24.10.2012, 20:18
Gesetz zur Ratifikation des Vertrages über Hoheitsgewässer und der Konvention über das Seerecht
§ 1 Vorbestimmungen
Die Duma der Föderalen Republik Andro stimmt den im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten Abkommen zu und billigt diese. Der Präsident der Republik wird ermächtigt die genannten Abkommen umzusetzen.
§ 2 Änderung des Gesetzes über die Hoheitsgewässer
Paragraph 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitsgewässer wird folgendermaßen geändert: Die Worte 20 sm werden durch 40,9 sm ersetzt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anhang:
[doc]Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
§ 1 Vorbestimmungen
Die Duma der Föderalen Republik Andro stimmt den im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten Abkommen zu und billigt diese. Der Präsident der Republik wird ermächtigt die genannten Abkommen umzusetzen.
§ 2 Änderung des Gesetzes über die Hoheitsgewässer
Paragraph 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Hoheitsgewässer wird folgendermaßen geändert: Die Worte 20 sm werden durch 40,9 sm ersetzt.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gemäß den verfassungsmäßigen Bestimmungen nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anhang:
[doc]Vertrag über Hoheitsgewässer
1. gr. Grundlagen
(1) Die Vertragspartner erkennen das Anrecht der übrigen Vertragspartner an, Hoheitsansprüche gemäß den weiteren Artikeln dieses Vertrags zu beanspruchen.
(2) Die Vertragspartner stimmen überein, dass eine Verletzung der im Vertrag zugesicherten Rechte, sowohl durch andere Vertragspartner als auch durch Dritte, als feindseliger Akt anzusehen ist.
2. gr. Definitionen
(1) Unter militärischer Schifffahrt ist jedes Wasserfahrzeug zu verstehen, das für den Krieg ausgerüstet wurde, sowie ein jedes Wasserfahrzeug, das der Unterstützung zum Kriege ausgerüsteter Wasserfahrzeuge dient.
(2) Unter ziviler Schifffahrt sind Wasserfahrzeuge zu verstehen, die nicht der militärischen Schifffahrt zugerechnet werden.
3. gr. Hoheitsgewässer
(1) Die Vertragspartner erkennen an, dass Schiffe in den Gewässern bis zu 40,9 Seemeilen (41,757 Verns Miles) vor der Küstenlinie eines Vertragspartners dessen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit unterliegen.
(2) Es ist grundsätzlich das Recht jedes Vertragspartners, sowohl zivile als auch militärische Schifffahrt in ihren Hoheitsgewässern nach eigenem Ermessen zu gestatten oder zu untersagen.
(3) In Meerengen, die vollständig in den Hoheitsgewässern eines oder mehrerer Staaten liegen, verpflichten sich die Vertragspartner, einen angemessenen Korridor einzurichten, in dem die friedliche Durchfahrt jeder zivilen Schifffahrt für alle übrigen Vertragspartner gestattet ist.
4. gr. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, eine ausschließliche Wirtschaftszone von 200 Seemeilen (204,19 Verns Miles) vor der Küstenlinie der übrigen Vertragspartner zu respektieren.
(2) In seiner ausschließlichen Wirtschaftszone hat der jeweilige Vertragspartner das alleinige Recht, über die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen, Verklappung sowie der Errichtung und Betreibung künstlicher Anlagen zu entscheiden.
(3) Den übrigen Vertragspartnern wird die friedliche Durchfahrt im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone sowohl für die zivile als auch die militärische Schifffahrt gestattet.
5. gr. Überschneidung von Ansprüchen
(1) Gewässer, in denen gemäß diesem Vertrag mehrere Staaten Ansprüche haben, gehören abweichend von den vorhergehenden Regelungen grundsätzlich nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartner wie sie zum jeweiligen Vertragspartner näher liegen als zu einem der übrigen Staaten. Die betreffenden Staaten können durch einen völkerrechtlichen Vertrag individuelle Grenzziehungen festlegen, die Vorrang vor diesem Vertrag haben.
(2) Gewässer gehören nur soweit zu den Hoheitsgewässern bzw. zur ausschließlichen Wirtschaftszone eines Vertragspartners wie sie außerhalb der Arktis oder Antarktis, gemäß der Definition der Konvention über die Polgebiete, liegen.
6. gr. Ansprüche von Drittstaaten
Die Vertragspartner verpflichten sich, neue Vereinbarungen über Hoheitsgewässer mit Drittstaaten nur zu treffen, wenn sich der entsprechende Drittstaat damit gleichzeitig verpflichtet, solange die neue Vereinbarung in Kraft ist, auch die Ansprüche und Rechte aller anderer Vertragspartner dieses Vertrags anzuerkennen.
7. gr. Beitritt und Austritt
(1) Der Beitritt zu diesem Vertrag steht jedem Staat offen.
(2) Ein Staat gilt als Vertragspartner, sobald er den Vertrag ratifiziert hat und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt hat.
(3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Vertrag einseitig zu kündigen.
(4) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
8. gr. Änderung
Der Vertrag kann im Einvernehmen aller Vertragspartner geändert werden. Die Änderung tritt in Kraft, wenn alle Vertragspartner sie ratifiziert und die Ratifikationsurkunde im eldländischen Staatsarchiv hinterlegt haben.
Konvention über das Seerecht
Die unterzeichneten Staaten sind eingedenk
der Freiheit der Meere und der Notwendigkeit eines gesicherten und regulierten friedlichen Hochseehandels und -verkehrs
und der Notwendigkeit der Kooperation und des Abbaus von Konfliktgebieten
wie folgt übereingekommen:
Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 1 Allgemeines
(1) Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.
(3) Alle Mitglieder dieser Konvention haben jedes ihrer Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen, Kennziffer und ihrer Flagge auszustatten.
Art. 2 Hoheitsgewässer, ausschließliche Wirtschaftszone, Durchfahrten
(1) Die Mitglieder dieser Konvention erkennen die aus den zu Höfuðfjörður (Republik Eldeya) am 27. Juli 2012 unterzeichneten "Vertrag über die Hoheitsgewässer" ergehenden Regelungen vollumfänglich an.
(2) Schiffe führen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit des Staats, welche Flagge sie rechtmäßig führen, mit sich, sofern sie nicht in die Hoheitsgewässer eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.
(3) Bei Durchfahrten durch Hoheitsgewässer und ausschließlich Wirtschaftszonen gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.
Art. 3 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten einigen.
Abschnitt 2 - Gebote
Art. 4 Nothilfe
(1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehalten, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.
Art. 5 Unfallhilfe
Jeder Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.
Abschnitt 3 - Verbote
Art. 6 Umweltverschmutzung
Die Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.
Art. 7 Raubfischerei
Die Staaten verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.
Art. 8 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in Hoheitsgebieten durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung. Als Piraterie und Freibeuterei gelten die Bedrohung oder Angriffe auf die zivile wie militärische Schifffahrt durch Nichtkombatanten und nichtstaatliche zivile Einheiten.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.
Art. 9 Führen einer falschen Flagge
Die Staaten verpflichten sich, ihre Schiffe nicht unter falscher Flagge fahren zu lassen, dies anzuordnen, zu fördern oder zu dulden.
Abschnitt 4 – Formale Bestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1) Diese Konvention tritt in Kraft, sobald sie durch drei Staaten ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt worden sind.
(2) Diese Konvention hat unbegrenzte Laufzeit. Sie tritt außer Kraft sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(3) Nach Inkrafttreten kann jeder Staat dieser Konvention beitreten. Dazu ist diese Konvention zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien zu hinterlegen.
(4) Der Austritt aus der Konvention ist der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(5) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
Art. 11 Änderungen
(1) Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieser Konvention ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieser Konvention nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
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Die unterzeichneten Staaten sind eingedenk
der Freiheit der Meere und der Notwendigkeit eines gesicherten und regulierten friedlichen Hochseehandels und -verkehrs
und der Notwendigkeit der Kooperation und des Abbaus von Konfliktgebieten
wie folgt übereingekommen:
Abschnitt 1 - Allgemeines
Art. 1 Allgemeines
(1) Ein Küstenstaat ist ein Staat, welche über mindestens einen Seehafen unmittelbaren Zugang zu Ozeanen oder deren Randmeeren hat. Der Zugang eines Seehafens ist unmittelbar, sofern in dem Hafen mehrheitlich natürliches Salzwasser vorhanden ist.
(2) Ein Staat, welche über keinen Seehafen verfügt, ist nicht Küstenstaat im Sinne dieser Konvention.
(3) Alle Mitglieder dieser Konvention haben jedes ihrer Schiffe, welches zur Befahrung der internationalen Gewässer vorgesehen ist, mit Namen, Kennziffer und ihrer Flagge auszustatten.
Art. 2 Hoheitsgewässer, ausschließliche Wirtschaftszone, Durchfahrten
(1) Die Mitglieder dieser Konvention erkennen die aus den zu Höfuðfjörður (Republik Eldeya) am 27. Juli 2012 unterzeichneten "Vertrag über die Hoheitsgewässer" ergehenden Regelungen vollumfänglich an.
(2) Schiffe führen Hoheitsrecht und Gerichtsbarkeit des Staats, welche Flagge sie rechtmäßig führen, mit sich, sofern sie nicht in die Hoheitsgewässer eines Küstenstaats einfahren. Die hoheitlichen Befugnisse sind an den Kapitän bzw. den Kommandanten des Schiffes gebunden.
(3) Bei Durchfahrten durch Hoheitsgewässer und ausschließlich Wirtschaftszonen gilt das Bemühen jedes einzelnen Schiffes, die Durchfahrt so schnell wie möglich zu vollziehen, als auch der Verzicht auf jede Bedrohung oder Gefährdung.
Art. 3 Kanäle
(1) Kanäle gehören zum Hoheitsgebiet des Staats, in dem sie liegen.
(2) Über die Nutzung von Kanälen sollen sich die betroffenen Staaten einigen.
Abschnitt 2 - Gebote
Art. 4 Nothilfe
(1) Jeder Küstenstaat ist dazu angehalten, einem Schiff, welches in Seenot geraten oder einem Unglück zum Opfer gefallen ist, Hilfe zukommen zu lassen und die Besatzung des Schiffes zu retten.
(2) Die Staaten sind zum Beistand der Besatzung auch feindlicher Schiffe angehalten, wenn andere Hilfe nicht möglich ist und der Selbstschutz der Hilfsschiffe und ihrer Besatzung nicht gefährdet wird.
Art. 5 Unfallhilfe
Jeder Küstenstaat hat einem Schiff eines Staats, mit der er sich nicht im Krieg befindet, den nächsten Hafen zu öffnen, falls technische Defekt die Hochseetauglichkeit des betroffenen Schiffes aufheben.
Abschnitt 3 - Verbote
Art. 6 Umweltverschmutzung
Die Staaten verpflichten sich, die Ozeane und deren Randmeere nicht zur Verklappung von umweltschädlichen Stoffen zu missbrauchen. Sie verpflichten sich weiterhin, zur Erhaltung der natürlichen Bedingungen der Gewässer beizutragen.
Art. 7 Raubfischerei
Die Staaten verpflichten sich, in internationalen Gewässern nur so viel Fischfang zu betreiben, dass die Regeneration der Fauna und damit der Artenbestand der Fische nicht gefährdet werden.
Art. 8 Piraterie und Freibeuterei
(1) Die Staaten verpflichten sich, in Friedenszeiten keine Schiffe unter fremder Flagge aufzubringen und das Schiff oder seine Ladung im Bestand wie im Eigentum zu gefährden. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen zur Strafvollstreckung oder Durchsetzung der nationalen Gesetze in Hoheitsgebieten durch den betroffenen Staat.
(2) Die Staaten versagen jeder Form von Piraterie und Freibeuterei die Unterstützung. Als Piraterie und Freibeuterei gelten die Bedrohung oder Angriffe auf die zivile wie militärische Schifffahrt durch Nichtkombatanten und nichtstaatliche zivile Einheiten.
(3) Die Staaten sagen sich Hilfe bei der Bekämpfung von Piraterie und Freibeuterei zu.
Art. 9 Führen einer falschen Flagge
Die Staaten verpflichten sich, ihre Schiffe nicht unter falscher Flagge fahren zu lassen, dies anzuordnen, zu fördern oder zu dulden.
Abschnitt 4 – Formale Bestimmungen
Art. 10 Inkrafttreten, Bei- und Austritt
(1) Diese Konvention tritt in Kraft, sobald sie durch drei Staaten ratifiziert worden ist und entsprechende Urkunden bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt worden sind.
(2) Diese Konvention hat unbegrenzte Laufzeit. Sie tritt außer Kraft sobald ihr weniger als zwei Staaten angehören.
(3) Nach Inkrafttreten kann jeder Staat dieser Konvention beitreten. Dazu ist diese Konvention zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien zu hinterlegen.
(4) Der Austritt aus der Konvention ist der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(5) Sofern ein Staat seine Eintragung bzw. seine Reservierung - ohne dass diese in eine Eintragung umgewandelt wurde - auf der Karte der CartA verliert, gilt er nicht länger als Vertragspartner und verliert mit sofortiger Wirkung seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag.
Art. 11 Änderungen
(1) Diese Konvention kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieser Konvention ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieser Konvention nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifiziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde bei der Kaiserlichen Reichsregierung des Kaiserreiches Chinopien hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.