05.12.2012, 16:56
Ich bitte um eine Aussprache zum Thema "Änderung des Notstandsgesetzes"
Folgende Regelung wird ergänzt:
§5 (5) Das Recht den Notstand auszurufen obliegt allein den oben genannten Bundesorganen. Provinzen, Governeurments und Oblaste dürfen keinen Notstand ausrufen. Dementsprechende Erklärungen und daraus folgende Gesetze oder Dekrete sind nichtig. Verstoß wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Tagen geahndet.
§5 (5) Das Recht den Notstand auszurufen obliegt allein den oben genannten Bundesorganen. Provinzen, Governeurments und Oblaste dürfen keinen Notstand ausrufen. Dementsprechende Erklärungen und daraus folgende Gesetze oder Dekrete sind nichtig. Verstoß wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Tagen geahndet.