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Föderales Amtsblatt
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Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiete der Föderalen Republik Andro

Hiermit wird folgendes von der Duma beschlossene Gesetz verkündet und in Kraft gesetzt.

[doc]Gesetz zum Schutz der staatlichen Hoheitsgebiete der Föderalen Republik Andro

Präambel
Dieses Gesetz regelt die Hoheit des androischen Luftraums, der See und Wasserwege, Küsten, sowie des Territoriums gemäß des Volkerrechts, sowie der Verfassung der föderalen Republik Andro.

§ 1 Territorium
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich über alle in der Verfassung genannten Gebiete, Provinzen, sowie über alle angehängten Gebietskörperschaften, assozierten und autonomen Gebiete.
(2) Das Territorium kann nur durch die Verfassung neu geregelt werden.

§ 2 Lufthoheit
(1) Der Luftraum, welcher sich über dem Territorium der Föderalen Republik Andro, bis zu einer Höhe von 100 Kilometern erhebt, ist Teil des androischen Hoheitsgebietes.
(2) Die Nutzung des androischen Luftraumes für ausländische Luftfahrzeuge ist erlaubnispflichtig. Zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen ist das föderale Innenministerium oder eine von ihr bevollmächtigten Behörde.

§ 3 Küstenhoheit
(1) Das Territorium der Föderalen Republik Andro erstreckt sich auf einen Streifen von 40,9 nautischen Meilen Breite, gemessen von der Niedrigwasserlinie. Innerhalb dieses Gebietes übt die Föderale Republik Andro voll und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(2) Die Föderale Republik Andro respektiert die Hoheitsgewässer anderer Staaten, soweit sie nicht über das Ausmaß des Absatzes 1 hinausgehen.
(4) Die Küstenwache schützt die Gewässer der Föderalen Republik Andros auf See und rettet Schiffbrüchige.
(5) Die nationale Wirtschaftszone ersteckt sich 200 sm von der Küste aus, deren Nutzung ausschließlich, unter Vorbehalt, nur dem androischen Staat, androischen Unternehmen oder androischen Fischer erlaubt ist. Bis hierhin gelten auch Wirtschaftsrecht, Finanzrecht, Polizeirechte sowie Justizgesetzgebung und die Zollpflicht. Ausländische Unternehmen benötigen zur Nutzung dieser Zone im Innenministerium eine Genehmigung. Durchsuchungen und Kontrollen sowie die Verfolgung verdächtiger Schiffe ist bis in diese Zone erlaubt.
(7) Vom 85° östlicher Länge bis zum 160° östlicher Länge und bis zur Küste des androischen Arktisterritoriums, erstreckt sich die internationale Schutzzone. Weiterhin gilt das Südmeer sowie die Seestraße zwischen Andro und Adrastea in unmittelbar androischen Gewässern auf der Hälfte der Strecke zwischen beiden Küsten als Teil der Schutzone. Innerhalb dieses Bereichs ist es ausländischen See- und Luftfahrzeugen nur nach vorheriger Anmeldung erlaubt einzudringen. Ausländische See- und Luftfahrzeuge haben hierbei den Behörden ihre Registrierungsdaten, sowie ihre See- oder Flugpläne zu übermitteln.
Die Küstenwache, die Luftstreitkräfte sowie die Kriegsmarine behält sich die Sicherung dieser Zone vor und hat das Recht, alle unerlaubten Eindringungsversuche mit den erforderlichen Mitteln abzuwehren.
(8) Die Regierung der Föderalen Republik Andro hat das Recht Meerengen und Meerstraßen die an seine Schutzzonen oder sein Territorium grenzen temporär teilweise oder ganz zu sperren.
(9) Im weiteren findet die internationale Seekonvention Anwendung.

§ 4 Hoheit über die Arktis
(1) Die androischen Arktisgebiete erstrecken sich von 85° östlicher Länge bis zu 155° östlicher Länge. Sie werden in südlicher Richtung vom 80° Breitengrad begrenzt. Das androische Arktisterritorium ist Teil des Staatsgebietes der Föderalen Republik Andro. Hierzu gehört ebenso die Luftsäule, welche sich über das androische Arktisterritorium erhebt bis zu einer Höhe von 100 Kilometern.
(2) Innerhalb des androischen Arktisterritoriums übt die Föderale Republik Andro volle und uneingeschränkte Hoheitsgewalt aus.
(3) Ausländische Luftfahrzeuge, welche das androische Arktisterritorium überfliegen wollen haben der zuständigen Behörde alle erforderlichen Identifizierungsinformationen, sowie den aktuellen Flugplan zu übermitteln.
(4) Die androischen Streitkräfte schützen die Unversehrtheit des androischen Arktisterritoriums mit allen erforderlichen Mitteln.
(5) Das androische Arktisterritorium untersteht direkt der Föderalen Republik Andro. Diese benennt eine Behörde, welche sich direkt mit dem Gebiet befasst und es verwaltet.
(6) Die androische Regierung garantiert den Schutz der arktischen Flora und Fauna.

§ 5 Einrichtung von Luftverteidigungszonen
(1) Zur Wahrung der Unversehrtheit des Territoriums der Föderalen Republik Andro können durch präsidialen Ukas vorgelagerte Luftverteidigungszonen eingerichtet werden. Innerhalb dieser Zonen haben sich alle Luftfahrzeuge zu identifzieren und den Anweisungen der Behörden Folge zu leisten.

§ 6 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ersetzt das alte Hoheitsgesetz.


Koskwa 22.12.2013

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Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Aleksander Ruslanowitsch Matwenow - 22.12.2013, 18:16
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
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[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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