11.12.2012, 20:27
Ratifikationsurkunde
Die Duma hat dem folgenden Protokoll zugestimmt. Hiermit erlangt es Wirksamkeit für die Föderale Republik Andro.
1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Freihandelsabkommen
Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen haben im Konsens beschlossen, das genannte Abkommen gem. den Regelungen seines § 9 folgendermaßen zu ändern:
Kapitel 1: Neufassung der §§ 5 und 6
§§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.
§ 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald die Mitglieder dieses Abkommens einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.
Kapitel 2: Streichung des § 7
§ 7 wird gestrichen.
Kapitel 3: Neunummerierung und Neufassung von bisherig §§ 8 und 9
Bisherig §§ 8 und 9 werden zu neu §§ 7 und § 8 und erhalten folgende Fassung:
§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.
§ 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
Kapitel 4: Neufassung des Zusatzprotokolls
Das Zusatzprotokoll erhält folgende Neufassung:
1. Es wird ein „Rat der Renzianischen Freihandelszone“ gebildet. Dieser besteht aus den Vertretern derjenigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS im Ständigen Ausschuss, welche Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen sind. Der jeweilige Vertreter führt die eine Stimme des Mitglieds dieses Abkommens.
2. Der Rat der Renzianischen Freihandelszone tagt ordentlich am Ort des Ständigen Ausschusses der ARS. Sofern das Assoziierte Mitglied der ARS, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, nicht Mitglied dieses Abkommens sein sollte, kann der Rat mit einfacher Mehrheit außerordentlich beschließen, an einem Ort eines Mitgliedes dieses Abkommens zu tagen.
4. Dem Rat der Renzianischen Freihandelszone steht es frei, seinen Geschäftsgang zu regeln sowie den Generalsekretär, die Vertreter der anderen Assoziierten oder Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, im Ständigen Ausschuss, die für Wirtschaft zuständigen Minister der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS oder sonstige Personen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates teilnehmen zu lassen.
4. Die Sitzungen des Rates der Renzianischen Freihandelszone sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Erörterung weiterer Möglichkeiten, die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche bisher nicht Mitglied der Renzianischen Freihandelszone sind, in diese aufzunehmen;
d. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens.
5. Es obliegt dem Rat der Renzianischen Freihandelszone, im Konsens den Beschluss der Mitglieder dieses Abkommens zum Beitritt eines neuen Mitglieds gem. § 6 Abs. 2 dieses Abkommens zu fassen.
6. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 8 dieses Abkommens kann von jedem Vertreter eines Mitgliedes dieses Abkommens in den Rat der Renzianischen Freihandelszone eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens der Mitglieder dieses Abkommens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch jene ausgelegt.
7. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.
Kapitel 5: Überhändigung von Ratifikationsurkunden
Die Regierung des Kaiserreiches Chinopien verpflichtet sich, dem Ständigen Sekretariat der ARS die Ratifikationsurkunden bzgl. des Renzianischen Freihandelsabkommens sowie bzgl. dieses Änderungsprotokolls nach dessen Inkrafttreten zu überhänden.
Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von § 9 des Renzianischen Freihandelsabkommen in Kraft.
Koskow, den 11. Dekabr 2012
Ratifikationsurkunde
Die Duma hat dem folgenden Protokoll zugestimmt. Hiermit erlangt es Wirksamkeit für die Föderale Republik Andro.
1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Justizabkommen
Die Mitglieder des Renzianischen Justizabkommens kommen überein, das genannte Abkommen folgendermaßen zu ändern:
Kapitel 1: Neufassung der Art. 6 bis 8
Art. 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:
Art. 6 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
Art. 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.
Art. 8 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
Kapitel 2: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von Art. 8 des Renzianischen Justizabkommens in Kraft.
Koskow, den 11.Dekbar.2012