29.02.2012, 23:27
Status: nicht verkündet
Informationsgesetz
Präambel
Dieses Gesetz dient dazu, dass alle Arbeiten und Tätigkeiten der Regierung, der Duma, des Föderationsgerichtshofes und der Armee veröffentlich werden müssen.
§1. Gesetze, Dekrete, Verträge
(1)Alle zustandegekommenen Gesetze, Verträge, Abkommen, Dekrete sowie Weisungen der Regierung und der Duma müssen verfassungsgemäß im Gesetzblatt verkündet werden.
(2)Man hat maximal 10 Tage Zeit, dem nachzukommen, nachdem ein Gesetz, ein Vertrag, ein Dekret oder eine Weisung veröffentlich bzw. beschlossen wurde.
(3)Nicht bekannt gegebene oder nicht im Gesetzesblatt veröffentlichten Gesetze, Verträge, Weisungen etc. haben keine Gültigkeit.
(4)Die Armeeführung veröffentlicht ihre Weisungen seperat im Militärbezirk. Sie ist von (1) ausgenommen.
(5)Von (1) ausgenommen sind Weisungen oder Dekrete der Armeeführung und der Regierung, die im Falle einer Notwendigkeit der Nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der Geheimniswahrung Andros. Diese müssen nicht veröffentlicht und können intern bearbeitet werden.
§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, Duma und Gericht
(1)Regierung, Duma und die Gerichte sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und der Dumas vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen de Duma müssen veröffentlicht werden.
(5)Der Ministerrat muss seine Gesetze, Dekrete und sonstigen Entscheidungen sowie Mitteilungen veröffentlichen.
§3. Art der Veröffentlichung
(1)Die Veröffentlichung von Mitteilungen über die Tätigkeiten der in §2. genannten Personen oder Institutionen geschiet über die Medien oder direkt vor den Bürgern.
(2)Jede Stelle ist für ihre eigene Bekanntgabe von Mitteilungen zuständig, d.h. Regierung, Duma und Gerichte.
§4. Rücktrittsmeldungen
(1)Regierung,Abgeordnete und Gerichte sind dazu verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes dies zu veröffentlichen.
(2)Dies muss nach spätestens 10 Tagen nach Feststellung der Entscheidung passieren, aber noch bevor der Rücktritt vollzogen wird.
§5. Öffentliche Auschreibungen
(1)Regierung, Duma und Gerichte, sowie die Armee müssen alle wirtschaftlichen und baulichen Vorhaben, die sie über externe Firmen abwickeln wollen, per Auschreibung öffentlich bekannt geben und anderen Firmen oder Instituten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern und Angebote abzugeben. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen.
(2)Der Auftraggeber entscheiden jeweils, wen er mit der Durchführung der Aufgabe betraut.
§6. Verstöße
(1)Wer gegen § 1-5 verstößt macht sich strafbar.
(2)Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht.
(3)Geringe Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
(4)Grobe und fahrlässige Verstöße können die Entziehung der Immunität und ein Strafverfahren wegen Korruption mit sich bringen.
§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.
Präambel
Dieses Gesetz dient dazu, dass alle Arbeiten und Tätigkeiten der Regierung, der Duma, des Föderationsgerichtshofes und der Armee veröffentlich werden müssen.
§1. Gesetze, Dekrete, Verträge
(1)Alle zustandegekommenen Gesetze, Verträge, Abkommen, Dekrete sowie Weisungen der Regierung und der Duma müssen verfassungsgemäß im Gesetzblatt verkündet werden.
(2)Man hat maximal 10 Tage Zeit, dem nachzukommen, nachdem ein Gesetz, ein Vertrag, ein Dekret oder eine Weisung veröffentlich bzw. beschlossen wurde.
(3)Nicht bekannt gegebene oder nicht im Gesetzesblatt veröffentlichten Gesetze, Verträge, Weisungen etc. haben keine Gültigkeit.
(4)Die Armeeführung veröffentlicht ihre Weisungen seperat im Militärbezirk. Sie ist von (1) ausgenommen.
(5)Von (1) ausgenommen sind Weisungen oder Dekrete der Armeeführung und der Regierung, die im Falle einer Notwendigkeit der Nationalen Sicherheit, der Landesverteidigung oder der Geheimniswahrung Andros. Diese müssen nicht veröffentlicht und können intern bearbeitet werden.
§2. Bericht über die Arbeit von Regierung, Duma und Gericht
(1)Regierung, Duma und die Gerichte sind dazu verpflichtet über all ihre Vorhaben und Tätigkeiten öffentlich Rechenschaft abzulegen.
(2)Die Regierung muss, sobald sie steht, ihre Regierungspläne dem Volk und der Dumas vortragen.
(3)Gesetzespläne oder Weisungen der Regierung müssen der Öffentichkeit mitgeteilt werden.
(4)Pläne und Gesetzesinitiativen de Duma müssen veröffentlicht werden.
(5)Der Ministerrat muss seine Gesetze, Dekrete und sonstigen Entscheidungen sowie Mitteilungen veröffentlichen.
§3. Art der Veröffentlichung
(1)Die Veröffentlichung von Mitteilungen über die Tätigkeiten der in §2. genannten Personen oder Institutionen geschiet über die Medien oder direkt vor den Bürgern.
(2)Jede Stelle ist für ihre eigene Bekanntgabe von Mitteilungen zuständig, d.h. Regierung, Duma und Gerichte.
§4. Rücktrittsmeldungen
(1)Regierung,Abgeordnete und Gerichte sind dazu verpflichtet, im Falle eines Rücktrittes dies zu veröffentlichen.
(2)Dies muss nach spätestens 10 Tagen nach Feststellung der Entscheidung passieren, aber noch bevor der Rücktritt vollzogen wird.
§5. Öffentliche Auschreibungen
(1)Regierung, Duma und Gerichte, sowie die Armee müssen alle wirtschaftlichen und baulichen Vorhaben, die sie über externe Firmen abwickeln wollen, per Auschreibung öffentlich bekannt geben und anderen Firmen oder Instituten die Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern und Angebote abzugeben. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen.
(2)Der Auftraggeber entscheiden jeweils, wen er mit der Durchführung der Aufgabe betraut.
§6. Verstöße
(1)Wer gegen § 1-5 verstößt macht sich strafbar.
(2)Über das Strafmaß entscheidet ein Gericht.
(3)Geringe Verstöße werden mit Geldbußen geahndet.
(4)Grobe und fahrlässige Verstöße können die Entziehung der Immunität und ein Strafverfahren wegen Korruption mit sich bringen.
§7. sonstiges
(1)Dieses Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.