01.03.2012, 23:27
Gesetz zur Änderung der Gerichtsordnung
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert die Gerichtsordnung (GerO) wie folgt:
§ 2 Wahl der Richter
(1) Zum Richter berufen ist der, bei dem zu erwarten ist, daß er gemäß § 7 Verf. nach Recht und Gesetz handeln wird. Ebenso soll er die fachliche Befähigung zum Richteramt haben. Um dies zu prüfen, wird die Regierung zum Erlaß einer Verordnung ermächtigt.
(2) Der Senat wird auf Lebenszeit gewählt und besteht aus drei hauptamtlichen Richtern. Davon wird einer durch die Regierung gewählt, einer durch die Duma, und der dritte in einer Volksabstimmung. Finden sich nicht ausreichend Kandidaten für die zu besetzenden Richterstellen, bleiben die unbesetzten Stellen vakant.
(3) Scheidet ein Richter innerhalb seiner 12monatigen Amtszeit vorzeitig aus, findet eine Nachwahl statt für die verbleibende Amtszeit.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert die Gerichtsordnung (GerO) wie folgt:
§ 2 Wahl der Richter
(1) Zum Richter berufen ist der, bei dem zu erwarten ist, daß er gemäß § 7 Verf. nach Recht und Gesetz handeln wird. Ebenso soll er die fachliche Befähigung zum Richteramt haben. Um dies zu prüfen, wird die Regierung zum Erlaß einer Verordnung ermächtigt.
(2) Der Senat wird auf Lebenszeit gewählt und besteht aus drei hauptamtlichen Richtern. Davon wird einer durch die Regierung gewählt, einer durch die Duma, und der dritte in einer Volksabstimmung. Finden sich nicht ausreichend Kandidaten für die zu besetzenden Richterstellen, bleiben die unbesetzten Stellen vakant.
(3) Scheidet ein Richter innerhalb seiner 12monatigen Amtszeit vorzeitig aus, findet eine Nachwahl statt für die verbleibende Amtszeit.
§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.