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Föderales Amtsblatt
#83
[briefmp]Uka über die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der Streitkräfte der Föderalen Republik Andro

§ 1 Soldhöhe

(1) Der Grundsold für Mannschaftsdienstgrade beträgt 200 ARW pro Woche. Für jeden zusätzlichen Mannschaftsdienstgrad steigt der Sold um jeweils 20 ARW pro Woche.
(3) Der Grundsold für Unteroffiziersdienstgrade beträgt 350 ARW pro Woche. Für jeden zusätzlichen Unteroffiziersdienstgrad steigt der Sold um 40 ARW.
(4) Der Grundsold für Offiziersdienstgrade beträgt 600 ARW pro Woche. Für jeden zusätzlichen Offiziersdienstgrad steigt der Sold um 60 ARW.

§ 2 Besondere Zuwendungen

(1)Alle Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere haben unabhängig von ihrem Rang Anspruch auf folgende Zulagen zum normalen Sold
(2) Begrüßungsgeld: Das Begrüßungsgeld wird nach der Vereidigung an jedem neuen Soldaten der föderalen Streitkräfte in Höhe von 500 ARW ausbezahlt.
(3) Entlassungsgeld: Das Entlassungsgeld wird jedem Soldaten der föderalen Streitkräfte, welcher seinen Dienst ohne Beanstandungen absolviert hat, am Tage seiner regulären Entlassung aus dem Dienst in Höhe von 1000 ARW ausbezahlt.
(4) Weihnachtsgeld: Das Weihnachtsgeld wird jedem Soldaten am letzten Tag jedes Jahres in Höhe von 1000 ARW ausbezahlt.
(5) Kindergeld: Jedem Soldat, welcher Vater oder Mutter eines Kindes wird, wird pro Kind ein einmaliges Kindergeld in Höhe von 5ausbezahlt.
(6) Manövergeld: Jedem Soldat, welcher an einem Manöver, oder einer militärischen Großübung der föderalen Streitkräfte teilnimmt werden pro Tag der Teilnahme ein Manövergeld in Höhe von 100 ARW ausbezahlt.
(7) Verteidigungszulage: Jedem Soldat, welcher in einem Verteidigungsfall, einem inneren Notstand, oder einem sonstigen vergleichbaren Hilfsfall an Kampfhandlungen mit Gefahr für Leib oder Leben teilnimmt werden pro Tag eine Zulage in Höhe von 150 ARW ausbezahlt.

§ 3 Zuwendungen für Versehrte und Hinterbliebene

(1) Jedem Soldat, welcher während seiner Dienstzeit in Ausübung seines Dienstes derart an Leib, oder Gesundheit geschädigt wird, infolgedessen er wenigstens vorübergehend wenigstens teilweise wehrdienstuntauglich ist, wird ein Versehrtengeld in Höhe von mindestens 75% seines letzten jährlichen Soldes ausbezahlt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, sofern die Schädigung durch Vorsatz, oder grobe Fahrlässigkeit des betreffenden Soldaten verursacht wurde.
(3) Wird ein Soldat während seiner Dienstzeit in Ausübung seines Dienstes getötet, so wird den den Hinterbliebenen, welchen hierdurch ein Verdienstausfall entstanden ist, ein Gefallenengeld in Höhe des letzten jährlichen Soldes des Getöten.

§ 4 Zuwendungen für aus den Dienst ausgeschiedenen Soldaten

(1) Einem aus dem Dienst ausgeschiedenen Soldaten wird für das erste Jahr nach dem Abschied ein Übergangsgeld in Höhe von 75% seines letzten jährlichen Soldes ausbezahlt.
(2) Ab dem Beginn des zweiten Jahres beträgt die Höhe des Übergangsgeldes 50% des letzten jährlichen Soldes
(4) Abs 1. und 2 finden keine Anwendung auf unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassene Soldaten. Ferner nicht auf Soldaten, welche sich während ihrer Dienstzeit strafbar gemacht haben, oder sonst nach Abwägung der Schwere des Verstoßes und der beiderseitigen Interessen Interessen der Föderalen Republik Andro, oder der föderalen Streitkräfte, oder ihr Eigentum vorsätzlich, oder grob fahrlässig beeinträchtigt, oder beschädigt haben.

§ Zahlungen von Pensionen

(1) Mit Eintritt in die föderalen Streitkräfte erwirbt jeder Soldat einen Anspruch auf Zahlung einer Pension von 30% seines letzten jährlichen Soldes.
(2) Der Pensionsanspruch erhöht sich pro geleisteten Dienstjahr um 1,5%.
(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung auf Grundwehrdienstleistende
(4) Abs 1. und 2 finden keine Anwendung auf unehrenhaft aus dem Militärdienst entlassene Soldaten. Ferner nicht auf Soldaten, welche sich während ihrer Dienstzeit strafbar gemacht haben, oder sonst nach Abwägung der Schwere des Verstoßes und der beiderseitigen Interessen Interessen der Föderalen Republik Andro, oder der föderalen Streitkräfte, oder ihr Eigentum vorsätzlich, oder grob fahrlässig beeinträchtigt, oder beschädigt haben.
(5) Die Ansprüche aus Abs. 1 und 2 bleiben von anderen Pensions- oder Rentenansprüchen unberührt.

§ 5 Begriffsbestimmung

(1) Als Mannschaftsdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Streliz
2.) Efreitor
3.) Mladshii Sergeant

(2) Als Unteroffiziersdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Desjatnik
2.) Starshii Sergeant
3.) Starshina
4.) Praporwnik
5.) Starshii Praporwnik

(3) Als Offiziersdienstgrade im Sinne dieser Uka gelten

1.) Lietenant
2.) Starshii Lietenant
3.) Sotnik
4.) Maior
5.) Podpolkownik
6.) Polkownik
7.) General Leitenant
8.) General Maior
9.) General Polkownik
10.) General Armii
11.) Marschall Federalnoi Respubliki Androija

§ 6 Übergangs- und Schlußvorschriften

(1) Diese Uka tritt mit ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatte in Kraft.
(2) Sie findet zum ersten Mal ab dem 01.07.2012 Anwendung
(3) Anderslautende Vorschriften treten mit Inkrafttreten außer Kraft.
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Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Iwan Georgowitsch Malechski - 25.06.2012, 18:13
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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