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[01-04-02022012] Feuerwehr- und Rettungsdienstgesetz(FeReG)
#2
Gospodin President, wasche Deputati,

dieses Gesetz regelt die Bestimmungen zu Feuerwehr und Rettungsdienst neu. Die meisten Dinge stellen lediglich eine Neuformulierung des alten Gesetzestextes dar. Besonders hinweisen möchte ich auf die Schaffung eines Katatstrophenschutzes, der der Feuerwehr angegliedert ist. Das hat den Vorteil, dass Katastrophenschützer ihre normale Arbeitszeit auch als Feuerwehrbeamte verbringen können und die Ausbildungen kooperieren können.

Diskussionpotential sehe ich bei der Einwohnergrenze in §4(1) und bei der Aufwandsentschädigung für freiwillige Feuerwehrleute. Die Regierung schlägt die Werte wie im Text genannt vor.

Ich möchte Ihnen zur Besserung Übersicht auch die Uka zur Verfügung stellen, die mit dem Gesetz einhergeht.Diese ist jedoch nicht das primäre Diskussionsobjekt.

Uka über die Ausbildung des Rettungsdienstes und der Feuerwehr

Diese Vereinbarung regelt nach §6 FeReG die Ausbildung der Feuerwehr und des Rettungsdienstes der Föderalen Republik Andro,

§1 Feuerwehr
(1) Ein Mitglied der Feuerwehr muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Führerschein zum Fahren von LKWs und Rettungsfahrzeugen
b) Gruppenlehrgang I und
c) große Sanitätsausbildung
d) Brandschutz I
e) Bergung I
(2) Zur Beförderung zum Gruppenführer müssen die Lehrgänge Gruppenführer I, Brandschutz II, Bergung II und Einsatzleitung I belegt werden.
(3) Zur Beförderung zum Feuerwehrhauptmann muss der Lehrgang Einsatzleitung II und Katastrophenmanagement belegt werden.
(4) Es gibt die Möglichkeit folgende Zusatzausbildungen zu belegen:
a) ABC-Einsatz
b) Kampfmittel räumen
c) Katastrophenschutz

§2 Katastrophenschutz
(1) Mitglieder des Katastrophenschutes müssen Feuerwehrleute im Rang eines Gruppenführers sein.
(2) Mitglieder des Katastrophenschutzes müssen die Zusatzausbildung "Katastrophenschutz" nachweisen können.

§3 Rettungsdienst
(1) Ein Mitglied des Rettungsdienstes muss einen Nachweis der folgenden Ausbildungen vorweisen können:
a) Sanitätsausbildung
b) Führerschein zum Fahren von Rettungsfahrzeugen

§4 Allgemeines
(1) Die Kosten für verpflichtende Ausbildungen und Lehrgänge sind zu mindestens 80% von der Föderalen Republik Andro zu tragen.
(2) Die Föderale Republik Andro muss genügend Ausbilder und Schulungszentren zur Verfügung stellen.

§5 Abschlussbestimmung
(1) Diese Verodnung tritt mit Verkündigung in Kraft.
  


Nachrichten in diesem Thema
[Kein Betreff] - von Wadim Janowitsch Sidorow - 02.02.2012, 19:39
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 17.02.2012, 09:52
[Kein Betreff] - von Nikita Petrowitsch Markow - 17.02.2012, 12:52

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