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[02-05-30032012] Änderung Militärgesetzbuch
#19
§ 12 Besoldung

(1) Der Ministrpresident bzw. der Verteidigungsminister legt im Einvernehmen mit dem Ministerrat
die Besoldung der Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere der föderalen
Streitkräfte im Wege der Uka fest.
(2) Die Solde sind jährlich der mittleren jährlichen Geldentwertung anzupassen.
(3) Der Ministrpresident informiert das Präsidium der Duma über erfolgte Anpassungen des Soldes. Ferner unterrichtet der Ministrpresident das Präsidium der Duma regelmäßig über Manöver und Übungen der föderalen Streitkräfte. Sollte ein entsprechendes Manöver, oder eine Übung der Geheimhaltung unterfallen ist das Präsidium der Duma zur Verschwiegenheit verpflichtet.
  


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[Kein Betreff] - von Iwan Georgowitsch Malechski - 16.04.2012, 22:59

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