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Föderales Amtsblatt
#98
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1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Freihandelsabkommen

Die für Wirtschaft zuständigen Minister der Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen haben im Konsens beschlossen, das genannte Abkommen gem. den Regelungen seines § 9 folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der §§ 5 und 6
§§ 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

§ 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch das Kaiserreich Chinopien, die Föderale Republik Andro und durch die Republik Téngóku ratifiziert wurde und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Verwahrer hinterlegt wurden.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.
(2) Der Beitritt zu diesem Abkommen wird gültig und vollzogen, sobald die Mitglieder dieses Abkommens einen entsprechenden Beschluss gefasst haben.

Kapitel 2: Streichung des § 7
§ 7 wird gestrichen.

Kapitel 3: Neunummerierung und Neufassung von bisherig §§ 8 und 9
Bisherig §§ 8 und 9 werden zu neu §§ 7 und § 8 und erhalten folgende Fassung:

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zum seinem Inkrafttreten von allen Mitgliedern dieses Abkommens ratifiziert werden und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.

Kapitel 4: Neufassung des Zusatzprotokolls
Das Zusatzprotokoll erhält folgende Neufassung:

1. Es wird ein „Rat der Renzianischen Freihandelszone“ gebildet. Dieser besteht aus den Vertretern derjenigen Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS im Ständigen Ausschuss, welche Mitglieder des Renzianischen Freihandelsabkommen sind. Der jeweilige Vertreter führt die eine Stimme des Mitglieds dieses Abkommens.
2. Der Rat der Renzianischen Freihandelszone tagt ordentlich am Ort des Ständigen Ausschusses der ARS. Sofern das Assoziierte Mitglied der ARS, welches den Ständigen Ausschuss ausrichtet, nicht Mitglied dieses Abkommens sein sollte, kann der Rat mit einfacher Mehrheit außerordentlich beschließen, an einem Ort eines Mitgliedes dieses Abkommens zu tagen.
4. Dem Rat der Renzianischen Freihandelszone steht es frei, seinen Geschäftsgang zu regeln sowie den Generalsekretär, die Vertreter der anderen Assoziierten oder Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche nicht Mitglied dieses Abkommens sind, im Ständigen Ausschuss, die für Wirtschaft zuständigen Minister der Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS oder sonstige Personen beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Rates teilnehmen zu lassen.
4. Die Sitzungen des Rates der Renzianischen Freihandelszone sollen das Folgende bewirken:
a. Schlichtung bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens über die Auslegung desselbigen;
b. Erörterung weiterer Schritte wirtschaftlicher Integration zwischen den Mitgliedern dieses Abkommens;
c. Erörterung weiterer Möglichkeiten, die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder der ARS, welche bisher nicht Mitglied der Renzianischen Freihandelszone sind, in diese aufzunehmen;
d. Austausch über die innere und äußere Handels- und Wirtschaftspolitik der Mitglieder dieses Abkommens.
5. Es obliegt dem Rat der Renzianischen Freihandelszone, im Konsens den Beschluss der Mitglieder dieses Abkommens zum Beitritt eines neuen Mitglieds gem. § 6 Abs. 2 dieses Abkommens zu fassen.
6. Ein Vorschlag für ein Änderungsprotokolls gem. § 8 dieses Abkommens kann von jedem Vertreter eines Mitgliedes dieses Abkommens in den Rat der Renzianischen Freihandelszone eingebracht werden. Sofern es nach Beratung im Konsens der Mitglieder dieses Abkommens beschlossen wurde, wird es zur Ratifikation durch jene ausgelegt.
7. Dieses Zusatzprotokoll ist integraler Teil des Renzianischen Freihandelsabkommen.

Kapitel 5: Überhändigung von Ratifikationsurkunden
Die Regierung des Kaiserreiches Chinopien verpflichtet sich, dem Ständigen Sekretariat der ARS die Ratifikationsurkunden bzgl. des Renzianischen Freihandelsabkommens sowie bzgl. dieses Änderungsprotokolls nach dessen Inkrafttreten zu überhänden.

Kapitel 6: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von § 9 des Renzianischen Freihandelsabkommen in Kraft.
1. Änderungsprotokoll zum Renzianischen Justizabkommen

Die Mitglieder des Renzianischen Justizabkommens kommen überein, das genannte Abkommen folgendermaßen zu ändern:

Kapitel 1: Neufassung der Art. 6 bis 8
Art. 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

Art. 6 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

Art. 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

Art. 8 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.

Kapitel 2: Schlussbestimmung
Dieses Protokoll tritt gem. den Bestimmungen von Art. 8 des Renzianischen Justizabkommens in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes

§1. Das Gesetz wird wie folgt geändert:

§2 Nicht öffentliche Stellen
(1) Daten nach §1 (1) dürfen nur mit Erlaubnis der betroffenden Person erhoben und gespeichert werden. Bei einer Verweigerung können Leistungen verweigert werden. Weiteres regeln entsprechende private Verträge.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung erlaubt.
(3) Es dürfen nur Daten erhoben werden, die für den Zweckbetrieb benötigt werden.
(4) Die erhobenen Daten dürfen von der entsprechenden Stelle gemäß (1) bis auf Widerruf genutzt werden. Zugriffe und Nutzung von Datensätzen nach (1) müssen für sieben Tage dokumentiert sein.
(5) Daten müssen so geschützt sein, dass die Einsicht durch nicht berechtigte Personen nicht geschehen kann. unmöglich gemacht wird. Kann der Stelle keine Fahrlässigkeit bei Datenverlust vorgworfen werden, bleibt sie straffrei.
(6) Daten sollten möglichst anonymisiert erhoben werden.
(7) Daten zu ethnischer Herkunft, Religion, politischer Meinung und
Gesundheit dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung erhoben werden
(8 ) Daten dürfen nach richterlichem Beschluss, bei einer Gefährdung der Sicherheit weitergegeben werden.
(9) Öffentlichen Stellen ist es erlaubt private Stellen mit der Speicherung und Verwaltung von Daten zu beauftragen, die Daten unterliegen weiterhin den Regelungen für öffentliche Stellen.


§2. Schlusserklärung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft


Gesetz zur Ratifikation des Vertrages über Hoheitsgewässer und der Konvention über das Seerecht

§ 1 Vorbestimmungen

Die
Duma der Föderalen Republik Andro stimmt den im Anhang dieses Gesetzes
aufgeführten Abkommen zu und billigt diese. Der Präsident der Republik
wird ermächtigt die genannten Abkommen umzusetzen.

§ 2 Änderung des Gesetzes über die Hoheitsgewässer

Paragraph
4 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitsgewässer wird folgendermaßen
geändert: Die Worte 20 sm werden durch 40,9 sm ersetzt.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anhang:

Vertrag über Hoheitsgewässer

1. gr. Grundlagen
(1)
Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner
an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu
beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine
Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere
Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen
ist.

2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt
ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet
wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege
ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.

3. gr. Hoheitsgewässer
(1)
Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu
40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines
Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2)
Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile
als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem
Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die
vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen,
verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor
einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt
für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.

4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1)
Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche
Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der
Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In
seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige
Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung,
Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen
Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher
Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die
friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.

5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1)
Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche
haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen
grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur
ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum
jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen
Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen
Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem
Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den
Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines
Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der
Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.

6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die
Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über
Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der
entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die
neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller
anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.

7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2)
Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert
hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv
hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4)
Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass
diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA
verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit
sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

8. gr. Änderung
Der
Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die
Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und
die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt
haben.


Konvention über das Seerecht

Die unterzeichneten Staaten sind eingedenk

der Freiheit der Meere und der Notwendigkeit eines gesicherten und regulierten friedlichen Hochseehandels und -verkehrs
und der Notwendigkeit der Kooperation und des Abbaus von Konfliktgebieten

wie folgt übereingekommen:


Abschnitt 1 - Allgemeines

Art. 1 Allgemeines
(1)
Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen
unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang
eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich
natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.
(3)
Alle Mitglieder dieser Konvention haben jedes ihrer Schiffe, welches
zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen,
Kennziffer und ihrer Flagge auszustatten.

Art. 2 Hoheitsgewässer, ausschließliche Wirtschaftszone, Durchfahrten
(1)
Die Mitglieder dieser Konvention erkennen die aus den zu Höfuðfjörður
(Republik Eldeya) am 27. Juli 2012 unterzeichneten "Vertrag über die
Hoheitsgewässer" ergehenden Regelungen vollumfänglich an.
(2) Schiffe
führen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit des Staats, welche Flagge sie
rechtmäßig führen, mit sich, sofern sie nicht in die Hoheitsgewässer
eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den
Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.
(3) Bei
Durchfahrten durch Hoheitsgewässer und ausschließlich Wirtschaftszonen
gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie
möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder
Gefährdung.

Art. 3 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten einigen.


Abschnitt 2 - Gebote

Art. 4 Nothilfe
(1)
Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot
geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu
lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind
zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehalten, wenn
andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und
ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.

Art. 5 Unfallhilfe
Jeder
Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im
Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt
die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.


Abschnitt 3 - Verbote

Art. 6 Umweltverschmutzung
Die
Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur
Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie
verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen
der Gewässer beizutragen.

Art. 7 Raubfischerei
Die Staaten
verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu
betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand
der Fische nicht gefährdet werden.

Art. 8 Piraterie und Freibeuterei
(1)
Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter
fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand
wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur
Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in
Hoheitsgebieten durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen
jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung. Als
Piraterie und Freibeuterei gelten die Bedrohung oder Angriffe auf die
zivile wie militärische Schifffahrt durch Nichtkombatanten und
nichtstaatliche zivile Einheiten.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.

Art. 9 Führen einer falschen Flagge
Die
Staaten verpflichten sich, ihre Schiffe nicht unter falscher Flagge
fahren zu lassen, dies anzuordnen, zu fördern oder zu dulden.


Abschnitt 4 – Formale Bestimmungen

Art. 10 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1)
Diese Konvention tritt in Kraft, sobald sie durch drei Staaten
ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden bei der Kaiserlichen
Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt worden sind.
(2) Diese Konvention hat unbegrenzte Laufzeit. Sie tritt außer Kraft sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(3)
Nach Inkrafttreten kann jeder Staat dieser Konvention beitreten. Dazu
ist diese Konvention zu ratifizieren und eine entsprechende
Akzessionsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches
Chinopien zu hinterlegen.
(4) Der Austritt aus der Konvention ist
der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen.
Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(5) Sofern ein
Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in
eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert,
gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger
Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.

Art. 11 Änderungen
(1)
Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend
Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder
dieser Konvention ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden
müssen bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien
hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieser Konvention nicht
spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls
jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde bei der
Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt hat,
scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
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Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Wladimir Michailjowitsch Saizew - 12.11.2012, 19:16
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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