16.03.2014, 21:03
Bundesgesetzblatt
- Ausgabe März 2014 -
[doc]Subventions und Förderungsgesetz (SuFöGe)
§1. Allgemeines
(1) Dieses Gesetz ermächtigt das Finanzministerium Subventionen und weitere Fördermittel materieller wie finanzieller Art für androische Betriebe bereit zu stellen.
(2) Das Finanzministerium stellt per Uka fest, welche Wirtschaftsbereiche förderungswürdig sind.
(3) Unternehmen die diesen Bereichen nicht angehören, können keine Subvention erhalten.
§2. Höhe und Bezug der Förderung
(1) Jedes in Andro registrierte Unternehmen kann staatliche Subventionen oder Fördermittel beziehen. Diese sind beim Finanzministerium zu beantragen.
(2) Die Fördergelder wie Mittel müssen innerhalb Andros verbleiben und dürfen nicht ins Ausland transferiert werden.
(3) Dauer wie Höhe der Bezüge werden vom Finanzministerium individuell festgelegt.
(4) Unternehmen die Subventionen beziehen, müssen einen halbjährlichen Wirtschaftsbericht an das Finanzministerium abliefern.
(5) Unternehmen die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, können keine Subventionen erhalten. Gleiches gilt für Firmen, dessen Finanzierungskonzept als nicht nachhaltig eingestuft wurde.
(6) Ausländische Firmen die Subventionen erhalten, müssen vertraglich garantieren, dass sie sich an die Auflagen halten. Weiterhin muss ihr Heimatstaat zustimmen, im Falle eines Vergehens die juristische Arbeit Andros zu unterstützen.
§3. Höhe der Maximalsubventionen
(1) Das Finanzministerium muss entsprechende Rücklagen bilden, um die Subventionen zu decken.
(2) Alle zur Verfügung gestellten Subventionen und Fördermittel dürfen niemals 10% der Einnahmen des Etats überschreiten und dürfen die Neuverschulgung niemals um mehr als 20% steigen lassen.
§4. Sicherungsübereignung
Im Falle einer drohenden Insolvenz oder eines Subventionsmissbrauchs werden ausländische Unternehmen dazu verpflichtet, ihr Eigentum an den in Andro eingebrachten Produktionsmitteln an eine Regierungsagentur zu übereignen, welche als Treuhänder verfügt. Das betroffene Unternehmen darf jedoch weiterhin ihr Eigentum ungehindert nutzen. Nur für den Fall, dass das Unternehmen gegen die gesetzten Auflagen verstößt und nicht bereit ist die Subventionen zurückzuzahlen darf das Sicherungseigentum durch den Staat verwertet werden und auf diesem Wege die Rückzahlung der Subventionen sicherstellen.
§5. Missbrauch
(1) Wer ohne Berechtigung Fördermittel bezieht, macht sich strafbar und wird mit dem Entzug der Förderung sowie der Verpflichtung zur vollen Rückzahlung bestraft. Weiterhin kann ein Gericht in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von nicht weniger als 10 Tagen sowie eine Strafzahlung von bis zu 10% der Fördersumme anordnen.
(2) Wer Subventionen oder sonstige Fördermittel illegal in das Ausland transferiert, verliert seine Arbeitserlaubnis in Andro. Das betroffene Unternehmen kann durch den Staat aufgelöst werden.
§6. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft
Gesetz über den Jugendschutz
Präambel
Dieses Gesetz regelt die besondere Rechtsstellung Kinder und Jugendlicher, sowie ihren Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten und Gefahren.
§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, welche noch nicht volljährig sind.
(2) Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher), ist noch nicht volljährig.
§ 2 Jugendgefährdende Inhalte
(1) Mediale Inhalte (insbesondere Film, Fernsehen, Literatur, Musik), welche im hohen Maße dazu geeignet sind die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, dürfen an diese Personengruppe nicht zugänglich gemacht oder sonstwie abgegeben werden.
(2) Das föderale Innenministerium prüft, ob ein Medium im hohen Maße geeignet ist die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergreift das föderale Innenministerium geeignete Maßnahmen um die Verbreitung oder Zugänglichmachung des Mediums zu verhindern.
§ 3 Alkohol und Tabak
(1) Der Genuss von Alkohol mit mehr als 3 Volumenprozent Alkohol, sowie von Tabakerzeugnissen ist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.
(2) Die Abgabe alkoholischer oder tabakhaltiger Substanzen entgegen Absatz 1 ist verboten.
§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit
(1) Hat eine Person das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind von ihr abgegebene Willenserklärungen nichtig.
(2) Hat eine Person das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so bedürfen von ihr abgegebene Willenserklärungen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Hiervon ausgenommen sind Willenserklärungen, die ein überschaubares Geschäft zum Inhalt haben und von der Person mit ihren eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.
(3) Betreibt eine noch nicht volljährige Person ein Erwerbsgeschäft oder befindet Sie sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Person für den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder dem Bereich der Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu sprechen.
§ 5 Haftungsfreistellung
(1) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nicht verantwortlich.
(2) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nur verantwortlich, soweit sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit bei der Tatbegehung besessen hat.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind für den Schaden, den eine nicht volljährige Person, für welche sie das Sorgerecht innehaben, einem anderen zufügt stets verantwortlich, unabhängig ob ihnen ein sonstiges Verschulden zur Last fällt. Sie haften hierbei gleichrangig als Gesamtschuldner.
§ 6 Straftaten
(1) Wer gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Präambel
Dieses Gesetz regelt die besondere Rechtsstellung Kinder und Jugendlicher, sowie ihren Schutz vor jugendgefährdenden Inhalten und Gefahren.
§ 1 Definition
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Personen, welche noch nicht volljährig sind.
(2) Wer noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jugendlicher), ist noch nicht volljährig.
§ 2 Jugendgefährdende Inhalte
(1) Mediale Inhalte (insbesondere Film, Fernsehen, Literatur, Musik), welche im hohen Maße dazu geeignet sind die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden, dürfen an diese Personengruppe nicht zugänglich gemacht oder sonstwie abgegeben werden.
(2) Das föderale Innenministerium prüft, ob ein Medium im hohen Maße geeignet ist die persönliche und geistige Entwicklung von Jugendlichen zu gefährden. Liegen diese Voraussetzungen vor, so ergreift das föderale Innenministerium geeignete Maßnahmen um die Verbreitung oder Zugänglichmachung des Mediums zu verhindern.
§ 3 Alkohol und Tabak
(1) Der Genuss von Alkohol mit mehr als 3 Volumenprozent Alkohol, sowie von Tabakerzeugnissen ist erst mit der Vollendung des 18. Lebensjahres gestattet.
(2) Die Abgabe alkoholischer oder tabakhaltiger Substanzen entgegen Absatz 1 ist verboten.
§ 4 Wirtschaftliche Tätigkeit
(1) Hat eine Person das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind von ihr abgegebene Willenserklärungen nichtig.
(2) Hat eine Person das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet, so bedürfen von ihr abgegebene Willenserklärungen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Hiervon ausgenommen sind Willenserklärungen, die ein überschaubares Geschäft zum Inhalt haben und von der Person mit ihren eigenen Mitteln bewerkstelligt wird.
(3) Betreibt eine noch nicht volljährige Person ein Erwerbsgeschäft oder befindet Sie sich in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Person für den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder dem Bereich der Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit zu sprechen.
§ 5 Haftungsfreistellung
(1) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nicht verantwortlich.
(2) Eine Person, welche das 8. Lebensjahr aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, dem Sie einen anderen zufügt nur verantwortlich, soweit sie die erforderliche Einsichtsfähigkeit bei der Tatbegehung besessen hat.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind für den Schaden, den eine nicht volljährige Person, für welche sie das Sorgerecht innehaben, einem anderen zufügt stets verantwortlich, unabhängig ob ihnen ein sonstiges Verschulden zur Last fällt. Sie haften hierbei gleichrangig als Gesamtschuldner.
§ 6 Straftaten
(1) Wer gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes
§ 1. Allgemeines
1) Der Paragprah 5 wird geändert. Nach Paragraph 6 wird ein neuer Paragraph 7 eingefügt. Der bisherige Paragraph 7 wird zu Paragraph 8.
§5. Festlegung der Einfuhrzölle
(1)Alle gewerblichen Waren die nach Andro eingeführt werden und per LKW, Transportschiff oder Transportflugzeug eintreffen, sind mit 5% des Warenwertes zu verzollen, sofern und soweit durch einen Uka des Fiinanzministeriums oder des Präsidenten nichts anderes bestimmt wird.
(2)Privatpersonen können ihre Waren unverzollt in die Föderale Republik einführen. Jedoch besteht eine Zollverpflichtung von 5% des Warenwertes ab einer Menge von
-mehr als 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
-3 Liter alkoholischer Getränke
-0,125 Liter Parfüm
-einer Menge von mehr als 5 Stück pro Kleidungstück oder Paar Socken
-einer Masse von über 500g pro Ware, wenn die Ware die Größe von Bürobedarf oder kleineren Handwerksmaterialien in Nagel- oder Schraubengröße hat.
- einer Menge von mehr als 5 Stück pro Ware.
(3)Einfuhrzölle können gesenkt werden oder entfallen, wenn diese Produkte betreffen, die in Andro nicht hergestellt werden können und importiert werden müssen. Über einen Erlass des Zolls entscheidet das Finanzministerium.
...
§7. Einfuhrkontingente
Das Finanzministerium ist dazu ermächtigt, Importquoten auf Waren festzulegen, die den androischen Markt schaden oder die Wettbewerbssituation negativ tangieren.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
§ 1. Allgemeines
1) Der Paragprah 5 wird geändert. Nach Paragraph 6 wird ein neuer Paragraph 7 eingefügt. Der bisherige Paragraph 7 wird zu Paragraph 8.
§5. Festlegung der Einfuhrzölle
(1)Alle gewerblichen Waren die nach Andro eingeführt werden und per LKW, Transportschiff oder Transportflugzeug eintreffen, sind mit 5% des Warenwertes zu verzollen, sofern und soweit durch einen Uka des Fiinanzministeriums oder des Präsidenten nichts anderes bestimmt wird.
(2)Privatpersonen können ihre Waren unverzollt in die Föderale Republik einführen. Jedoch besteht eine Zollverpflichtung von 5% des Warenwertes ab einer Menge von
-mehr als 200 Zigaretten oder 50 Zigarren
-3 Liter alkoholischer Getränke
-0,125 Liter Parfüm
-einer Menge von mehr als 5 Stück pro Kleidungstück oder Paar Socken
-einer Masse von über 500g pro Ware, wenn die Ware die Größe von Bürobedarf oder kleineren Handwerksmaterialien in Nagel- oder Schraubengröße hat.
- einer Menge von mehr als 5 Stück pro Ware.
(3)Einfuhrzölle können gesenkt werden oder entfallen, wenn diese Produkte betreffen, die in Andro nicht hergestellt werden können und importiert werden müssen. Über einen Erlass des Zolls entscheidet das Finanzministerium.
...
§7. Einfuhrkontingente
Das Finanzministerium ist dazu ermächtigt, Importquoten auf Waren festzulegen, die den androischen Markt schaden oder die Wettbewerbssituation negativ tangieren.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verkündung in Kraft.
Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Wahlgesetz zu ändern.
(2)Paragprah 3 erhält die folgenden neuen Absätze
(6) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung, des Wahlregister oder der Wahl selbst durch einen Gerichtsbeschluss in einer androischen Strafvollzugsanstalt, einem Gefängnis, einem Arbeitslager oder einer sonstigen Art des Justizvollzugs befindet verliert für die Dauer des Aufenthalts sein aktives wie passives Wahlrecht.
(7) Wenn ein Gericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafte verurteilt, kann das Gericht auch über die Dauer des Strafvollzugs ein Wahlverbot festlegen.
(3)Paragraph 6 wird wie folgt neu gefasst
(1) Eine Volksabstimmung kann erst dann gestartet werden, wenn von den Bürgern ein Gesetz zu einem spezifischem Thema der Duma vorgelegt, von dieser behandelt und abgelehnt wurde.
(2) Zur Initiierung einer Volksabstimmung, muss diese dem Wahlamt durch die Bürger offiziell gemeldet werden.
(3) Sobald das Wahlamt den Termin bestätigt, haben wir Bürger 10 Tage Zeit Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung einzuholen.
(4) Für die Durchführung einer Volksabstimmung müssen 25% der wahlberechtigten Bürger² sich in die Unterschriftenliste eintragen.
(5) Duma und die Regierung könnten unabhängig von Absatz (1) - (4) nach einem einfachen Mehrheitsbeschluss eine Volksabstimmung starten.
(6) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3) und werden wie in §5 (1) durchgeführt.
(7) Eine Volksabstimmung ist dann gültig und gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Bürger² an ihr teilnehmen und von den Teilnehmern wiederum über 50% dieser ihre Zustimmung erteilen.
(8) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(9) Wenn die Verfassung oder ein Gesetz eine Volksabstimmung zu einem speziellen Thema vorsieht, so wird dieses vom Wahlamt nach Beauftragung durch die Regierung, eröffnet.
(10) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.
§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft-
²: alle Hauptidentitäten
§1. Allgemeines
(1)Dieses Gesetz hat die Aufgabe, das Wahlgesetz zu ändern.
(2)Paragprah 3 erhält die folgenden neuen Absätze
(6) Wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung, des Wahlregister oder der Wahl selbst durch einen Gerichtsbeschluss in einer androischen Strafvollzugsanstalt, einem Gefängnis, einem Arbeitslager oder einer sonstigen Art des Justizvollzugs befindet verliert für die Dauer des Aufenthalts sein aktives wie passives Wahlrecht.
(7) Wenn ein Gericht einen Straftäter zu einer Freiheitsstrafte verurteilt, kann das Gericht auch über die Dauer des Strafvollzugs ein Wahlverbot festlegen.
(3)Paragraph 6 wird wie folgt neu gefasst
(1) Eine Volksabstimmung kann erst dann gestartet werden, wenn von den Bürgern ein Gesetz zu einem spezifischem Thema der Duma vorgelegt, von dieser behandelt und abgelehnt wurde.
(2) Zur Initiierung einer Volksabstimmung, muss diese dem Wahlamt durch die Bürger offiziell gemeldet werden.
(3) Sobald das Wahlamt den Termin bestätigt, haben wir Bürger 10 Tage Zeit Unterschriften für die Durchführung einer Volksabstimmung einzuholen.
(4) Für die Durchführung einer Volksabstimmung müssen 25% der wahlberechtigten Bürger² sich in die Unterschriftenliste eintragen.
(5) Duma und die Regierung könnten unabhängig von Absatz (1) - (4) nach einem einfachen Mehrheitsbeschluss eine Volksabstimmung starten.
(6) Volksabstimmungen haben den zeitlichen Ablauf wie in §1 (3) und werden wie in §5 (1) durchgeführt.
(7) Eine Volksabstimmung ist dann gültig und gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der wahlberechtigten Bürger² an ihr teilnehmen und von den Teilnehmern wiederum über 50% dieser ihre Zustimmung erteilen.
(8) Ämter die vom Volk direkt gewählt werden, werden vom Wahlamt automatisch ausgeschrieben und die Volksabstimmung gemäß diesem Gesetz durchgeführt.
(9) Wenn die Verfassung oder ein Gesetz eine Volksabstimmung zu einem speziellen Thema vorsieht, so wird dieses vom Wahlamt nach Beauftragung durch die Regierung, eröffnet.
(10) Das Ergebnis einer Volksentscheidung ist für alle Staatsorgane bindend.
§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft-
²: alle Hauptidentitäten
Gesetz zur Änderung des Steuergesetzbuches
§1. Allgemeines
1. Dieses Gesetz ändert das bisherige Steuergesetz um den Paragprahen 13. Genusssteuer. Dieser folgt dem bisherigen §12.
2. Der bisherige §13. wird
§ 13 Genusssteuer
(1) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von bis zu 6% werden mit einer Genusssteuer von 5% des Produktpreises belegt.
(2) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von bis zu 50% werden mit einer Genusssteuer von 10% des Produktpreises belegt.
(3) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von ab 51% werden mit einer Genusssteuer von 20% des Produktpreises belegt.
(4) Tabak wird mit einer Genusssteuer von 10% des Produktpreises belegt.
§ 14 Abschließende Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 01.02.2014 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.
§1. Allgemeines
1. Dieses Gesetz ändert das bisherige Steuergesetz um den Paragprahen 13. Genusssteuer. Dieser folgt dem bisherigen §12.
2. Der bisherige §13. wird
§ 13 Genusssteuer
(1) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von bis zu 6% werden mit einer Genusssteuer von 5% des Produktpreises belegt.
(2) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von bis zu 50% werden mit einer Genusssteuer von 10% des Produktpreises belegt.
(3) Alkoholische Getränke mit einem Ethanolanteil von ab 51% werden mit einer Genusssteuer von 20% des Produktpreises belegt.
(4) Tabak wird mit einer Genusssteuer von 10% des Produktpreises belegt.
§ 14 Abschließende Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 01.02.2014 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.
Einreise und Immigrationsgesetz (ErImG)
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.
§ 1 Visaerteilung
(1) Zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich.
(2) Zuständig für die Erteilung von Visa sind die Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie das androische Außenministerium der Föderalen Republik Andro.
(3) Ein Visumsantrag für ein einfaches touristisches Visum muss mindestens folgende Angaben enthalten.
[*]Vor-, und Zuname:
[*] Meldeadresse im Heimatstaat:
[*]Staatsangehörigkeit
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:
(4) Es werden folgende Arten von Visa unterschieden.
4a.) Touristikvisum: Das Touristikvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro für touristische Zwecke für höchstens dreißig Tage.
4b.) Geschäftsvisum: Das Geschäftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zur Verfolgung geschäftlicher Zwecke für höchstens dreißig Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung einer Einladung des androischen Geschäftspartners erforderlich.
4c.) Wissenschaftsvisum: Das Wissenschaftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zum Zwecke der schulischen, universitären, wissenschaftlichen oder künstlerisch-kulturellen Betätigung. Seine Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit; Sie beträgt jedoch höchstens 365 Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung des Arbeitsvertrages oder eines entsprechenden anderen Dokumentes mit der entsprechenden androischen Einrichtung erforderlich.
4d.) Transitvisum: Das Transitvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro zum Zwecke der Durchquerung des Staatsgebietes. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens sieben Tage. Zur Antragsstellung sind die Reisepapiere beizufügen, welche eine entsprechende Transitabsicht belegen.
4e.) Kurzfristvisum: Das Kurzfristvisum berechtigt zur kurzfristigen Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro zum Zwecke des Transits zwischen den internationalen oder nationalen Flughäfen, Bahn- und Busstationen oder Seehäfen. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens vier Tage. Es ist an allen Grenzkontrollstellen beantragbar.
(5) Durch entsprechende zwischenstaatliche Abkommen kann geregelt werden, dass die Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreit sind.
(6) Ein Visumsantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.
§ 2 Einreise
(1) Die Einreise in die Föderale Republik Andro erfolgt ausschließlich über amtliche Grenzkontrollstellen der föderalen Polizei. Zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro ist die Mitführung eines internationalen Reisepasses des Herkunftsstaates erforderlich.
(2) Die Einreise in die Föderale Republik Andro kann jederzeit verweigert werden.
(3) Die Einreise in die Föderale Republik Andro ist zu verweigern, wenn
3a.) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einreisewillige an kriminellen, staatsfeindlichen oder terroristischen Aktivitäten beteiligt ist.
3b.) der Aufenthalt des Einreisewilligen in der Föderalen Republik Andro bedeutende androische Belange beeinträchtigen würde.
3c.) dem Einreisewilligen die Einreise in die Föderale Republik Andro durch rechtskräftige Entscheidung des föderalen Innenministeriums oder eines androischen Gerichtes die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt wurde.
§ 3 Aufenthalt
(1)Wer einen Ausländer beherbt hat hiervon unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeikommandatur Anzeige zu geben. Ein Unterlassen dieser Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
(2) Sofern ein Visum in seinem räumlichen Gültigkeitsbereich beschränkt ist, so darf der Visumsinhaber die Grenzen dieses Gültigkeitsbereiches nicht verlassen. Die Gültigkeit kann für Provinzen, Gouvernements und Oblaste beschrännkt werden.
§ 4 Aufenthaltserlaubnis
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum ständigen Aufenthalt samt Wohnsitz- und Arbeitsplatznahme in der Föderale Republik Andro.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine befristete oder unbefristete Zeit erteilt werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 entzogen werden. Darüberhinaus kann sie entzogen werden, wenn ihr Inhaber durch ein androisches Gericht wegen einer Straftat verurteilt wird.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen.
4a.) Der Antragssteller verfügt über einen Arbeitsvertrag mit einem androischen Unternehmen oder möchte selbst ein Unternehmen in der Föderalen Republik Andro gründen.
4b.) Der Lebensunterhalt des Antragsstellers ist gesichert.
4c.) Der Antragssteller verfügt über einen einwandfreien Leumund.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt oder wird entzogen, wenn eine Voraussetzung gem. Abs. 4 nicht vorliegt oder späte wegfällt.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Sieht dieses Gesetz vor, dass ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, so wird der Verstoß gegen diese Vorschrift mit Geldbuße bis zu 5.000 ARW bestraft.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das bisherige Einreisegestez (EInG)
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Einwanderung, den Aufenthalt, das Asyl, Visa, Arbeits- und Tourismusrecht.
§ 1 Visaerteilung
(1) Zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich.
(2) Zuständig für die Erteilung von Visa sind die Botschaften, Generalkonsulate und Konsulate sowie das androische Außenministerium der Föderalen Republik Andro.
(3) Ein Visumsantrag für ein einfaches touristisches Visum muss mindestens folgende Angaben enthalten.
[*]Vor-, und Zuname:
[*] Meldeadresse im Heimatstaat:
[*]Staatsangehörigkeit
[*]Aufenthaltsort in Andro:
[*]Dauer des Aufenthalts:
[*]Grund des Aufenthalts:
(4) Es werden folgende Arten von Visa unterschieden.
4a.) Touristikvisum: Das Touristikvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro für touristische Zwecke für höchstens dreißig Tage.
4b.) Geschäftsvisum: Das Geschäftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zur Verfolgung geschäftlicher Zwecke für höchstens dreißig Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung einer Einladung des androischen Geschäftspartners erforderlich.
4c.) Wissenschaftsvisum: Das Wissenschaftsvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in die Föderale Republik Andro zum Zwecke der schulischen, universitären, wissenschaftlichen oder künstlerisch-kulturellen Betätigung. Seine Gültigkeitsdauer richtet sich nach der Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit; Sie beträgt jedoch höchstens 365 Tage. Zur Antragsstellung ist die Beifügung des Arbeitsvertrages oder eines entsprechenden anderen Dokumentes mit der entsprechenden androischen Einrichtung erforderlich.
4d.) Transitvisum: Das Transitvisum berechtigt zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro zum Zwecke der Durchquerung des Staatsgebietes. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens sieben Tage. Zur Antragsstellung sind die Reisepapiere beizufügen, welche eine entsprechende Transitabsicht belegen.
4e.) Kurzfristvisum: Das Kurzfristvisum berechtigt zur kurzfristigen Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro zum Zwecke des Transits zwischen den internationalen oder nationalen Flughäfen, Bahn- und Busstationen oder Seehäfen. Seine Gültigkeitsdauer beträgt höchstens vier Tage. Es ist an allen Grenzkontrollstellen beantragbar.
(5) Durch entsprechende zwischenstaatliche Abkommen kann geregelt werden, dass die Staatsbürger des anderen Vertragsstaates ganz oder teilweise von der Visumspflicht befreit sind.
(6) Ein Visumsantrag kann ohne Begründung abgelehnt werden.
§ 2 Einreise
(1) Die Einreise in die Föderale Republik Andro erfolgt ausschließlich über amtliche Grenzkontrollstellen der föderalen Polizei. Zur Einreise und zum Aufenthalt in der Föderalen Republik Andro ist die Mitführung eines internationalen Reisepasses des Herkunftsstaates erforderlich.
(2) Die Einreise in die Föderale Republik Andro kann jederzeit verweigert werden.
(3) Die Einreise in die Föderale Republik Andro ist zu verweigern, wenn
3a.) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Einreisewillige an kriminellen, staatsfeindlichen oder terroristischen Aktivitäten beteiligt ist.
3b.) der Aufenthalt des Einreisewilligen in der Föderalen Republik Andro bedeutende androische Belange beeinträchtigen würde.
3c.) dem Einreisewilligen die Einreise in die Föderale Republik Andro durch rechtskräftige Entscheidung des föderalen Innenministeriums oder eines androischen Gerichtes die Einreise in die Föderale Republik Andro untersagt wurde.
§ 3 Aufenthalt
(1)Wer einen Ausländer beherbt hat hiervon unverzüglich der örtlich zuständigen Polizeikommandatur Anzeige zu geben. Ein Unterlassen dieser Anzeige wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
(2) Sofern ein Visum in seinem räumlichen Gültigkeitsbereich beschränkt ist, so darf der Visumsinhaber die Grenzen dieses Gültigkeitsbereiches nicht verlassen. Die Gültigkeit kann für Provinzen, Gouvernements und Oblaste beschrännkt werden.
§ 4 Aufenthaltserlaubnis
(1) Eine Aufenthaltserlaubnis berechtigt zum ständigen Aufenthalt samt Wohnsitz- und Arbeitsplatznahme in der Föderale Republik Andro.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann für eine befristete oder unbefristete Zeit erteilt werden.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 entzogen werden. Darüberhinaus kann sie entzogen werden, wenn ihr Inhaber durch ein androisches Gericht wegen einer Straftat verurteilt wird.
(4) Eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, wenn folgenden Voraussetzungen vorliegen.
4a.) Der Antragssteller verfügt über einen Arbeitsvertrag mit einem androischen Unternehmen oder möchte selbst ein Unternehmen in der Föderalen Republik Andro gründen.
4b.) Der Lebensunterhalt des Antragsstellers ist gesichert.
4c.) Der Antragssteller verfügt über einen einwandfreien Leumund.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt oder wird entzogen, wenn eine Voraussetzung gem. Abs. 4 nicht vorliegt oder späte wegfällt.
§ 5 Strafvorschriften
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstößt wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Tage oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Sieht dieses Gesetz vor, dass ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, so wird der Verstoß gegen diese Vorschrift mit Geldbuße bis zu 5.000 ARW bestraft.
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt, gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das bisherige Einreisegestez (EInG)
Koskwa 16.03.2014
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