31.12.2012, 18:46
Die Duma hat den folgenden Beschluss gefasst:
Beschluss der Duma über die Vergabe eines Mandates für die Streitkräfte der Föderalen Republik Andro in der Republik Jerusalem
§1. Mandatsbestimmung
(1) Im Einklang mit den androischen Gesetzen sowie im Rahmen des androisch-dreibürgischen Rückversicherungsvertrags genehmigt die Duma der Föderalen Republik Andro hiermit der Regierung ein militärisches Mandat von 100.000 Soldaten im Rahmen des Einsatzes im Königreich Jerusalem.
(2) Dieses Mandat gilt ausschließlich für die Hoheitsgebiete des Königreichs Jerusalem. Ein Einsatz der föderalen Streitkräfte auf Territorien dritter Staaten ist verboten, sofern es nicht der unmittelbaren Erwiderung dortigen feindlichen Feuers dient.
(3) Die Kommandogewalt für die Einheiten im Einsatzgebiet obliegt alleinig der androischen Regierung sowie der STAWKA. Die Einheiten dürfen nicht unter fremden Kommando dienen. Die STAWKA legt in Abstimmung mit den jerusalemer und dreibürgischen Streitkräfte die Einsatzgebiete der androischen Einheiten fest.
§2. Einheitenbestimmung
(1) Im Rahmen des Kontingents von 100.000 Soldaten obliegt es der Regierung und dem STAWKA über die benötigten Einheiten der Land,- See,- und Luftstreitkräfte zu bestimmen und zu verfügen.
(2) Der Duma ist eine Liste der mobilisierten Einheiten vorzulegen.
§3. Rechtslage
(1) Die androischen Einheiten unterliegen den Gesetzen der Föderalen Republik Andro und den Regeln des geschriebenen und ungeschriebenen humanitären Völkerrechts. Die androischen Einheiten unterliegen der zuständigen Militärgerichtsbarkeit der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro.
§4. Informationspflicht
Die Regierung hat die Duma wöchentlich über die Lage vor Ort in Jerusalem zu informieren. Geheimoperationen sind hiervon ausgenommen.
§4. Gültigkeit
Das Mandat behält für die Dauer des Einsatzes seine Gültigkeit, jedoch mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Es kann von der Duma verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.
§1. Mandatsbestimmung
(1) Im Einklang mit den androischen Gesetzen sowie im Rahmen des androisch-dreibürgischen Rückversicherungsvertrags genehmigt die Duma der Föderalen Republik Andro hiermit der Regierung ein militärisches Mandat von 100.000 Soldaten im Rahmen des Einsatzes im Königreich Jerusalem.
(2) Dieses Mandat gilt ausschließlich für die Hoheitsgebiete des Königreichs Jerusalem. Ein Einsatz der föderalen Streitkräfte auf Territorien dritter Staaten ist verboten, sofern es nicht der unmittelbaren Erwiderung dortigen feindlichen Feuers dient.
(3) Die Kommandogewalt für die Einheiten im Einsatzgebiet obliegt alleinig der androischen Regierung sowie der STAWKA. Die Einheiten dürfen nicht unter fremden Kommando dienen. Die STAWKA legt in Abstimmung mit den jerusalemer und dreibürgischen Streitkräfte die Einsatzgebiete der androischen Einheiten fest.
§2. Einheitenbestimmung
(1) Im Rahmen des Kontingents von 100.000 Soldaten obliegt es der Regierung und dem STAWKA über die benötigten Einheiten der Land,- See,- und Luftstreitkräfte zu bestimmen und zu verfügen.
(2) Der Duma ist eine Liste der mobilisierten Einheiten vorzulegen.
§3. Rechtslage
(1) Die androischen Einheiten unterliegen den Gesetzen der Föderalen Republik Andro und den Regeln des geschriebenen und ungeschriebenen humanitären Völkerrechts. Die androischen Einheiten unterliegen der zuständigen Militärgerichtsbarkeit der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro.
§4. Informationspflicht
Die Regierung hat die Duma wöchentlich über die Lage vor Ort in Jerusalem zu informieren. Geheimoperationen sind hiervon ausgenommen.
§4. Gültigkeit
Das Mandat behält für die Dauer des Einsatzes seine Gültigkeit, jedoch mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. Es kann von der Duma verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.