozenten zählen allgemein eingestellte Professoren, Lehrkräfte mit besonderen Vorraussetzung sowie Lehrbeauftragte.
(2) Diese bilden einen Dozentenrat der aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und fünf eisitzern besteht. Der Leiter der Hochschule nimmt mit beratender Stimme an den Ratssitzungen teil.
§ 14 Rechtsform und Selbstverwaltungsrecht
Die Hochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.
§ 15 Aufsicht
Der Staat übt die Rechtsaufsicht über die Hochschulen aus.
§ 16 Private Hochschulen
(1) Private Hochschulen sind Hochschulen privater Trägerschaft.
(2) Sie werden weder vom Staat finanziert, noch stehen sie unter der Rechtsaufsicht des Staates.
(3) Wenn private Hochschulen die staatliche Anerkennung erhalten wollen, müssen sie einen Vertrag mit dem Ministerium für ildung ausarbeiten in dem folgende Dinge geklärt werden:
a) Wertigkeit der Abschlüsse der privaten Hochschulen
b) Zusammenarbeit mit den staatlichen Hochschulen
sowie c) Aufsichtsrecht des Staates in ildungsfragen
§ 18 In-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt mit der Verkündigung im Reichsgesetzblatt in Kraft.
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§1. Allgemeines
Dieses Gesezt ergänzt das Wahlgesetz um den neuen §8. Der bisherige §8. wird zu §9.
Der neue Paragraph 8. lautet wie folgt:
§8. Briefwahl
(1) Bürger die im Zeitraum zwischen der Wahlankündigung und dem Ende des Wahlregisters oder der Listenaufstellung nicht die Möglichkeit haben, sich daran zu beteiligen, können ihre Registrierung bzw, Listenaufstellung dem Wahlamt ab dem Tag der Wahlankündigung mitteilen.
(2) Bürger, die im Zeitraum des Wahlgangs verhindert sind, können ihre Briefwahlunterlagen mit ihrem Stimmzettel dem Wahlamt zukommen lassen.
(3) Im Falle von (2) können die Bürger ihre Partei bzw. Personenpräferenz mitteilen, auch wenn die Listenaufstellung noch nicht abgeschlossen ist. Die Stimmen werden dann aber auch nur für ordentlich registrierte Kandidaten/Listen/Parteien gezählt.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesezt ergänzt das Wahlgesetz um den neuen §8. Der bisherige §8. wird zu §9.
Der neue Paragraph 8. lautet wie folgt:
§8. Briefwahl
(1) Bürger die im Zeitraum zwischen der Wahlankündigung und dem Ende des Wahlregisters oder der Listenaufstellung nicht die Möglichkeit haben, sich daran zu beteiligen, können ihre Registrierung bzw, Listenaufstellung dem Wahlamt ab dem Tag der Wahlankündigung mitteilen.
(2) Bürger, die im Zeitraum des Wahlgangs verhindert sind, können ihre Briefwahlunterlagen mit ihrem Stimmzettel dem Wahlamt zukommen lassen.
(3) Im Falle von (2) können die Bürger ihre Partei bzw. Personenpräferenz mitteilen, auch wenn die Listenaufstellung noch nicht abgeschlossen ist. Die Stimmen werden dann aber auch nur für ordentlich registrierte Kandidaten/Listen/Parteien gezählt.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
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