01.07.2013, 19:40
Gesetz zum Schutz des ungeborenen Lebens und von Säuglingen
§ 1 Zweck
Dieses Gesetz dient dem Schutz des ungeborenen Lebens und des Lebens von Säuglingen.
§ 2 Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs
(1) Der künstliche und unnatürliche Abbruch der Schwangerschaft, welcher durch die Schwangere oder einen Dritten herbeigeführt wird, ist eine Straftat, welche gleich eines Mordes bestraft wird.
(2) Der Schwangerschaftsabbruch wird nicht bestraft, wenn
eine konkrete erhebliche Gefahr für das Leben oder schwerster, irreversibler Gesundheitsschädigungen der werdenden Mutter besteht und diese Gefahr nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nur durch einen Abbruch der Schwangerschaft abgewendet werden kann.
(3) die Schwangerschaft aus einer Sexualstraftat herrührt und durch die Fortsetzung der Schwangerschaft die Gefahr schwerster seelischer Belastungen für die Schwangere droht. Der Schwangerschaftsabbruch nach Abs. 3 ist nur binnen drei Monaten möglich. Vor dem Abbruch der Schwangerschaft hat ein eingehendes Beratungsgespräch durch autorisierte Stellen mit der Schwangeren stattzufinden, welches auf einer Fortsetzung der Schwangerschaft gerichtet sein muss.
(4) Definition: Als schwanger gilt eine Frau, ab den Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle.
(5) Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur von anerkannten und dazu besonders ausgebildeten Fachärzten in Kliniken durchgeführt werden.
(6) Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs werden von der Krankenkasse der Schwangeren getragen
(7) Wer als nicht autorisierte Person im Sinne des Abs. 4 einen Schwangerschaftsabbruch vornimmt, einen anderen zu dessen Vornahme bestimmt oder vornehmen läßt wird gleich eines Mörders bestraft.
(8 ) Abtreibungen die gegen den Willen und mit körperlicher oder psychischer Gewalt gegen die Schwangere durchgeführt werden sind strafbar und werden gleich eines Mordes bestraft. Die Schwangere bleibt hierbei straffrei.
(9) Vorgeburtliche Untersuchungen, welche auf die Selektion von Embryonen gerichtet sind (Pränataldiagnostik), sind verboten und werden gleich eines Mordes bestraft.
§ 3 Anonyme Geburt
(1) Befindet sich die Schwangere aufgrund der Schwangerschaft in einer schweren seelischen Notlage oder ist ihr der Unterhalt eines Kindes aufgrund ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zumutbar, so hat sie das Recht ihr Kind ohne Preisgabe ihrer persönlichen Daten zur Welt zu bringen.
(2) Der wahre Name und die persönlichen Daten der Schwangeren werden dabei in einem versiegelten Umschlag beim föderalen Innenministerium hinterlegt.
(3) Sobald das Kind sein achtzehntes Lebensjahr vollendet hat, ist es berechtigt eine entsprechende Einsichtnahme in die hinterlegten Daten des Abs. 2 vorzunehmen um seine Abstammung zu erfahren.
(4) Vor jeder anonymen Geburt ist eine fachkundige Beratung mit der Schwangeren durchzuführen, welche ihr Wege zum Leben mit dem Kind aufzeigen soll und entsprechend Hilfestellung bietet. Über dieses Gespräch ist ein Protokoll anzufertigen, welches ebenfalls beim föderalen Innenministerium hinterlegt wird.
(5) Mit der anonymen Geburt erklärt sich die Schwangere mit der Freigabe ihres Kindes zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Die Schwangere ist hierauf in dem Gespräch gem. Abs. 4 hierauf besonders hinzuweisen.
(6) Im Übrigen bleiben zivilrechtliche Ansprüche des Kindes gegenüber ihrer leiblichen Mutter unberührt.
§ 4 Babyklappen
(1) Jedes Krankenhaus ist verpflichtet eine funktionsfähige Babyklappe zu unterhalten, in welcher Säuglinge abgegeben werden können. Die Babyklappe ist entsprechend auszustatten und regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit zu kontrollieren.
(2) Mit der Abgabe des Säuglings in der Babyklappe, erklärt sich die Mutter mit der Freigabe des Säuglings zur Adoption oder zur Unterbringung in ein Waisenhaus einverstanden. Gegenüber ihr Kind verliert sie alle zivilrechtlichen Ansprüche.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Koskow, den 01.07.2013