03.06.2014, 17:43
Bundesgesetzblatt - Ausgabe Juni 2014 -
[doc]Präambel
Dieses Gesetz soll die Nationalhymne und sowie die Staatsflagge vor Demütigung und Missbrauch schützen, deren Einsatz regeln sowie die Feiertage festsetzen.
§ 1 Nationalhymmne
(1)Auf die Nationalhymmne dürfen keine Spottlieder gesungen oder geschrieben werden, die den Text und Melodie zum Narren halten.
(2) Die Nationalhymmne darf grundsätzlich von jedem und immer gesungen und gespielt werden.
(3) Offiziell ist die Nationalhymmne an Nationalfeiertagen und internationalen Treffen zu spielen.
§ 2 Die Flagge
(1) Die Flagge darf nicht verunstaltet oder zu Demütigungszwecken missbraucht werden.
(2) Die Flagge darf von jedem und überall gezeigt werden.
(3) Die Flagge muss bei offiziellen, nationalen Feierlichkeiten durch staatliche Behörden gehisst werden.
(4) Die Staatsflagge zeigt den androischen Doppelkopfadler mit rot-weißem Wappen auf der Brust in einem weißen Kreis auf rotem Hintergrund. Die fünf Provinzen sind als Sterne links daneben abgebildet.
§ 3 Feiertage
(1) Feiertage sind:
1.1. Neujahr
6.1. 1. Weihnachtstag
7.1.. 2. Weihnachtstag
22.1 Tag der Nationalstaatsgründung
1.5. Tag der Arbeit
29.5. Tag der Republik
31.5. Nationalgedenktag1.7. Tag der Befreiung
2.10. Volkstrauertag
8.10. Tag des Sieges über den Imperialismus
31.12. Silvester
Ostern und Pfingstenm jeweils 2 Tage, sind bewegliche Feiertage, die die Kirche festlegt.
(2)An den in (1) genannten Tagen ist jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber freizustellen. Ausnahmen müssen vertraglich geregelt sein.
(3) Staatliche Behörden für den Katastrophenschutz, die öffentliche Sicherheit, die Landesstreitkräfte sowie die öffentliche Versorgung
müssen an den genannten Tagen ihre Dienstfähigkeit gewährleisten.
(4)Die Weihnachtstage können für andere christliche Konfessionen von den Provinzen regional abgeändert werden.
(5)WeitereSonderfeiertage sind durch die Provinzen zu bestimmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass ein Ausgleich zwischen den nationalen Feiertagen sowie den anderen Konfessionen und Religionsgemeinschften gewahrt wird.
§ 4 Rechtslage
(1) Verstöße gegen §1. und §2. können gerichtlich mit einer Geldstrafe von bis zu 1000 ARW gehandet werden.
(2) Privatorganiesierte, aber öffentliche Feiern sind beim Innenministerium anzumelden.
§ 5 Sonstiges
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das Alte.
§1. Wehrpflicht
(1)In ganz Andro herrscht für alle männlichen Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht.
(2)Jeder männliche wie weibliche Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Jeder Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt.
(9)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Wehrpflicht befreit.
(1)In ganz Andro herrscht für alle männlichen Bürger ab dem 18. Lebensjahr die Wehrpflicht.
(2)Jeder männliche wie weibliche Bürger, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das 55. noch nicht erreicht , kann sich freiwillig zur Armee melden.
(3)Jeder Bürger der das 17. Lebensjahr erreicht wird vom Wehrkreiskommando erfasst und zur Musterung vor seinem 18. Lebensjahr beordert.
(4)Das Nichterscheinen zur Musterung ist nur durch ein ärztliches Attest entschuldbar, die Musterung muss dennoch nachgeholt werden. Ein unentschuldigtes Fehlen zur Musterung wird mit Geldstrafen bis zu 1000 ARW geahndet.
(5)Bürger die sich ab dem 18. Lebensjahr noch in der Schule oder Ausbildung befinden, haben diese zu beenden, bevor sie ihrem Wehrdienst antreten können.
(6)Alle Soldaten müssen nach Beginn ihrer Ausbildung einen Eid auf die Verfassung ablegen.
(7)Arbeitslose Bürger werden bevorzugt rektutiert.
(8)Männer von werdenden Müttern und Väter mit Kindern unter 3 Jahren werden auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt.
(9)Geistig Behinderte Menschen, Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung die einen Kriegsdienst nicht ermöglichen sind von der Wehrpflicht befreit.
§ 1 Wehrersatzdienst
(1) Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre.
(2)Für alle weiblichen Bürger gilt ab dem 18. Lebensjahr die Pflicht zum Wehrersatzdienst, insofern sie sich nicht freiwillig zum Armeedienst melden.
(3) Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen.
(4) Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(5) Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium.
(6) Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.
(1) Zum Wehrersatzdienst kann nur antreten bzw. wird gezogen, wer nicht die Tauglichkeitstufen WT1 oder WT2 laut Militärgesetzbuch ereicht hat. Ausgenommen davon sind nur Personen deren Dienst durch ihre körperliche oder geistige Behinderung beeinträchtigt oder unmöglich wäre.
(2)Für alle weiblichen Bürger gilt ab dem 18. Lebensjahr die Pflicht zum Wehrersatzdienst, insofern sie sich nicht freiwillig zum Armeedienst melden.
(3) Eine Ausnahme bilden Personen, die einen Militärdienst aus Gewissensgrunden ablehnen, sie haben einen KDVA zu stellen.
(4) Der Wehrersatzdienst dauert so lange wie der Wehrdienst und ist eine nicht militärische Art der Wehrpflicht.
(5) Die Wehrersatzdienstleistenden unterstehen dem Innenministerium.
(6) Wehrersatzdienstleistende die nach ihrer Einberufung zum Dienst binnen zwei Monate keine Stelle finden, erhalten eine vom Innenministerium zugeteilt.
Haushaltsplan für die Zeit vom 1.05.2014 bis zum 30.08.2014
Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:
Inneres: 247,5 Mrd. ARW (-20)
-Verwaltung: 40 Mrd. ARW
-Polizei: 25 Mrd. ARW (-10)
-Feuerwehr: 5,0 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 0,5 Mrd. ARW
-Soziales: 61,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 32,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 10,5 Mrd. ARW
-Bildung: 28,5 Mrd. ARW (-6)
-Kultur: 17,5 Mrd. ARW
-Forschung: 21 Mrd. ARW (-8)
-Justiz: 2 Mrd. ARW
Verteidigung: 50 Mrd. ARW (+5)
-Landstreitkräfte: 18,1 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 10,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 11,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW
-SFR: 5 Mrd. ARW (+5)
Finanzen: 87,35 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 18 Mrd. ARW
-Arbeit: 18 Mrd. ARW
-Verkehr: 12 Mrd. ARW
-Bau: 23 Mrd. ARW
-Androische Staatspost: 1,4 Mrd. ARW
-Androische Staatsbahn: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 11 Mrd. ARW
-Föderale Finanzaufsicht: 0,50 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-NZfa: 1 Mrd. ARW
Äußeres: 0,45 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps: 0,35 Mrd. ARW
-Verwaltung: 0,1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe: 0 Mrd. ARW
Präsidialamt: 1 Mrd. ARW
Duma: 0,75 Mrd. ARW
Schuldentilgung: 15 Mrd. ARW (+15)
------------------------------
Kreditaufnahme: 0 Mrd. ARW
-----------------------------
Altschulden: 27,95 Mrd. ARW
Neue Schulden: 0 Mrd. ARW
Schuldenabbau: 15 Mrd. ARW (+15)
Gesamtschulden: 12,95 Mrd. ARW (-15)
------------------------------
Staatsanleihen: 10 Mrd. ARW
------------------------------
Vermögen des NZfA: 2 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 2 Mrd. ARW
Gesamtvermögen: 4 Mrd. ARW
-----------------------------
Mehreinnahmen Januar 2014 bis April 2014: +10 Mrd. ARW
Gesamt Einnahmen: 384,15 Mrd. ARW (+10)
Mehrausgaben Mai 2014 bis August 2014:
...
Gesamt Ausgaben: 384,05 Mrd. ARW (-19)
Differenz: 0 Mrd. ARW (ohne Kredit) (-21)
Vergabe von Geldern an folgende Ministerien und Einrichtungen:
Inneres: 247,5 Mrd. ARW (-20)
-Verwaltung: 40 Mrd. ARW
-Polizei: 25 Mrd. ARW (-10)
-Feuerwehr: 5,0 Mrd. ARW
-Einwanderungsbehörde: 0,5 Mrd. ARW
-Soziales: 61,5 Mrd. ARW
-Gesundheit: 32,5 Mrd. ARW
-Umwelt: 10,5 Mrd. ARW
-Bildung: 28,5 Mrd. ARW (-6)
-Kultur: 17,5 Mrd. ARW
-Forschung: 21 Mrd. ARW (-8)
-Justiz: 2 Mrd. ARW
Verteidigung: 50 Mrd. ARW (+5)
-Landstreitkräfte: 18,1 Mrd. ARW
-Seestreitkräfte: 10,15 Mrd. ARW
-Luftstreitkräfte: 11,75 Mrd. ARW
-Strategische/Weltraum Truppen: 4 Mrd. ARW
-STAWKA: 1 Mrd. ARW
-SFR: 5 Mrd. ARW (+5)
Finanzen: 87,35 Mrd. ARW
-Wirtschaft: 18 Mrd. ARW
-Arbeit: 18 Mrd. ARW
-Verkehr: 12 Mrd. ARW
-Bau: 23 Mrd. ARW
-Androische Staatspost: 1,4 Mrd. ARW
-Androische Staatsbahn: 2 Mrd. ARW
-LURAN: 11 Mrd. ARW
-Föderale Finanzaufsicht: 0,50 Mrd. ARW
-ADWR: 1 Mrd. ARW
-NZfa: 1 Mrd. ARW
Äußeres: 0,45 Mrd. ARW
-Diplomatisches Korps: 0,35 Mrd. ARW
-Verwaltung: 0,1 Mrd. ARW
-Entwicklungshilfe: 0 Mrd. ARW
Präsidialamt: 1 Mrd. ARW
Duma: 0,75 Mrd. ARW
Schuldentilgung: 15 Mrd. ARW (+15)
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Kreditaufnahme: 0 Mrd. ARW
-----------------------------
Altschulden: 27,95 Mrd. ARW
Neue Schulden: 0 Mrd. ARW
Schuldenabbau: 15 Mrd. ARW (+15)
Gesamtschulden: 12,95 Mrd. ARW (-15)
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Staatsanleihen: 10 Mrd. ARW
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Vermögen des NZfA: 2 Mrd. ARW
Vermögen des ADWR: 2 Mrd. ARW
Gesamtvermögen: 4 Mrd. ARW
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Mehreinnahmen Januar 2014 bis April 2014: +10 Mrd. ARW
Gesamt Einnahmen: 384,15 Mrd. ARW (+10)
Mehrausgaben Mai 2014 bis August 2014:
...
Gesamt Ausgaben: 384,05 Mrd. ARW (-19)
Differenz: 0 Mrd. ARW (ohne Kredit) (-21)
Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums
In der Verantwortung für ein friedliches Zusammenleben der Völker und Nationen,
in der Hoffnung auf die Überwindung der Verstimmungen in der Vergangenheit,
und mit der Absicht zwischen ihren Nationen eine konstruktive und nachhaltige Kooperation einzugehen,
beschließen die Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums folgendes Abkommen;
1. Die Staaten Föderalen Republik Andro und Medianisches Imperium erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an, und anerkennen die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit der Grenzen.
2. Die Regierungen der genannten Staaten bekräftigen den Willen zu regelmäßigen diplomatischen Konsultationen, und beschließen - im Interesse einer zukunftfähigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen -auf jederlei offene oder verdeckte feindlichen Handlungen gegeneinanderzu verzichten.
3. Die Regierungen streben eine engere Zusammenarbeit in wirtschaftlichen und kulturellen Fragen an. Sie fördern den Austausch von Wissen und Gütern, welche dem Frieden und dem Fortschritt der Völkerdienen. Gemeinsame Messen oder gleichartige Wirtschaftsausstellungen betrachtet man als erstebenswert. Beide Regierungen fördern private oder institutionelle Reisen in das jeweilige andere Land, und ermöglichen als Gastgeber entsprechender Delegationen, jenen volle Reisefreiheit und Unterstützung bei Versuchen die kulturellen und regionalen Eigenheiten zu erleben.
4. Die Regierungen befürworten eine ausgiebige Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums und setzen sich dafür ein. Austauschprogramme und multinationale Seminare werden gefördert.
5. Die Regierungen beider Signatarstaaten bekräftigen den Willen zu einer guten Nachbarschaft und berücksichtigt das besondere Sicherheitsinteresse beider Nationen in der entsprechenden Region. Weiter sichern sich die Signatarstaaten gegenseitige Unterstützung in Notsituationen zu. Darüber hinaus betrachtet man den Schutz der einzigartigen Flora und Fauna der Nordpolarregion als gemeinsames Anliegen.
6. Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Für die Föderale Republik Andro
Mischa L. Solowjow
Außenminister der Föderalen Republik Andro
Mehregaan al Talib
Imperator
In der Verantwortung für ein friedliches Zusammenleben der Völker und Nationen,
in der Hoffnung auf die Überwindung der Verstimmungen in der Vergangenheit,
und mit der Absicht zwischen ihren Nationen eine konstruktive und nachhaltige Kooperation einzugehen,
beschließen die Regierungen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums folgendes Abkommen;
1. Die Staaten Föderalen Republik Andro und Medianisches Imperium erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an, und anerkennen die Unantastbarkeit und Unverletzlichkeit der Grenzen.
2. Die Regierungen der genannten Staaten bekräftigen den Willen zu regelmäßigen diplomatischen Konsultationen, und beschließen - im Interesse einer zukunftfähigen Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen -auf jederlei offene oder verdeckte feindlichen Handlungen gegeneinanderzu verzichten.
3. Die Regierungen streben eine engere Zusammenarbeit in wirtschaftlichen und kulturellen Fragen an. Sie fördern den Austausch von Wissen und Gütern, welche dem Frieden und dem Fortschritt der Völkerdienen. Gemeinsame Messen oder gleichartige Wirtschaftsausstellungen betrachtet man als erstebenswert. Beide Regierungen fördern private oder institutionelle Reisen in das jeweilige andere Land, und ermöglichen als Gastgeber entsprechender Delegationen, jenen volle Reisefreiheit und Unterstützung bei Versuchen die kulturellen und regionalen Eigenheiten zu erleben.
4. Die Regierungen befürworten eine ausgiebige Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen der Föderalen Republik Andro und des Medianischen Imperiums und setzen sich dafür ein. Austauschprogramme und multinationale Seminare werden gefördert.
5. Die Regierungen beider Signatarstaaten bekräftigen den Willen zu einer guten Nachbarschaft und berücksichtigt das besondere Sicherheitsinteresse beider Nationen in der entsprechenden Region. Weiter sichern sich die Signatarstaaten gegenseitige Unterstützung in Notsituationen zu. Darüber hinaus betrachtet man den Schutz der einzigartigen Flora und Fauna der Nordpolarregion als gemeinsames Anliegen.
6. Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht das Abkommen für beendet erklärt. Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt und/oder erweitert wird.
Für die Föderale Republik Andro
Mischa L. Solowjow
Außenminister der Föderalen Republik Andro
Mehregaan al Talib
Imperator
Koskwa 03.06.2014
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