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Föderales Amtsblatt
#96
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[doc]Präambel
Dieses Gesetz regelt die Steuern in der gesamten androischen Republik.

1. Abschnitt

§ 1 Steuerzahlung und Begründung
(1) Zu zahlende Steuern sind soweit nicht anders festgelegt monatlich an den Fiskus zu entrichten. Sie sind im Augenblick der Entstehung Eigentum der Völker der Föderalen Republik Andro und dienen den gemeinschaftlichen und unabdingbaren Aufgaben für das Gemeinwohl, sowie für alle Aufgaben, die der Staat für seine Bürger zu erfüllen hat.
(2) Hierbei unterliegt jeder Bürger der Republik der Pflicht, diesen Vorgang durch das Finanzministerium zu unterstützen.
(3) Die zweckwidrige Verwendung von Steuereinnahmen (Veruntreuung) ist strafbar und führt zur Wiedergutmachungspflicht des entstandenen Schadens. Alternativ kann die Confiscation des Vermögens vollstreckt oder eine zeitweiliger Ausschluss vom öffentlichen Leben für mindestens sechs Monate angeordnet werden.
(4) Die Übermittlung von falschen und unvollständigen Daten, mit dem Ziel der Steuerhinterziehung stellt einen Betrug an den Völkern Andros dar. Es ist eine Handlung gegen das Gemeinwohl, gegen die Völker Andros und damit eine Form des Landesverrates.

§ 2 Gemeinnützigkeit
(1) Vereinigungen, deren Zweck, zu dem sie bestehen, ein gemeinnütziger ist, können auf Antrag beim Finanzministerium von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit werden.
(2) Gemeinnützig ist eine Vereinigung, wenn sie ihr Vermögen selbstlos und ohne Gewinnabsichten für Zwecke, die der Allgemeinheit förderlich sind, einsetzt. Dies ist insbesondere die Förderung der Kultur, der Völkerverständigung, der Volksgesundheit, der Kriminalitätsprävention, des Breitensports und der politischen Bildung.
(3) Die Gemeinnützigkeit wird aberkannt, sobald der ihr zugrundeliegende Zweck erlischt, erreicht worden ist oder nicht mehr erreicht werden kann. Eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt auch, wenn der zugrundeliegende Zweck vorsätzlich nicht erreicht wird (Mißbrauch).

2. Abschnitt

§ 3 Einkommenssteuer
(1) Die Einkommenssteuer ist auf sämtliche Einkommen zu entrichten. Als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einnahme aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu verstehen.
(2) Der 300. Teil des Einkommens bildet den zu entrichtenden Steuersatz in Prozent. Der maximale Einkommenssteuersatz liegt bei 50 Prozent.
(3) Vom Einkommen werden 850 ARW monatlich abgezogen, der verbleibende Betrag ist Einkommenssteuerpflichtig. Negative Beträge werden auf Null aufgerundet.

§ 4 Sozialsteuer
(1) Unternehmer haben die Pflicht, 1,9% ihres Umsatzes (abzüglich der Löhne für ihre Angestellten) zum Zweck der Finanzierung der Sozialversicherung ihrer Beschäftigten an die Sozialkassen abzuführen.

§ 5 Gewerbesteuer
(1) Jedes Unternehmen mit Sitz, Zweigstelle, oder sonstigen Liegenschaften in der Föderalen Republik Andro hat, hat eine Gewerbesteuer von 5 Prozent des jährlichen Umsatzes das es durch Geschäfte in oder mit der Föderalen Republik Andro erzielt an die Föderalen Republik Andro zu entrichten.

§ 6 Kapitalertragssteuer
(1) Jegliche Gewinne, welche durch die Verzinsung und vergleichbare Verwendung von Kapital erzielt werden sind mit 10 Prozent des gesamten Kapitalertrages zu versteuern.

§ 7 Finanztransaktionssteuer
(1) Auf jegliche Finanztransaktionen von inländischen Unternehmen, oder solche, welche den inländischen Markt berühren ist eine Steuer von 0,05 Prozent des Transaktionswertes zu entrichten.

§ 8 Erbschaftssteuer
(1) Auf alle testamentarische Nachlässe und sonstigen Erbschaften sind mit 10% des Erbschaftswertes zu versteuern.

§ 9 Grundsteuer
(1) Ein jedes Grundstück ist Grundsteuerpflichtig. Dabei ergibt sich die zu entrichtende Grundstückssteuer durch den Grundstückssteuersatz multipliziert mit der Größe des Grundstücks in Quadratmeter.
(2) Von der Grundstückssteuer sind Flächen der Landwirschaft und Flächen der öffentlichen Hand ausgenommen.
(3) Der Grundstückssteuersatz liegt bei 15 ARW.
(4) Die Grundstückssteuer ist alle drei Monate zu entrichten.

§ 10 Kraftfahrzeugsteuer
(1) Für alle Kraftfahrzeuge in ganz Andro und deren assoziierte Staaten ist, die im besagten Staatsgebiet zugelassen sind, ist eine Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.
(2) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Personenkraftwagen monatlich 15 ARW.
(3) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei Lastkraftwagen monatlich 4 ARW pro Tonne maximale Zuladung.
(4) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen des privaten Gebrauchs im innenverkehr monatlich bei 8 ARW bei einer maximalen Leistung des Motors von 5 PS, darüber hinaus beträgt die Steuerlast 25 ARW. Ist ein Schiff im privaten Gebrauch Hochseetüchtig, so erhöht sich die Steuerlast um 10 ARW.
(5) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Schiffen im innenverkehr monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 50 ARW.
(6) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Hochseeschiffen monatlich 1 ARW pro Tonne maximaler Zuladung, mindestens jedoch 100 ARW.
(7) Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei motorisierten Kleinflugzeugen (bis zu 20 Passagiere) monatlich 60 ARW, bei größerem Flugzeugen pro Passagier 3 ARW.
( ei Transportflugzeugen errechnet sich die zu zahlende Steuerlast folgendermaßen: maximale Zuladung in Tonnen x 5 ARW, mindestens aber 30 ARW.
(9) Für Kraftfahrzeuge der Landwirtschaft entfällt die Kraftfahrzeugsteuer.

§ 11 Umweltsteuer & Abgassteuer
(1)Jedes Kraftfahrzeug, dass über 105g/km CO² ausstößt, muss einer Abgassteuer von 40 ARW monatlich zahlen. Pro 5 g/km CO² mehr steigt diese Steuer um 10 ARW.
(2)Jeder Wirtschaftsbetrieb, der mehr als 1t CO² in der Stunde ausstößt, muss 15.000 ARW Steuer im Mont zahlen.
(3)Jede Firma oder Person, die belastete oder hochbelastete Abwässer den Flüssen oder dem Grundwasser zukommen lässt, muss eine Steuer von 100 ARW/Liter zahlen.
(4)Jede Person oder Firma die Pestizide einsetzt, muss pro Liter Pestizid 50 ARW zahlen.
(5)Personen oder Firmen die nicht umweltfreundliche, veraltete und/oder umweltschädliche Produkte oder Maschinen erzeugen und benutzen, müssen pro Produkt und Maschine monatlich 50 ARW zahlen.

§ 12 Verbrauchssteuer
Auf alle Waren- und Konsumgüter ist eine Verbrauchssteuer in Höhe von 11,2 % des Verkaufspreises zu zahlen.

§ 13 Abschließende Bestimmungen
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft und ersetzt das alte Steuergesetz. Es findet erstmals auf die Steuerbescheide vom 1.09.2012 Anwendung. Bereits erteilte Steuerbescheide behalten ihre Gültigkeit.


Gesetz gegen ausländische Agenten, staatsgefährdente Spionage und Sabotage(GAgSpSa)

Präambel
Dieses Gesetz hat die Aufgabe die innere wie äußere Integrität der Föderalen Republik Andro gegenüber Personen oder Organisationen zu schützen, die durch aktive oder passive, innere oder äußere Handlungen klassifizierte Informationen beschaffen wollen oder aber falsche Informationen streuen.

§1. Definition
1.) Agenten sind Personen die für eine ausländische Macht innerhalb Andros tätig sind und in nachrichtendienstlicher Tätigkeit Informationen jeglicher Art beschaffen sollen. Weiterhin können sogenannte Agenten Provocateurs die Aufgabe haben, Personen oder Gruppen zu unsachgemäßen oder unrechtlichen Handlungen aufzurufen.
2.) Spione sind Ausländer bzw. Bürger anderer Staaten oder Staatenlose die für eine ausländische Macht tätig sind und sowohl innerhalb als auch außerhalb Andros agieren. Sie beschaffen geheime politische, staatliche, wirtschaftliche oder militärische Informationen.
3.) Saboteure sind Personen die durch aktive oder passive Maßnahmen §16 des StrGB zuwiderhandeln.
3.) Journalisten oder Pressemitarbeiten müssen beim Innenministerium angemeldet sein um nicht in die 1.) oder 2.) Kategorie zu fallen.

§2. Spionagetätigkeiten
1.) Das aktive oder passive Beschaffen von klassifizierten oder freien Informationen durch in §1. genannte Personen ist eine Straftat.
Weitere Straftaten gemäß StrGB sind:
- § 15 Fortführen einer verfassungswidrigen Organisation
- § 16 Verfassungsfeindliche Sabotage
- § 18 Landesverrat
- § 24 Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung
- § 29 Geheimnisverrat
2.) Alle Personen die nach §1. eingestuft sind, sind automatisch Mitglieder verfassungswidriger Organisationen.

§3. Zuständige Behörden
Zuständige Behörden zur Abwehr feindlicher Spione, Agenten oder Saboteure sind:
- Kriminalpolizei
- Antikorruptionsbehörde
- Antiterroreinheit SOBR
- Sonderkommando OMON
- Grenzschutz
- in militärischen Angelegenheiten die Sonderkommandos der STAWKA

§4. Strafmaß
Handlungen die diesem Gesetz zuwieder laufen, werden gemäß StrGB §15, § 16, §18, §24, §29 eingestuft und bestraft.
Im Falle weiterer Straftaten findet das StrGB Anwendung.

§5. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Renzianisches Anerkennungsabkommen

Eingedenk des Wunsches der Völker Renzias,
in einem gemeinsamen Raum von Rechtssicherheit zu leben,
schließen die unterzeichneten Staaten folgendes Abkommen:

Abschnitt 1 - Gegenseitige Anerkennungen

Art. 1 Bildungsabschlüsse
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen gegenseitig die nach dem Recht eines anderen Mitglieds erteilten Schul-, Hochschul-, Ausbildungs- und sonstigen Bildungsabschlüsse an.
(2) Über Entsprechung, Stand und etwaiger Gleichrangigkeit auswärtiger Abschlüsse gem. Abs. 1 mit den eigenen entscheidet die zuständige Stelle des entsprechenden Mitglieds.

Art. 2 Rechtsakte
(1) Die Mitglieder dieses Abkommens erkennen gegenseitig die nach dem Recht eines anderen Mitglieds ergangenen Rechtsakte an.
(2) Ein Rechtsakt eines anderen Mitglieds findet bei einem anderen Mitglied keine Anerkennung, sofern der betreffende Rechtsakt oder dessen Anerkennung gegen die Rechtsordnung des jeweiligen Mitglieds verstößt.


Abschnitt 2 - Formale Bestimmungen

Art. 5 Inkrafttreten, Laufzeit
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es durch zwei Assoziierte oder Beobachtende Mitglieder der Association of the Renzian States ratifiziert worden ist und entsprechende Ratifikationsurkunden beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt worden sind.
(2) Dieses Abkommen hat unbegrenzte Laufzeit.
(3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft sobald ihm weniger als zwei Mitglieder angehören.

§ 6 Beitritt
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann jedes Assoziierte oder Beobachtende Mitglied der Association of the Renzian States diesem beitreten. Dazu ist dieses Abkommen zu ratifizieren und eine entsprechende Akzessionsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States zu hinterlegen.

§ 7 Austritt
(1) Der Austritt aus dem Abkommen ist dem Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States anzuzeigen. Der Austritt erfolgt mit einer Frist von einem Monat.
(2) Ein Mitglied dieses Abkommens scheidet mit einer Frist von einem Monaten nach dem Zeitpunkt, an dem die Assoziierte oder Beobachtende Mitgliedschaft in der Association of the Renzian States endet, aus dem Abkommen aus.

§ 8 Änderungen
(1) Dieses Abkommen kann durch Protokoll geändert werden. Ein entsprechend Protokoll muss zu seinem Inkrafttreten von zwei Dritteln der Mitglieder dieses Abkommens ratifiziert und entsprechende Ratifikationsurkunden müssen beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt werden.
(2) Sofern ein Mitglied dieses Abkommens nicht spätestens drei Monate nach Inkrafttreten eines Änderungsprotokolls jenes ratifziert und eine entsprechende Ratifikationsurkunde beim Ständigen Sekretariat der Association of the Renzian States hinterlegt hat, scheidet er mit sofortiger Wirkung aus diesem Abkommen aus.
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Wladimir Michailjowitsch Saizew - 12.10.2012, 10:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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