12.02.2013, 15:46
Andrej Louwowitsch Kronskij,'index.php?page=Thread&postID=1027241#post1027241' schrieb:ich erinnere.Gesetz zur Änderung des Wahlgesetzes
§ 5 Wahlvorgang
(1) Die Stimmen werden in den androischen Wahllokalen (per PN) abgegebenhoben und ausgezählt.
...
(7) Sollte im ersten Wahlgang zum Präsidenten der Republik kein Kandidat die absolute Mehrheit erreichen, so treten im zweiten Wahlgang die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.
(8)Der Wahlgang kann vorzeitig beendet werden, wenn alle Wähler ihre Stimme abgegeben haben.
Die Duma hat dieses Gesetz angenommen.