06.03.2014, 19:44
Also.
Herr Sigurðsson. Das kein Zwang zur Teilnahme an einer Militäraktion besteht, ergibt sich ja aus dem Konventionstext. Das ist aber auch nicht das Problem.
Ich wiederhole mich.
Das grundlegende rechtliche Problem ist, dass die Konvention für sich eine Allgemeinverbindlichkeit für gegeben hällt und die Konventionsbestimmungen auch gegenüber Nichtmitgliedern durchsetzen will. Aber eine Allgemeinverbindlichkeit ist eben nicht gegeben. Ebenso bestehen keine Befugnisse die Konventionsbestimmungen gegenüber Nichtmitgliedern durchzusetzen. Erst recht nicht mit den im Konventionstext genannten militärischen Mitteln.
Es ist vielmehr eine versuchte Einschränkung der nationalen Souveränität der Nichtmitglieder.
Und solange solche Bestimmungen in der Konvention sind, werden wir diesen Vertrag nicht auf unsere Tagesordnung setzen.
Frau von Montagne. Bitte interpretieren Sie keine Dinge in meine Äußerungen, die nicht da sind. Ich habe nicht gesagt das die Anrainerstaaten mit einem Vertrag mit der Polkonvention deren Zuständigkeit für die Pole anerkennen.
Nur das ein Vertrag zwischen der Polkonvention und den Anrainerstaaten geschlossen werden kann.
Außerdem habe ich gegen die Ziele der Konvention keine Vorbehalte. Ich habe, wie bereits mehrmals gesagt, Vorbehalte gegen bestimmte andere Teile des Konventionstextes. Und zwar, wie bereits mehrmals gesagt, gegen die Möglichkeit militärischen Zwangs gegen Nichtmitglieder.
Wenn sich eine Lösung der Streitigkeiten zwischen der Konvention und Andro auf vertraglicher Basis finden lässt, befürworten wir das selbstverständlich.
Dreibürgen könnte sich zwar nicht als Mitglied am Schutz der Polgebiete beteiligen, wohl aber aufgrund eines Vertrages.
Folgendes ist jetzt nur ein spontaner Diskusionsvorschlag meinerseits für den Inhalt eines möglichen Vertrags.
-Feststellung über die Einigkeit über den notwendigen Schutz der Polgebiete.
-Schutzbestimmungen bez. der Pole.
-ev. Feststellung das Dreibürgen den Schutz eines definierten Polgebietes in nationaler Souveränität überwacht und garantiert.
Ein Vertrag zwischen der Polkonvention und Dreibürgen, sofern er von seiten der Konvention gewünscht ist, muss natürlich auch erst mit den anderen zuständigen Stellen in Dreibürgen diskutiert werden.
Wobei wir eine Lösung der Streitigkeit zwischen Konvention und Andro natürlich auch befürworten ohne selbst einen Vertrag mit der Konvention zu schließen.
Herr Sigurðsson. Das kein Zwang zur Teilnahme an einer Militäraktion besteht, ergibt sich ja aus dem Konventionstext. Das ist aber auch nicht das Problem.
Ich wiederhole mich.
Das grundlegende rechtliche Problem ist, dass die Konvention für sich eine Allgemeinverbindlichkeit für gegeben hällt und die Konventionsbestimmungen auch gegenüber Nichtmitgliedern durchsetzen will. Aber eine Allgemeinverbindlichkeit ist eben nicht gegeben. Ebenso bestehen keine Befugnisse die Konventionsbestimmungen gegenüber Nichtmitgliedern durchzusetzen. Erst recht nicht mit den im Konventionstext genannten militärischen Mitteln.
Es ist vielmehr eine versuchte Einschränkung der nationalen Souveränität der Nichtmitglieder.
Und solange solche Bestimmungen in der Konvention sind, werden wir diesen Vertrag nicht auf unsere Tagesordnung setzen.
Frau von Montagne. Bitte interpretieren Sie keine Dinge in meine Äußerungen, die nicht da sind. Ich habe nicht gesagt das die Anrainerstaaten mit einem Vertrag mit der Polkonvention deren Zuständigkeit für die Pole anerkennen.
Nur das ein Vertrag zwischen der Polkonvention und den Anrainerstaaten geschlossen werden kann.
Außerdem habe ich gegen die Ziele der Konvention keine Vorbehalte. Ich habe, wie bereits mehrmals gesagt, Vorbehalte gegen bestimmte andere Teile des Konventionstextes. Und zwar, wie bereits mehrmals gesagt, gegen die Möglichkeit militärischen Zwangs gegen Nichtmitglieder.
Wenn sich eine Lösung der Streitigkeiten zwischen der Konvention und Andro auf vertraglicher Basis finden lässt, befürworten wir das selbstverständlich.
Dreibürgen könnte sich zwar nicht als Mitglied am Schutz der Polgebiete beteiligen, wohl aber aufgrund eines Vertrages.
Folgendes ist jetzt nur ein spontaner Diskusionsvorschlag meinerseits für den Inhalt eines möglichen Vertrags.
-Feststellung über die Einigkeit über den notwendigen Schutz der Polgebiete.
-Schutzbestimmungen bez. der Pole.
-ev. Feststellung das Dreibürgen den Schutz eines definierten Polgebietes in nationaler Souveränität überwacht und garantiert.
Ein Vertrag zwischen der Polkonvention und Dreibürgen, sofern er von seiten der Konvention gewünscht ist, muss natürlich auch erst mit den anderen zuständigen Stellen in Dreibürgen diskutiert werden.
Wobei wir eine Lösung der Streitigkeit zwischen Konvention und Andro natürlich auch befürworten ohne selbst einen Vertrag mit der Konvention zu schließen.