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Föderales Amtsblatt
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Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes

§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
...
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.


Gesetz über die Gerichtszuständigkeiten in der Föderalen Republik Andro (GerZuG)

§ 1 Regelungsinhalt

Dieses Gesetz regelt die sachliche und instanzielle Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit in der Föderalen Republik Andro.

§ 2 Zuständigkeit in Strafsachen

(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich als Strafgerichte zuständig für alle Straftaten, wenn eine Strafe von über 20 Tagen Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist. Erstinstanzlich zuständig ist der Einzelstrafrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von über 20 Tagen zu erwarten ist.
(3) Gegen erstinstanzliche Strafurteile der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.

§ 3 Zuständigkeit in Zivilsachen

(1) Die Provinzgerichte sind erstinstanzlich für alle bürgerlichen Streitigkeiten zuständig, wenn sich der Streitwert nicht über 10.000 ARW beläuft. Zuständig ist der Einzelrichter. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.
(2) Gegen erstinstanzliche Urteil in Zivilurteilen der Provinzgerichte ist die Berufung oder Revision zum Föderationsgerichtshof zulässig. In der Rechtsmittelinstanz ist der Senat des Föderationsgerichtshofes zuständig.
(3) Der Föderationsgerichtshofes ist erstinstanzlich zuständig, sofern der Streitwert einen Wert von 10.000 ARW übersteigt.

§ 4 Zuständigkeit in Verfassungs- und Verwaltungsstreitigkeiten

Der Föderationsgerichtshof ist erstinstanzlich zuständig in allen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten. Beruht die Streitigkeit allein auf Provinzrecht ist das zuständige Provinzgericht zuständig. Näheres wird durch Provinzialgesetz bestimmt.

§ 5 Besetzung des Föderationsgerichtshofes

Der Föderationsgerichtshof entscheidet in Senatsbesetzung. Dem Senat des Föderationsgerichtshofes gehören alle Richter des Föderationsgerichtshofes an.

§ 6 Besondere Klagebefugnis der Generalstaatsanwaltschaft

Die Generalstaatsanwaltschaft kann die Anklage anstatt vor dem Provinzgericht auch direkt beim Föderationsgerichtshof erheben, wenn die besondere Bedeutung oder der Umfang des Falles, dies notwendig erscheinen lassen.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.



Beschluss der Duma zum Jerusalemmandat

Die Duma der Föderalen Republik Andro sieht den Einsatz der Streitkräfte der Föderalen Republik als erfüllt an. Alle strategischen und operativen wie politischen Ziele wurden erfüllt. Die orthodoxe Bevölkerung, wie alle Menschen in Jerusalem, wurden geschützt und ihre Freiheit wurde verteidigt.
Die Duma fasst daher folgenden Beschluss:

1. Das Mandat der Duma über die Entsendung von Streitkräften der Föderalen Republik Andro in die Republik Jerusalem läuft zum 31.05.2013 aus.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle androischen Armeeeinheiten und androischen Güter die im Rahmen des Mandats nach Jerusalem gebracht wurden, nach Andro heimgeschickt werden.
3. Für die Durchführung der Rückbeförderung ist die Armee zuständig.
4. Es dürfen keine beweglichen wie unbeweglichen Güter aus Jerusalem durch androische Militärangehörige entfernt oder außer Landes gebracht werden. Die Einführ dieser Güter nach Andro wird untersagt.
5. Von den androischen Streitkräften gefangen genommene zedarische Soldaten werden Dreibürgen übergeben, mit der Bestimmung, dass diese in Jerusalem verbleiben müssen und nicht außer Landes gebracht werden dürfen.
6. Die Föderale Republik wird in keiner Form eine materielle oder finanzielle Entschädigung für ihren Militäreinsatz noch deren Folgen verlangen.
7. Die Föderale Republik Andro wird in keiner Form materielle oder finanzielle Entschädigung an irgend eine Partei die im Rahmen des Jerusalemmandats zu Schaden kam, entschädigen. Andro wird ebenso keinerlei Reparationen leisten.
8. Die Föderale Republik Andro wird gemeinsam mit den alliierten Nationen, Dreibürgen und Bazen, ein Waffenstillstandsabkommen, und später einen Friedensvertrag mit Zedarien aushandeln. Die Duma ermächtigt die Regierung Andros auch zu seperaten Verteägen und Abkommen mit den Konfliktparteien.
9. Das androische Expeditionskorps nimmt seine Aufgaben solange wahr, bis ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet ist. Ab diesem Zeitpunkt wird mit der Demobilisierung und Verschiffung gen Andro begonnen.


Beschluss der Duma der Föderalen Republik Andro an den Ministerrat

1. Die Duma empfiehlt die Abreise der androischen Delegation von der Konferenz in Bergen.
2. Die Duma empfiehlt bilaterale oder multilaterale völkerrechtliche Verträge zur internationalen Konfliktlösung bzw. Vorbeugung. Sie lehnt internationale Organisationen, die die androische Souveränität einschänken ab. (Als Beispiel ist der RdN [Rat der Nationen] zu nennen)
3. Die Duma spricht sich für eine Stärkere Einbindung in die ARS aus.
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Koskow, den 01.01.2013
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Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Wladimir Michailjowitsch Saizew - 13.05.2013, 13:44
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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