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[01-05-16112012] Kündigung der Konvention über die Polgebiete
#16
SimOff
Du behauptest jetzt hoffentlich nicht ernsthaft, dass tvAndro die einzige Informationsquelle in einem 142,5 Millionen Einwohner Staat sei.

Cranberra ist ein international kaum präsenter Staat, Glenverness und Eldeyja sind bedeutungslose Kleinstaaten, Anturien und die DU sind Möchtegerngroßmächte. Ansonsten erinnere ich sie, dass zwei von vier Mitgliedsstaaten der ARS nicht Mitglied der Polarkonvention sind. Von einer Isolation, die sie sich herbeifantasieren kann also keine Rede sein. Andro war vor der Polarkonvention international nicht isoliert und wird es folglich auch danach nicht sein!
Hören sie endlich auf die Polarkonvention wie eine Monstranz vor sich herzutragen und kehren sie zu den Fakten zurück, Gospodin Kronskij!

Ich stelle nun folgende Vorlage als Diskussionsgrundlage in den Raum.

Gesetz über die Beendigung der Mitgliedschaft in der Konvention über die Polgebiete seitens der Föderalen Republik Andro

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz beendet die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete.

§ 2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft der Föderalen Republik Andro in der Konvention über die Polgebiete wird in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Konvention über die Polgebiete beendet. Mit Wirksamwerden der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten der Föderalen Republik Andro gegenüber der Konvention über die Polgebiete.

§ 3 Ermächtigung zu Vorbehaltserklärungen

Der Außenminister wird in Abstimmung mit der Regierung ermächtigt die Gültigkeit von Bestimmungen anderer völkerrechtlicher Verträge, welche sich direkt oder indirekt auf die Konvention über die Polgebiete beziehen, gegenüber der Föderalen Republik Andro auszuschließen.

§ 3 Regelung über die Nutzung der Nordpolargebiete

Die Regierung wird beauftragt spätestens bis zum Wirksamwerden des Austritts der Föderalen Republik Andro aus der Polarkonvention ein Gesetz vorzulegen, welches die Art und die Umfang der Nutzung sowie die Ausübung von Hoheitsgewalt androischer Stellen in den Nordpolargebieten regelt.

§ 4 Abschließende Bestimmungen

(1) Die Regierung hat für die ordnungsgemäße Beendigung des Dienstbetriebes der Ständigen Vertretung der Föderalen Republik Andro beim Internationalen Hochkommissariat für die Polargebiete, sowie für die ordnungsgemäße Rückführung des androischen Personals und des Eigentums der Föderalen Republik Andro Sorge zu tragen.
(2) Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen mit Ablauf des Tages seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  


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[Kein Betreff] - von Dmitrij Anatoljewitsch Kamow - 21.11.2012, 15:44

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