06.02.2012, 21:43
Ich bitte um die Aussprache:
Gesetz zur Betreung von Kindern
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern und unmündigen Personen in der Föderalen Republik Andro.
§ 1 Allgemeines
(1) Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
(2) In jedem Bezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein.
(3) Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen
Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden.
§ 2 Kinderbetreuer
(1) Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer
abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in
Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend.
(2) Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische
Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt
wird.
(3) In jeder etreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer
mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein.
§ 3 Staatliche Kindergärten
(1) Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen
(2) Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr.
(3) Während der etreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit
festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause
mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den etreuern vorbereitetes
Frühstück verzehren.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.
§ 3 Betriebskindergärten
(1) Betriebskindergärten werden von etrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen.
(2) Betriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden.
(3) Die Betreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten.
(4) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(5) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.
§ 4 Kindertagesstätten (Kitas)
(1) Kindertagesstätten werden vom Staat getragen.
(2) Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr
und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und
16:00Uhr an.
(3) Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.
§ 5 Sonstiges
(1) Wird in einer Betreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten
muss zusätzlich zum Betreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der
das Mittagessen zubereitet.
(2) Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet.
(3)Die leiblichen oder Adoptiveltern sind
für das körperliche wie geistige Wohl ihrer Kinder bis der Vollendung
deren18. Lebensjahr verantwortlich.
§ 6 Aufsichts- und Betreuungspflicht von geistig beeinträchtigen Personen
(1)Bei Personen die nach ärtzlicher Bestätigung und Attest als geistig
behindert gelten, bleibt das Betreuungsrecht weitehrin bei den Eltern
oder einer vom Staat bestimmten Person, auch bei Erreichen der
Volljährigkeit.
(2)Personen die von einem Gericht als Unmündig eingestuft wurden, erhalten einen Vormund, der das Betreuungsrecht ausübt.
§ 7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.
Präambel
Dieses Gesetz regelt die Betreuung von Kindern und unmündigen Personen in der Föderalen Republik Andro.
§ 1 Allgemeines
(1) Jedes Kind hat mit dem vollendeten zweiten Lebensjahr das Recht auf einen Betreuungsplatz.
(2) In jedem Bezirk muss mindestens eine Kinderbetreuungseinrichtung vorhanden sein.
(3) Bei den Kinderbetreuungseinrichtungen wird zwischen staatlichen
Kindergärten, Betriebskindergärten und Kindertagesstätten unterschieden.
§ 2 Kinderbetreuer
(1) Kinderbetreuer müssen eine Ausbildung zum Kinderbetreuer
abgeschlossen haben. Respektive ist das Studium der Pädagogik in
Verbindung mit Praktika im Kinderbetreuungsbereich berufsqualifizierend.
(2) Kinderbetreuer müssen jedes Jahr mindestens eine pädagogische
Weiterbildung besuchen, die durch die Provinzverwaltung durchgeführt
wird.
(3) In jeder etreuungseinrichtung müssen mindestens zwei Kinderbetreuer
mit einer auf die Grundschule erweiterte Ausbildung angestellt sein.
§ 3 Staatliche Kindergärten
(1) Stattliche Kindergärten werden vom Staat getragen
(2) Staatliche Kindergärten bieten eine Kinderbetreuung zwischen 7:30Uhr und 12:00Uhr.
(3) Während der etreuungszeit muss für die Kinder eine Frühstückszeit
festgelegt werden. Hierbei können die Kinder sowohl von zu Hause
mitgebrachtes, als auch gemeinsam mit den etreuern vorbereitetes
Frühstück verzehren.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.
§ 3 Betriebskindergärten
(1) Betriebskindergärten werden von etrieben getragen. Sie können dabei eine Unterstützung durch den Staat beantragen.
(2) Betriebskindergärten können nur von den Kindern der Angestellten besucht werden.
(3) Die Betreuungszeit richtet sich an die Arbeitszeit der Angestellten.
(4) Während der etreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(5) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.
§ 4 Kindertagesstätten (Kitas)
(1) Kindertagesstätten werden vom Staat getragen.
(2) Kindertagesstätten bieten eine Vormittagsbetreuung zwischen 7:30Uhr
und 12:00Uhr und eine Nachmittagsbetreuung zwischen 12:00Uhr und
16:00Uhr an.
(3) Während der Betreuungszeit müssen für die Kinder eine Frühstückszeit und ggf. eine Mittagsessenszeit festgelegt werden.
(4) Zur etreuung werden altershomogene Gruppen gebildet, um den edürfnissen von Altersspezifika nachkommen zu können.
§ 5 Sonstiges
(1) Wird in einer Betreuungseinrichtung Nachmittagsbetreuung angeboten
muss zusätzlich zum Betreuungspersonal ein Koch angestellt werden, der
das Mittagessen zubereitet.
(2) Ab dem fünften Lebensjahr werden die Kinder spielerisch auf die Schulzeit vorbereitet.
(3)Die leiblichen oder Adoptiveltern sind
für das körperliche wie geistige Wohl ihrer Kinder bis der Vollendung
deren18. Lebensjahr verantwortlich.
§ 6 Aufsichts- und Betreuungspflicht von geistig beeinträchtigen Personen
(1)Bei Personen die nach ärtzlicher Bestätigung und Attest als geistig
behindert gelten, bleibt das Betreuungsrecht weitehrin bei den Eltern
oder einer vom Staat bestimmten Person, auch bei Erreichen der
Volljährigkeit.
(2)Personen die von einem Gericht als Unmündig eingestuft wurden, erhalten einen Vormund, der das Betreuungsrecht ausübt.
§ 7 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündigung in Kraft.