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Föderales Amtsblatt
#64
[Bild: bgbl.jpg]

Ausgegeben zu Koskow, am 31. Januar 2012

- Nr. 64 -

Inhalt
-Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches
-Gesetz zur Änderung des Militärgesetzes
-Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes
-Reaktivierung von Marineeinheiten

[doc]Gesetz zur Änderung des Staatsregelungsgesetzbuches

§1. Änderungen

Dieses Gesetz ändert §2. des Staatsregelungsgesetzbuches wie folgt:

§ 2 Zur kommissarischen Regierung
(1) Sollte ein Minister zurück treten, so ist er so lange kommissarisch im Amt, bis sein Posten neu besetzt wird.
(1a) Sollte er als kommissarischer Minister nicht mehr zur Verfügung stehen, so übernimmt ein Staatssekretär, ein anderer oder neuer Minister auf Weisung des Ministerpräsidenten dessen Amtsaufgaben.
(2) Sollte die gesamte Regierung zurück treten, so ist sie solange kommissarisch im Amt, bis eine neue gewählt ist.
(3) Tritt der Ministerpräsident zurück, so übernimmt sein Stellvertreter seine Funktionen. Es findet keine Neuwahl statt.
(4) Neuwahlen treten unverzüglich dann ein, wenn der Ministerpräsident und sein Stellvertreter zurück treten und keinen Nachfolger bestimmen.
(5) Sollte die kommissarische Regierung nicht fähig sein ihrer geschäftsführenden Funktion nachzukommen, übernehmen die Staatssekretäre für die Dauer der Vakanz die Regierungsgeschäfte kommissarisch.
(6) Sollte keine dazu befugte Person der Exekutive die Regierungsgeschäfte übernehmen, so kann die Duma mit der einfachen Mehrheit einen kommissarischen Ministerpräsidenten ernennen. Dieser ist bis zur Neuwahl des Ministerpräsidenten im Amt.
(7)Im Falle der verfassungsgemäßen Aufstellung eines Gegenkandidaten durch die Duma finden binnen 30 Tagen Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt. Dabei tritt nur der Amtsinhaber gegen den Kandidaten der Duma an.
(8)Im Falle der Abwahl des amtierenden Ministerpräsidenten gemäß Abs. 7, führt der neugewählte Ministerpräsident das Amt bis zur regulären Vollendung der angebrochenen Legislatur fort. Im Anschluss hieran finden Neuwahlen zum Amt des Ministerpräsidenten statt.


§2. Schlussbestimmung
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Militärgesetzes

§1. Allgemeines
Dieses Gesetz ändert das Militärgesetz wie folgt:

§7. Allgemeine Militärverwaltung
[...]
(6)Die Duma kontrolliert die Armee. Sie hat die letzendliche Entscheidungsgewalt.
(a)Anschaffungen, welche den Wert von 1 Million ARW überschreiten sind vom Ministerrat zu genehmigen.
(b)Der Generalstab hat der Duma in jeder Legislaturperiode einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, in welchem alle in der zurückliegenden Legislaturperiode getätigten Anschaffungen, Deaktivierung und Reaktivierung von Wehrmaterial aufgelistet sind. Im Rahmen der Haushaltsberatungen informiert der Verteidigungsminister die Duma über zukünftig geplante Anschaffungen von Wehrmaterial.
©Ebenso entscheidet sie über Krieg oder Frieden oder die Demobilisierung.
(9)Der Verteidigungsminister ernennt die Oberkommandierenden (OK) der Teilstreitkräfte sowie die Militärbezirkskommandeure.
(10)Die Armee teilt selbst die Militärbezirke sowie die Fronten auf.
[...]
(12)Die Kommandeure eines Militärbezirkes haben die volle Kommandrogewalt über alle in ihrem Bezirk gehaltenen Teilstreitkräfte, ausgenommen die Strategischen Truppen.

§2. Schlussbestimmung
Das Gesetz tritt mit Verkündung in Kraft.

Gesetz zur Änderung des Einreisegesetzes

§ 1 Einreise
(1) Zur Einreise in die Föderale Republik Andro ist ein gültiges Visum erforderlich, welches bei Reiseantritt beantragt und vor der Einreise ausgestellt sein worden muss.
(1a)Das Visum ist jederzeit mitzuführen und ist bei der Einreise ebenfalls als Sichtvermerk im Reisepass einzutragen.
...
(4)Bei entsprechenden vertraglichen Verbindlichkeiten, sind betroffende ausländische Staatsbürger von der Visapflicht befreit.
(4a)Mit der visafreien Einreise entfällt das Einreiseformular, es muss nur der Pass vorgezeigt werden. Ausländer haben ab dem Zeitpunkt der Einreise für die Dauer von 3 Monaten das Aufenthaltsrecht in Andro. Nach Ablauf der Frist ist eine Aufenthaltsgenehmigung nötig.
(5) Ein Visum ...
(6) Die Erschleichung ...
(7)Vorbestraften Personen ...
(8) Sollte eine ...
(9)Hotels, Motels, Pensionen oder andere Unterkunftsdienstleister haben die Personaldaten eines jeden Gastes aufzunehmen und für die Dauer von einem Jahr zu sichern.

Von der Duma bewilligt:

1.)Reaktivierung folgender Einheiten

Stützpunkt Jakowgrad
2 Schlachtkreuzer
5 Fernlenkwaffenkreuzer Korol-Klasse
5 Fregatten Korgowska-Klasse
8 Tarn-Korvetten Andro-Klasse
10 Schnellboote

Stützpunkt Port Alexejew
3 Tarn-Korvetten Andro-Klasse
7 Schnellboote

2.) Ersetzung und Reduzierung der gegenwärtigen Schnellbootflottille auf 120 Einheiten durch eine neuentwickelte Klasse


[/doc]

Geändert am 2.2.2012
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Föderales Amtsblatt - von Jewgenij Smirnow - 31.07.2010, 19:26
[Kein Betreff] - von Tatjana Michailowna Alexjewa - 31.01.2012, 22:40
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 17.11.2014, 02:38
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 03.01.2015, 23:21
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 01.02.2015, 22:52
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 10.05.2015, 23:36
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:20
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 27.07.2015, 23:55
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 06:22
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 31.07.2015, 16:26
[Kein Betreff] - von Nikolai Nikititsch Demidow - 15.11.2015, 17:32
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 18.02.2016, 17:55
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:33
[Kein Betreff] - von Ensio Kirvesniemi - 19.02.2016, 19:34

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