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Föderales Amtsblatt
#76
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Zweck

§ 1 Diese Uka regelt die Belange der staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften, soweit sie Angelegenheiten der Föderalen Republik Andro betreffen.

Definition

§ 2 Eine Religionsgemeinschaft im Sinne dieser Uka ist eine Vereinigung natürlicher Personen, welche sich zum Zwecke der Pflege und Ausübung eines gemeinsamen Glaubens und Kultus. dauerhaft verbinden.
§ 2a Religionsgemeinschaften des androischen Volkes sind automatisch staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften im Sinne dieser Uka.
§ 2b Als Religionsgemeinschaften des androischen Volkes gelten folgende Religionsgemeinschaften

- androisch-orthodoxe Kirche
- krolockisch-orthodoxe Kirche
- androisch-katholische Kirche
- androische protestantische Gemeinde
- androische jüdische Gemeinde
- androische islamische Gemeinde
- almachische naturreligiöse Gemeinde

Rechte

§ 3 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften haben ein Recht auf innere Selbstverwaltung und Autonomie in den verfassungsmäßigen und gesetzlichen Schranken der Föderalen Republik Andro. Die gewährten Rechte entbinden nicht von der Treue zur Verfassung und zum androischen Staat.
§ 4 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften sind von allen direkten und indirekten Steuern an die Föderale Republik Andro befreit. Ebenso sind alle Spenden an staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften von allen direkten und indirekten Steuern befreit.
§ 5 Staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften haben das Recht eigene Schulen aller Bildungsgrade zu gründen und zu unterhalten. Diese verwalten sich selbst. Sie stehen unter der Rechts- und Fachaufsicht des föderalen Innenministeriums.

Anerkennung

§ 6 Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft ist beim föderalen Innenministerium zu beantragen.

Verweigerung der Anerkennung

§ 7 Das föderale Innenministerium kann bei Zweifeln an der Ernsthaftigkeit, der Ziele der Religionsgemeinschaft, oder aus sonstigen Gründen die Anerkennung verweigern.

Missionstätigkeit

§ 8 Das Recht zur Ausübung der Mission steht ausschließlich den in § 2b aufgeführten Religionsgemeinschaften zu. Dieses Recht kann vom Innenministerium und dem nachgeordneten Behörden eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn sich die Missionstätigkeit gegen den androischen Staat, die Republik, das androische Volk gerichtet ist, oder die nationale Sicherheit der Föderalen Republik Andro bedroht. Die unbefugte Ausübung von Missionstätigkeit ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldstrafe bis zu 5.000 ARW, oder Arrest bis zu zwei Wochen geahndet werden.

Inkraftreten

§ 8 Diese Uka tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Sie ersetzt die Uka über die christlichen Konfessionen, verkündet am 20. Februar 2012. Diese tritt mit Inkraftreten dieser Uka außer Kraft.

geändert am 03.04.2012
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Zitieren
  


Nachrichten in diesem Thema
Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Iwan Georgowitsch Malechski - 03.04.2012, 18:06
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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