24.10.2012, 18:50
Folgender Entwurf steht nun zur Aussprache:
§ 1 Über die königliche Ratsversammlung
Die königliche Ratsversammlung ist die Vertretung des korgowskawischen Volkes auf Landesebene. Sie wird von seiner Majestät eröffnet und geschlossen.
§ 2 Über den Präsidenten der königlichen Ratsversammlung
(1) Der Präsident der königlichen Ratsversammlung leitet die Sitzungen der Versammlungen und den täglichen Geschäftsgang. In Vertretung seiner Majestät kann er die königliche Ratsversammlung eröffnen und schließen. Der Präsident übt innerhalb des Gebäudes der königlichen Ratsversammlung das Hausrecht aus und hat für einen ordnungsgemäßen Sitzungsgang Sorge zu tragen. Stören Deputierte oder andere Personen den Fortgang der Sitzung kann dieser ein angemessenes Ordnungsgeld gegen den Störer verhängen. Nur mit seiner Erlaubnis dürfen staatliche Behörden Räumlichkeiten der königlichen Ratsversammlung durchsuchen.
(2) Der Präsident wird von allen Mitgliedern der königlichen Ratsversammlung ohne Aussprache in namentlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der Gewählte übernimmt sofort die Leitung der Sitzung, sofern sie nicht von seiner Majestät selbst geleitet wird.
(3) Der Präsident ist zu Beginn einer Wortmeldung stets mit "Gospodin President" anzureden.
§ 3 Über die Deputierten der königlichen Ratsversammlung
(1) Jeder, welcher auf dem Gebiet des Königreichs Korgowskas seinen ersten Wohnsitz hat ist Deputierter der königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
(2) Jeder Deputierter hat das Recht an den Aussprachen und Abstimmungen in der königlichen Ratsversammlung teilzunehmen. Nur der Präsident darf Deputierten im Falle von schweren Fehlverhalten und Störungen der Sitzungsordnung das Wort entziehen oder sie für bis zu drei Tagen von der Teilnahme an den Sitzungen ausschließen.
(3) Jeder Deputierter muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit folgenden Eid schwören: "Hiermit schwöre ich, [NAME], dass ich gemäß der korgowskawischen Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit dem Königreich und seiner Majestät getreulich dienen werde, so wahr mir Gott helfe" Die religiöse Beteuerung kann weggelassen werden.
(4) Jeder Deputierter ist in seiner Amtsführung und seinen Entscheidungen frei und nur seinem Gewissen unterworfen.
§ 4 Über den Geschäftsgang der korgowskawischen Ratsversammlung
(1) Jeder Deputierter ist berechtigt Anträge beliebiger Art in die Versammlung einzubringen. Alle Anträge sind schriftlich unter der Angabe des Titels und des Themas an den Präsidenten der königlichen Ratsversammlung zu richten.
(2) Der Präsident stellt den Antrag zur Aussprache und erteilt dem Antragssteller das erste Wort. Im Anschluss hat jeder Deputierter das Recht das Wort zu dem vorliegenden Antrag zu ergreifen.
(3) Der Präsident schließt Aussprachen, wenn es nach 72 Stunden nach dem letzten Beitrag keine Wortbeiträge mehr gegeben hat. Aussprachen dauern längstens sieben Tage, wobei jeder Deputierter das einmalige Recht hat eine Verlängerung der Aussprache um höchstens drei Tage zu verlangen.
(4) Nach Schließung der Aussprache eröffnet der Präsident eine Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand, sofern ein tauglicher Abstimmungsgegenstand vorliegt. Jeder Deputierter hat das Recht zwischen den Abstimmungsoptionen "Da", "Njet" oder "Wozderschanije" zu wählen.
(5) Abstimmungen dauern sieben Tage.
(6) Die königliche Ratsversammlung beschließt stets mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Fragestunde
(1) Jeder Deputierter ist berechtigt an Mitglieder der königlichen Regierung Fragen zu richten. Ein Antrag auf Befragung ist an den Präsidenten zu richten.
(2) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch den Befragten oder einen bevollmächtigten Vertreter im Plenum der königlichen Ratsversammlung. Jeder Deputierter hat das Recht Nachfragen zu stellen.
(3) Der Befragte ist verpflichtet alle Fragen umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten.
§ 6 Aktuelle Stunde
(1) Jeder Deputierter ist berechtigt zu einem Gegenstand von öffentlichen Interesse oder aktuellen Bezug eine Aktuelle Stunde zu beantragen. Die Aktuelle Stunde ist beim Präsidenten zu beantragen.
(2) Während der Aktuellen Stunde hat jeder Deputierter einmal das Recht sich zum verhandelten Gegenstand zu Wort zu melden.
(3) Jeder Deputierter hat das Recht Zwischenfragen zu stellen, sofern der Redner zustimmt.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der königlichen Ratsversammlung in Kraft. Sie ist im königlichen korgowskawischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
(2) Diese Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
Geschöftsordnung der königlichen Ratsversammlung
§ 1 Über die königliche Ratsversammlung
Die königliche Ratsversammlung ist die Vertretung des korgowskawischen Volkes auf Landesebene. Sie wird von seiner Majestät eröffnet und geschlossen.
§ 2 Über den Präsidenten der königlichen Ratsversammlung
(1) Der Präsident der königlichen Ratsversammlung leitet die Sitzungen der Versammlungen und den täglichen Geschäftsgang. In Vertretung seiner Majestät kann er die königliche Ratsversammlung eröffnen und schließen. Der Präsident übt innerhalb des Gebäudes der königlichen Ratsversammlung das Hausrecht aus und hat für einen ordnungsgemäßen Sitzungsgang Sorge zu tragen. Stören Deputierte oder andere Personen den Fortgang der Sitzung kann dieser ein angemessenes Ordnungsgeld gegen den Störer verhängen. Nur mit seiner Erlaubnis dürfen staatliche Behörden Räumlichkeiten der königlichen Ratsversammlung durchsuchen.
(2) Der Präsident wird von allen Mitgliedern der königlichen Ratsversammlung ohne Aussprache in namentlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Der Gewählte übernimmt sofort die Leitung der Sitzung, sofern sie nicht von seiner Majestät selbst geleitet wird.
(3) Der Präsident ist zu Beginn einer Wortmeldung stets mit "Gospodin President" anzureden.
§ 3 Über die Deputierten der königlichen Ratsversammlung
(1) Jeder, welcher auf dem Gebiet des Königreichs Korgowskas seinen ersten Wohnsitz hat ist Deputierter der königlichen Ratsversammlung mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
(2) Jeder Deputierter hat das Recht an den Aussprachen und Abstimmungen in der königlichen Ratsversammlung teilzunehmen. Nur der Präsident darf Deputierten im Falle von schweren Fehlverhalten und Störungen der Sitzungsordnung das Wort entziehen oder sie für bis zu drei Tagen von der Teilnahme an den Sitzungen ausschließen.
(3) Jeder Deputierter muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit folgenden Eid schwören: "Hiermit schwöre ich, [NAME], dass ich gemäß der korgowskawischen Verfassung handeln, das Volk schützen, sein Wohl mehren, das Leid von ihm mindern und allerzeit dem Königreich und seiner Majestät getreulich dienen werde, so wahr mir Gott helfe" Die religiöse Beteuerung kann weggelassen werden.
(4) Jeder Deputierter ist in seiner Amtsführung und seinen Entscheidungen frei und nur seinem Gewissen unterworfen.
§ 4 Über den Geschäftsgang der korgowskawischen Ratsversammlung
(1) Jeder Deputierter ist berechtigt Anträge beliebiger Art in die Versammlung einzubringen. Alle Anträge sind schriftlich unter der Angabe des Titels und des Themas an den Präsidenten der königlichen Ratsversammlung zu richten.
(2) Der Präsident stellt den Antrag zur Aussprache und erteilt dem Antragssteller das erste Wort. Im Anschluss hat jeder Deputierter das Recht das Wort zu dem vorliegenden Antrag zu ergreifen.
(3) Der Präsident schließt Aussprachen, wenn es nach 72 Stunden nach dem letzten Beitrag keine Wortbeiträge mehr gegeben hat. Aussprachen dauern längstens sieben Tage, wobei jeder Deputierter das einmalige Recht hat eine Verlängerung der Aussprache um höchstens drei Tage zu verlangen.
(4) Nach Schließung der Aussprache eröffnet der Präsident eine Abstimmung über den Verhandlungsgegenstand, sofern ein tauglicher Abstimmungsgegenstand vorliegt. Jeder Deputierter hat das Recht zwischen den Abstimmungsoptionen "Da", "Njet" oder "Wozderschanije" zu wählen.
(5) Abstimmungen dauern sieben Tage.
(6) Die königliche Ratsversammlung beschließt stets mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Fragestunde
(1) Jeder Deputierter ist berechtigt an Mitglieder der königlichen Regierung Fragen zu richten. Ein Antrag auf Befragung ist an den Präsidenten zu richten.
(2) Die Beantwortung der Fragen erfolgt durch den Befragten oder einen bevollmächtigten Vertreter im Plenum der königlichen Ratsversammlung. Jeder Deputierter hat das Recht Nachfragen zu stellen.
(3) Der Befragte ist verpflichtet alle Fragen umfassend und wahrheitsgemäß zu beantworten.
§ 6 Aktuelle Stunde
(1) Jeder Deputierter ist berechtigt zu einem Gegenstand von öffentlichen Interesse oder aktuellen Bezug eine Aktuelle Stunde zu beantragen. Die Aktuelle Stunde ist beim Präsidenten zu beantragen.
(2) Während der Aktuellen Stunde hat jeder Deputierter einmal das Recht sich zum verhandelten Gegenstand zu Wort zu melden.
(3) Jeder Deputierter hat das Recht Zwischenfragen zu stellen, sofern der Redner zustimmt.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der königlichen Ratsversammlung in Kraft. Sie ist im königlichen korgowskawischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.
(2) Diese Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.