27.07.2014, 20:04
Gemäß dem Wahlgesetz nehme ich hiermit das Recht war als Bürger eine Gesetzesinitiative einzubringen zu dem folgenden Thema
Gesetz über die nukleare Bewaffnung der Föderalen Republik Andro
§1. Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Bestimmungen über die Anschaffung, Nutzung und Verwaltung von atomaren Waffen der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro
2. Mit diesem Gesetz ergeht die Befügnis und die Weisung an die Regierung sowie die Duma alle nationalen oder internationalen Bestimmungen, welche die Anschaffung von nuklearen Waffen untersagen, entsprechend abzuändern oder aufzukündigen.
§2. Nukleares Waffenarsenal
1. Das androische Atomwaffenarsenal sowie die Thermonuklearwaffen (Wasserstoffbomben) wird dem androischen Kommando für Strategische Truppen zugeteilt.
2. Den direkten Befehl über die atomarbestückten strategischen Truppen hat der Präsident der Republik, bzw. der Verteidigungsminister, falls entsprechende Weisung vorliegt.
3. Das atomare Arsenal ist sowohl stationär als auch mobilk sowie maritim zu lagern und zu transportieren. Es müssen immer mindestens 25% der Sprengköpfe sofort einsatzbereit sein.
4. Im militärischen Ernstfall oder im Fall von Alarmstufe Rot sind die strategischen Truppen sofort auf 100%ige Kampfstärke und in Einsatzbereitschaft zu bringen.
5. Die Anschaffung der androischen Atombomben obliegt der Weisung des Präsidenten sowie der Planung innerhalb des Militärbudgets der Streitkräfte.
6. Die Anzahl der atomaren Sprengköpfe ist geheim zu halten
§3. Einsatz und Ernstfall
1. Im kriegerischen oder atomaren Ernstfall verfügt der Präsident sowie der Verteidigungsminister über jeweils einen Startcode, der von beiden zur Sicherung von unabsichtlichen Starts, stets am Körper getragen werden muss und synchron eingegeben werden muss.
2. Der Präsident selbst bestimmt über den Start oder den Abbruch des Einsatzes von atomaren Sprengköpfen im Friedens- oder Kriegsfall.
3. Der Einsatz von Atomwaffen ist an keine innere oder äußere Rahmenbedinung geknüpft.
§4. Schlussbestimmung
1. Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
2. Es streicht alle Gesetze oder Ukas die den Einsatz von atomaren Waffen verbieten.
3. Entsprechende Verträge die den Einsatz von Atomwaffen verbieten sind zu ändern oder zu kündigen.
§1. Allgemeines
1. Dieses Gesetz regelt die Bestimmungen über die Anschaffung, Nutzung und Verwaltung von atomaren Waffen der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro
2. Mit diesem Gesetz ergeht die Befügnis und die Weisung an die Regierung sowie die Duma alle nationalen oder internationalen Bestimmungen, welche die Anschaffung von nuklearen Waffen untersagen, entsprechend abzuändern oder aufzukündigen.
§2. Nukleares Waffenarsenal
1. Das androische Atomwaffenarsenal sowie die Thermonuklearwaffen (Wasserstoffbomben) wird dem androischen Kommando für Strategische Truppen zugeteilt.
2. Den direkten Befehl über die atomarbestückten strategischen Truppen hat der Präsident der Republik, bzw. der Verteidigungsminister, falls entsprechende Weisung vorliegt.
3. Das atomare Arsenal ist sowohl stationär als auch mobilk sowie maritim zu lagern und zu transportieren. Es müssen immer mindestens 25% der Sprengköpfe sofort einsatzbereit sein.
4. Im militärischen Ernstfall oder im Fall von Alarmstufe Rot sind die strategischen Truppen sofort auf 100%ige Kampfstärke und in Einsatzbereitschaft zu bringen.
5. Die Anschaffung der androischen Atombomben obliegt der Weisung des Präsidenten sowie der Planung innerhalb des Militärbudgets der Streitkräfte.
6. Die Anzahl der atomaren Sprengköpfe ist geheim zu halten
§3. Einsatz und Ernstfall
1. Im kriegerischen oder atomaren Ernstfall verfügt der Präsident sowie der Verteidigungsminister über jeweils einen Startcode, der von beiden zur Sicherung von unabsichtlichen Starts, stets am Körper getragen werden muss und synchron eingegeben werden muss.
2. Der Präsident selbst bestimmt über den Start oder den Abbruch des Einsatzes von atomaren Sprengköpfen im Friedens- oder Kriegsfall.
3. Der Einsatz von Atomwaffen ist an keine innere oder äußere Rahmenbedinung geknüpft.
§4. Schlussbestimmung
1. Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
2. Es streicht alle Gesetze oder Ukas die den Einsatz von atomaren Waffen verbieten.
3. Entsprechende Verträge die den Einsatz von Atomwaffen verbieten sind zu ändern oder zu kündigen.