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Föderales Amtsblatt
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Rückversicherungsvertrag zwischen der Föderalen Republik Andro und dem Kaiserreich Dreibürgen

§1 Allgemeines
(1) Die Föderale Republik Andro und das Kaiserreich Dreibürgen erklären hiermit, sich im Fall eines kriegerischen Konfliktes mit dem Martinsthaler Pakt, oder dem Irkanischen Reich gegenseitig Hilfe zukommen zu lassen.
(2) Bedingung hierfür ist, dass keine der beiden Vertragsparteien im Konfliktfall der Aggressor ist.
(3) Im Sinne dieses Artikels gilt als bewaffneter Angriff jeder bewaffnete Angriff auf das Gebiet eines Vertragspartners oder auf Überseegebiete eines dieser Staaten auf anderen Kontinenten oder Inseln, sowie auf die Streitkräfte, Schiffe oder Flugzeuge eines der Vertragspartner.

§2 Hilfeleistungen

(1) Die hohen vertragschließenden Mächte vereinbaren daher, dass sie im Falle eines bewaffneten Angriffs durch den Martinsthaler Pakt, oder das Irkanische Reich, dem angegriffenen Vertragspartner militärischen und humanitären Beistand leisten, um die Sicherheit des Gebiets der Vertrasparteien wiederherzustellen.
(2) Im Konfliktfall soll eine gemeinsame Koordinierung erfolgen. Dazu ist entweder ein gemeinsamer Koordinierungsstab zu bilden, oder aber der jeweilige, hilfeleistende Vertragspartner durch Stabs- und Verbindungsoffiziere beim Oberkommando vor Ort zu vertreten.

§3 Gültigkeit und Kündigung
(1) Der Vertrag gilt ab der Ratifizierung unbefristet.
(2) Änderungen dieses Vertrages sind jederzeit möglich. Sie sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung beider Vertragspartner gültig.

Erklärung der Duma der Föderalen Republik Andro zum Rückversicherungsvertrag mit Dreibürgen

Die Duma erklärt und beschließt hiermit, dass im Falle des Eintritts von §1. des Vertrags Andro militärische wie humanitäre Maßnahmen ergreift, um das Territorium sowie die Bevölkerung des Kaiserreichs Dreibürgen zu schützen.
Weiterhin erklärt die Duma, solange Andro selbst nicht unmittelbar durch feindselige Akte unmittelbar bedroht oder angegriffen wird, die Territorien von den gegen Dreibürgen kriegsführenden Parteien nicht zu verletzten.
Diese Erklärung erfolgt aufgrund des §8. Satz 4 der Verfassung der Föderaln Republik Andro über den Verbot von Angriffskriegen. Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf androisches Territorium ermächtigt die Duma den Präsidenten der Republik zur unverzüglichen Kriegserklärung an den Aggressorstaat und zur Ergreifung aller notwendigen Maßnahmen zur Abwehr weiterer Angriffe.

Dieser Beschluss ist für die Regierung Andros im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Dreibürgen bindend.

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Koskow, den 26.12.2012
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Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Wladimir Michailjowitsch Saizew - 26.12.2012, 18:40
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
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