22.03.2012, 00:21
Exekutivabkommen zwischen der Regierung der Föderalen Republik Andro und der Regierung des Schahtums Futuna
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der
Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und
gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Futuna erkennen sich gegenseitig als
gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und
Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§2. Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische
Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen.
Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider
Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten
ist erwünscht.
§3. Frieden und Sicherheit
(1)Die Signatarstaaten garantieren ihre Bestrebungen für eine
friedlichen Kooperation und die diplomatische Lösung von Konflikten.
(2)Beide Nationen erklären ihre militärische Neutralität im Falle
eines Konflikts unprovozierten mit einer dritten, nicht- Vertragsmacht
und versichern humanitäre wie diplomatische Unterstützung, um jeden
Konflikt, innen- oder außenpolitisch, auf Bitte des jeweils anderen
Vertragspartners, friedlich zu lösen.
(3)Beide Nationen erkennen die jeweils erhobenen Hoheitsrechte zur See an, sowie bestehende oder mögliche Schutzzonen.
§4. Wirtschaftliche Bestimmungen
(1)Beide Staaten garantieren die Freiheit des Handels, der Handelswege, des Personen- und Warenverkehrs.
(2)Daher beschließen die Signatarmächte eine Herabsenkung der
Importzollgrenzen Andros auf unter 3% für alle futunischen Waren und auf
0,5% für die Einfuhr von futunischen Früchten, Tee und Kakao.
(3)Zivile Schiffen und Flugzeugen wird jederzeit die Passage oder
der Anflug sowie das Ankerrecht, das Aufnehmen wie das Löschen von
Gütern in den Häfen oder Flughäfen erlaubt. Weiterhin genießen alle
zivilen Flugzeuge androischer oder futunischer Fluggesellschaften das
Lande- und Startrecht sowie alle dazu nötigen Konzessionen an Flughäfen
im jeweils anderen Land.
(4)Militärische Einheiten benötigen eine vorherige Genehmigung der jeweils anderen Signarmacht.
§.4 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im
Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht
das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen
völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt
und/oder erweitert wird.
[Unterschrift MP Andro]
[Unterschrift Schah von Futuna]
Präambel
Mit diesem Exekutivabkommen zwischen den Regierungen der
Signatarstaaten erklären beide Nationen eine friedliche und
gemeinschaftliche Kooperation auf diplomatischem Wege einzugehen.
§1. Anerkennung
Die Nationen Andro und Futuna erkennen sich gegenseitig als
gleichberechtigte und souveräne Staaten sowie die Unantastbarkeit und
Unverletzlichkeit ihrer Grenzen an.
§2. Beziehungen
Beide Signatarstaaten erklären, dass sie gemeinsame diplomatische
Beziehungen anstreben und diese künftig ausbauen und erweitern wollen.
Ein dauerhafter Kontakt und Austausch ist das angestrebte Ziel beider
Nationen. Ein Austausch von Diplomaten und die Errichtung von Konsulaten
ist erwünscht.
§3. Frieden und Sicherheit
(1)Die Signatarstaaten garantieren ihre Bestrebungen für eine
friedlichen Kooperation und die diplomatische Lösung von Konflikten.
(2)Beide Nationen erklären ihre militärische Neutralität im Falle
eines Konflikts unprovozierten mit einer dritten, nicht- Vertragsmacht
und versichern humanitäre wie diplomatische Unterstützung, um jeden
Konflikt, innen- oder außenpolitisch, auf Bitte des jeweils anderen
Vertragspartners, friedlich zu lösen.
(3)Beide Nationen erkennen die jeweils erhobenen Hoheitsrechte zur See an, sowie bestehende oder mögliche Schutzzonen.
§4. Wirtschaftliche Bestimmungen
(1)Beide Staaten garantieren die Freiheit des Handels, der Handelswege, des Personen- und Warenverkehrs.
(2)Daher beschließen die Signatarmächte eine Herabsenkung der
Importzollgrenzen Andros auf unter 3% für alle futunischen Waren und auf
0,5% für die Einfuhr von futunischen Früchten, Tee und Kakao.
(3)Zivile Schiffen und Flugzeugen wird jederzeit die Passage oder
der Anflug sowie das Ankerrecht, das Aufnehmen wie das Löschen von
Gütern in den Häfen oder Flughäfen erlaubt. Weiterhin genießen alle
zivilen Flugzeuge androischer oder futunischer Fluggesellschaften das
Lande- und Startrecht sowie alle dazu nötigen Konzessionen an Flughäfen
im jeweils anderen Land.
(4)Militärische Einheiten benötigen eine vorherige Genehmigung der jeweils anderen Signarmacht.
§.4 Schlussakte
Dieses Abkommen ist solange gültig bis es von beiden Seiten im
Einvernehmen geändert oder aufgehoben wird, oder wenn eine Signarmacht
das Abkommen für Beendet erklärt.
Weiterhin gilt das Abkommen als beendet, wenn es durch einen
völkerrechtlich bindenden Grundlagenvertrag oder ähnliches ersetzt
und/oder erweitert wird.
[Unterschrift MP Andro]
[Unterschrift Schah von Futuna]
Wurde vom Außenminister abgesegnet, benötigt die Zustimmung sowie Unterschrift des MP.