30.09.2014, 18:32
Der Rechtsberater von Solowjow:
Diese Frage war eigentlich schon geklärt, aber nun nochmal:
Völkerrechtliche Verträge können nur von Völkerrechtssubjekten abgeschlossen werden. Soweit verständlich? Es gibt zwei Arten von Völkerrechtssubjekten, geborene und gekorene Völkerrechtssubjekte. Zu geborenen Völkerrechtssubjekten zählen Staaten, diese sind aus sich heraus fähig völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Zu gekorenen Völkerrechtssubjekten zählen internationale Organisationen. Eine internationale Organisation ist eine Organisation, welche durch einen völkerrechtlichen Vertrag gegründet wurde, also von geborenen Völkerrechtssubjekten. Sie erinnern sich? Die Kompetenz eines gekorenen Völkerrechtssubjekt reicht somit nur soweit, wie die Ermächtigung des zugrundeliegenden völkerrechtlichen Vertrages reicht.
Also ganz einfach: Es ist eine ausdrückliche Ermächtigung im Gründungsvertrag selbst nötig, eine rein implizite Bestimmung ist nicht ausreichend. Im Konventionstext fehlt eine solche ausdrückliche Ermächtigung, welche eine Vertragsschlusskompetenz der sogenannten Polarkomission vorsieht. Deshalb kann diese keine völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließen.
Diese Frage war eigentlich schon geklärt, aber nun nochmal:
Völkerrechtliche Verträge können nur von Völkerrechtssubjekten abgeschlossen werden. Soweit verständlich? Es gibt zwei Arten von Völkerrechtssubjekten, geborene und gekorene Völkerrechtssubjekte. Zu geborenen Völkerrechtssubjekten zählen Staaten, diese sind aus sich heraus fähig völkerrechtliche Verträge abzuschließen. Zu gekorenen Völkerrechtssubjekten zählen internationale Organisationen. Eine internationale Organisation ist eine Organisation, welche durch einen völkerrechtlichen Vertrag gegründet wurde, also von geborenen Völkerrechtssubjekten. Sie erinnern sich? Die Kompetenz eines gekorenen Völkerrechtssubjekt reicht somit nur soweit, wie die Ermächtigung des zugrundeliegenden völkerrechtlichen Vertrages reicht.
Also ganz einfach: Es ist eine ausdrückliche Ermächtigung im Gründungsvertrag selbst nötig, eine rein implizite Bestimmung ist nicht ausreichend. Im Konventionstext fehlt eine solche ausdrückliche Ermächtigung, welche eine Vertragsschlusskompetenz der sogenannten Polarkomission vorsieht. Deshalb kann diese keine völkerrechtlich verbindliche Verträge abschließen.